TE Vwgh Beschluss 2021/9/8 Ra 2021/20/0305

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des M R in A, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus Sittikus Straße 9/2/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021, W225 2175816-1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 25. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 30. März 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 1881/2021-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nur formelhaft und daher nicht ordnungsgemäß begründet. Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend sein Vorbringen zu seiner Konversion zum christlichen Glauben.

9        Das Bundesverwaltungsgericht hat - anders als der Revisionswerber meint - in der Begründung seines Ausspruches, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei, in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze hinreichend zum Ausdruck gebracht, weshalb es davon ausgegangen ist, im gegenständlichen Fall liege eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Im Übrigen führt nach der ständigen Rechtsprechung selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. etwa VwGH 29.5.2020, Ra 2020/14/0190, mwN).

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0224, mwN).

11       Das Verwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Verhandlung ausführlich und in nicht unschlüssiger Weise mit dem Vorbringen des Revisionswerbers befasst. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber, der in erster Linie eigene beweiswürdigende Überlegungen anstellt, nicht aufzuzeigen. Darauf, dass auch ein anderer Sachverhalt hätte schlüssig begründet werden können, kommt es im Revisionsverfahren nach dem Gesagten nicht an.

12       Es ist aber auch in der Zulassungsbegründung - in der dafür gebotenen Kürze - die Relevanz eines behaupteten Verfahrensfehlers für den Verfahrensausgang darzutun. Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung ausgesagt hätte und welche (anderen oder ergänzenden) Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0152, mwN). Dem wird in der Revision, in der es dem Revisionswerber auch nicht gelingt darzutun, dass sich das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu weiteren Ermittlungen durch Vernehmung von Zeugen hätte veranlasst sehen müssen (zum insoweit gegebenen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2020/20/0399, mwN), nicht nachgekommen (im Übrigen auch nicht in den Revisionsgründen).

13       Auf jene Themen, die allein nur in den Revisionsgründen angesprochen werden, war bei der Beurteilung, ob sich die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig darstellt, schon zufolge § 34 Abs. 1a iVm § 28 Abs. 3 VwGG nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 16.3.2020, Ra 2020/14/0057, mwN).

14       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200305.L00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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