TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/29 95/21/0318

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.1997
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54 Abs4;
FrG 1993 §82 Abs2;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. November 1994, Zl. 102.310/4-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsbürgers, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund einer (ihm nach dem Asylgesetz zugekommenen) vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bis zu der den Asylantrag rechtskräftig abweisenden Entscheidung vom 11. Juni 1993 ("durchführbar mit 18. Juni 1993") rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Am 4. Oktober 1993, somit nach Ansicht der belangten Behörde "nicht ohne unnötigen Aufschub", habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eingebracht. Im Hinblick auf § 6 Abs. 2 leg. cit. sei jedoch im vorliegenden Fall ein Erstantrag vom Ausland aus zu stellen gewesen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung der begehrten Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift allerdings Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, auf ihn käme § 13 Abs. 1 AufG zur Anwendung, wonach er mit Ablauf der Geltungsdauer seiner (vorläufigen) Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (1968) die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz geltenden Vorschriften beantragen könne. Der Beschwerdeführer sei am 7. Juni 1991 aus Nigeria kommend nach Österreich eingereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 3. Juni 1993 (fallweise auch mit Datum 11. Juni 1993 bezeichnet) sei dieser vom Bundesminister für Inneres rechtskräftig abgewiesen worden. Abgesehen davon, daß sich der Beschwerdeführer somit seit 1991 in Österreich befinde, sei mit rechtskräftigem Bescheid der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich vom 8. September 1993 ausgesprochen worden, daß der Beschwerdeführer nicht ausgewiesen werden dürfe.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz können Fremde, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (mit 1. Juli 1993) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodaß die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG schon aus diesem Grund auf ihn nicht anwendbar ist.

Übereinstimmend gehen sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer davon aus, daß dieser aufgrund eines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise im Jahr 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (aufgrund des Asylgesetzes 1968) erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, ausgeführt, daß auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes (1991) hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß ihm ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zukam, für die eine Verlängung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage kommt.

Nach dem negativen rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung. Auch der abgewiesene Asylwerber hat seinen Antrag betreffend die Bewilligung nach dem AufG vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen.

Daran ändert auch nichts, daß die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit ihrem Bescheid vom 8. September 1993 den die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. Juli 1993 aufhob. Die weiteren Ausführungen, daß es eine "Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber Inländern" darstelle, wenn Ausländer, die sich schon jahrelang rechtmäßig in Österreich "aufhalten und nicht ausgewiesen werden dürfen", verpflichtet seien, einen Erstantrag auf Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen, gehen schon deshalb fehl, weil das Aufenthaltsgesetz auf österreichische Staatsbürger keine Anwendung findet und dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsrecht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur österreichischen Staatsbürgern zu. Wie der Verfassungsgerichtshof zwar ebenfalls schon ausgesprochen hat (s. B 2318/94 vom 29. Juni 1995 mit Bezugnahme auf B 1911/93 vom 2. Juli 1994 in JBl 1995, 164 ff), enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 1973/390, das sowohl an die Gesetzgehung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen ZWISCHEN FREMDEN vorzunehmen. Dagegen, daß auch abgewiesene Asylwerber gemäß § 6 Abs. 2 AufG einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus stellen müssen, hegt der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken zumal ein Fremder gemäß § 82 Abs. 2 FrG wegen rechtswidrigen Aufenthaltes nicht bestraft werden darf, wenn seine Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung gemäß §§ 37 und 54 Abs. 4 FrG unzulässig ist. Es besteht kein (verfassungsgesetzlich gewährleistetes) Gebot der Gleichbehandlung eines (hier:) nigerianischen Staatsbürgers mit Österreichern in bezug auf die aufenthaltsrechtliche Stellung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210318.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten