TE OGH 2021/8/6 6Ob53/21v

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Veröffentlicht am 06.08.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A***** H*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenientin C***** A*****, vertreten durch Lederer Hoff & Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 41.796,12 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Februar 2021, GZ 13 R 125/20b-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen macht die Nebenintervenientin inhaltlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigen die Revisionswerber jedoch nicht auf:

[2]            2.1 Der beklagte Steuerberater war von der Klägerin bei Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs im September 2012 umfassend mit deren steuerlicher Beratung und Vertretung und auch mit der Buchhaltung beauftragt. Mit der Buchhaltung betraute er die Nebenintervenientin.

[3]            2.2 Steuerberater sind – ebenso wie Rechtsanwälte – Sachverständige im Sinn des § 1299 ABGB und unterliegen somit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab (RS0037133). Den Steuerberater treffen für seinen Mandanten Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten. Da die Auskunfts- und Fürsorgepflichten des Steuerberaters jedoch nicht überspannt werden dürfen, können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Die Auskunfts- und Fürsorgepflicht reicht nur soweit, als für den Steuerberater aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist (7 Ob 121/13i; 6 Ob 82/99y; RS0026584 [T14]). Bei der Beurteilung besonderer Sorgfaltsmaßstäbe sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sie begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0026584 [T17]).

[4]            2.3 Ein Steuerberater ist zu Nachforschungen über tatsächliche Umstände im Betrieb seines Klienten, die bei der Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden könnten, nicht verpflichtet; solche Umstände muss der Klient dem Steuerberater bekanntgeben (RS0026519). Ursache der von der Klägerin für die Jahre 2012 und 2013 nachzuzahlenden Körperschaftssteuer, die sie nun vom Beklagten ersetzt haben will, war jedoch nicht die Unrichtigkeit der von der Nebenintervenientin zu Beginn ihrer Tätigkeit durchgesehenen Belege im Verhältnis zu den tatsächlichen Geschäften, sondern dass auf von der Klägerin an Lieferanten ausgestellten Gutschriften die Lieferanten mangels ausreichender Bezeichnung teilweise nicht identifizierbar waren, sodass einige dieser Belege in der Folge von der Finanzbehörde nicht als Ausgabe anerkannt wurden. Die Frage einer Nachforschungspflicht des Beklagten stellt sich daher hier nicht (vgl 6 Ob 82/99y).

[5]            2.4 Als der Beklagte diese Belege (erst) Monate nach Auftragserteilung erstmals selbst prüfte, erkannte er zwar das Problem und wies den Geschäftsführer der Klägerin darauf hin, der die Belegführung daraufhin umstellte. Das Erstgericht hat aber festgestellt, dass der Klägerin eine rückwirkende Erfassung der Daten für die bereits ausgestellten Belege dann nicht mehr möglich war. Ebenso hat das Erstgericht – wenn auch im Zuge seiner beweiswürdigenden Ausführungen – festgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei entsprechender Kenntnis ihrer Notwendigkeit die Belegumstellung schon früher veranlasst hätte.

[6]            Das Berufungsgericht hat die Feststellungen überdies erkennbar dahin interpretiert, dass die Klägerin bei sofortigem Hinweis durch den Beklagten (erste) fehlerhafte Belege noch korrigieren hätte können. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist – von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891 [T4, T5]). Eine solche Fehlbeurteilung liegt im Hinblick auf die Feststellungen, wonach eine spätere Korrektur auch wegen des Zeitablaufs nicht mehr möglich war, insoweit nicht vor.

[7]            2.5 In der Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagte, der sich bei Übernahme des Mandats durch die Nebenintervenientin über das Rechnungswesen und die Belegführung der Klägerin informiert hatte, verpflichtet gewesen wäre, den Geschäftsführer der Klägerin sofort zu einer ordnungsgemäßen Belegführung anzuhalten und auf die steuerlichen Konsequenzen hinzuweisen, kann keine Überspannung seiner Sorgfaltspflichten erblickt werden. Gegen dessen Auffassung, die Nebenintervenientin sei Erfüllungsgehilfin des Beklagten (§ 1313a ABGB) gewesen und dieser müsse sich deren (Fehl-)verhalten zurechnen lassen, wenden sich die Revisionswerber nicht. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Branchenkenntnis des Geschäftsführers der Klägerin eine Aufklärungspflicht durch den Beklagten in Steuerfragen nicht ausschließe, findet in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Deckung (vgl RS0038682 [T7, T9]; RS0026135 [T1]).

[8]            3. Nach der vom Berufungsgericht (unter Hinweis auf 4 Ob 7/08w; vgl auch RS0123388) vertretenen Auffassung erlitt die Klägerin erst mit Zustellung der (in der Folge unbekämpften) erstinstanzlichen Abgabenbescheide des Finanzamts im Jänner 2019 über die nachzuzahlende Körperschaftssteuer für die Jahre 2012 und 2013 den von ihr behaupteten Vermögensnachteil, sodass die Verjährungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begann.

[9]       Ob diese Ansicht zutrifft oder ob der Primärschaden der Klägerin bereits mit der (materiellen) Begründung der Abgabenschulden nach den steuerrechtlichen Normen entstand (vgl 3 Ob 206/13k; 1 Ob 12/05d [Einkommenssteuer]; § 4 Abs 2 lit a und Abs 4 BAO; vgl VwGH Ro 2020/15/0019 ecolex 2021/253 [Zuschläge zur KöSt]) oder ob aufgrund der Niederschrift des Finanzamts sowie nach mehreren Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten über die Regelung einer möglichen Schadenstragung spätestens zum Zeitpunkt der vorsichtshalber erfolgten Schadensmeldung des Beklagten an seine Haftpflichtversicherung im April 2015 keine Ungewissheit mehr darüber bestehen konnte, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist, sondern der Schaden nur der Höhe nach noch nicht (abschließend) beurteilt werden konnte (vgl 1 Ob 12/05d; 1 Ob 138/05h), kann offen bleiben:

[10]     3.1 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist (RS0014838); dabei kann die Frage, ob die Einrede gegen Treu und Glauben verstößt, nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RS0014838 [T15]). Dies ist hier zu bejahen, worauf sich die Klägerin schon in erster Instanz gestützt hat.

[11]     3.2 Nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen beruhigte der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin nach Erhalt der Niederschrift des Finanzamts insoweit, als er darauf verwies, dass diese noch nicht die Vorschreibung einer Zahlung bedeute und einem Bescheid nicht gleichzuhalten sei. Er empfahl dem Geschäftsführer der Klägerin im Zuge der Gespräche über die Regelung einer möglichen Schadenstragung, die Bescheide des Finanzamts abzuwarten und sich erst mit Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide auf eine Regelung zu einigen. Nach Zustellung der Abgabenbescheide lehnte die Haftpflichtversicherung des Beklagten (unstrittig) im April 2019 eine Deckung endgültig ab. Im September 2019 machte die Klägerin die vorliegende Schadenersatzklage gerichtsanhängig.

[12]     3.3 Dieser Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht mit jenen zu vergleichen, in denen der Oberste Gerichtshof in Anlegerprozessen Beschwichtigungsversuchen von Anlageberatern unter anderem die Auswirkung zuerkannte, dass der Anleger selbst bei früherer Erkennbarkeit des Schadenseintritts dem Verjährungseinwand des Anlageberaters die „Replik der Arglist“ entgegenhalten kann (6 Ob 120/17s; RS0014838 [T17, T18, T19]). Hier hat der Beklagte nicht nur beschwichtigt, sondern sogar selbst das Abwarten der Steuerbescheide empfohlen.

[13]           Auch wenn der Schaden im Vermögen der Klägerin bereits im April 2015 eingetreten wäre, musste der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund des Verhaltens des Beklagten nicht davon ausgehen, dass sich dieser nach Zustellung der Abgabenbescheide auf Verjährung berufen würde (vgl 6 Ob 120/17s).

[14]           3.4 Zwar muss nach der erkennbaren Aufgabe jenes Verhaltens, das den Verjährungseinwand als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lässt, in angemessener Frist Klage erhoben werden (8 ObA 71/16y; vgl RS0034450). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab (8 ObA 71/16y).

[15]           Im Hinblick auf den langen Zeitraum bis zur Zustellung der Bescheide und die nachfolgende Korrespondenz mit dem Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung erscheint im konkreten Einzellfall die Klagseinbringung im September 2019 aber (noch) als ausreichend (vgl 6 Ob 120/17s; 8 ObA 71/16y).

[16]           3.5 Auf die Frage, ob im Jahr 2014 – bereits nach Bekanntwerden einer möglichen Steuernachzahlung – die Allgemeinen Auftragsbedingungen des Beklagten samt einer darin enthaltenen Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate schlüssig vereinbart wurden und auf das hier zu beurteilende schädigende Verhalten des Beklagten „zurückwirkten“, kommt es somit ebenfalls nicht mehr an.

[17]           4. Mangels zu beurteilender erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO waren die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen.

Textnummer

E132655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00053.21V.0806.000

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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