TE Vwgh Beschluss 2021/9/9 Ro 2020/09/0015

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §51

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des Disziplinaranwalt-Stellvertreters beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Oberösterreich, in Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Juli 2020, Zl. LVwG-851313/8/HW, betreffend Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Prim. Dr. X Y in Z, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A/1.St.), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Österreichische Ärztekammer hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. zum Kostenzuspruch an Mitbeteiligte bei mehreren revisionswerbenden Parteien mit gegenläufigen rechtlichen Interessen VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061 bis 0062, mwN).

Wien, am 9. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020090015.J00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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