TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/31 W109 2202519-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2021
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Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W109 2202519-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakoniewerk, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 25.06.2018, Zl. XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Am 02.01.2018 stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 02.01.2018 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus Nangarhar, habe keine Schule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er habe Probleme mit den Taliban gehabt. Der Vater sei krank gewesen und verstorben. Er sei der älteste der Brüder. Sie hätten zusammen mit dem Onkel väterlicherseits gelebt, der habe sie schlecht behandelt und vertrieben. Danach haben ihnen der Onkel mütterlicherseits zur Flucht verholfen. In seiner Heimat sei es sehr unsicher und es herrsche Krieg. Es gebe nicht nur die Taliban, sondern auch Daesh. Die Polizei habe Streitigkeiten mit diesen Gruppen, es seien schon viele Menschen ums Leben gekommen.

Am 09.05.2018 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die afghanische Regierung habe die Straßenverbindung zwischen Kapisa und Jalalabad asphaltieren und renovieren wollen, die Taliban seien dagegen gewesen und es habe regelmäßig Gefechte gegeben. Deshalb hätten die Taliban immer Verluste gehabt und seien in die Dörfer gegangen, um junge Leute wie den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Diejenigen, die sich freiwillig gemeldet hätten, hätten sie in Ruhe gelassen und mitgenommen. Diejenigen, die nicht mitgegangen seien, hätten sie gezwungen, gefoltert, bedroht und mitgenommen. Als seine Onkel mütterlicherseits erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei und rekrutiert werden könnte, hätten sie ihn von dort weggeschickt. Es habe auch Streit wegen der Grundstücke zwischen den väterlichen Verwandten gegeben, deshalb seien sie auch immer wieder geflüchtet und hätten in anderen Distrikten gelebt, um vor den Onkeln väterlicherseits sicher zu sein. Sie hätten die Mutter geschlagen und unter Druck gesetzt, um ihnen das Leben schwer zu machen, damit sie von dort verschwinden würden. Sie hätten nur von den Onkeln mütterlicherseits Unterstützung bekommen, die dafür gesorgt hätten, dass sie sicher und versorgt seien. Es gebe auch Daesh und Gefechte zwischen Taliban und Daesh.

Am 23.05.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Taliban würden immer mehr Kinder rekrutieren und auch auf Zwangsmaßnahmen zurückgreifen. Personen, die einer Rekrutierung wiederstehen würden, seien einem höheren Risiko ausgesetzt, getötet oder bestraft zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Männer im jungen, wehrfähigen Alter sowie seiner unterstellten (feindlichen) politischen Gesinnung. Angesichts des großen geographischen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiere keine sinnvolle interne Schutzalternative. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sei volatil, die Sicherheitslage in ganz Afghanistan verschlechtere sich.

2.       Mit Bescheid vom 25.06.2018, zugestellt am 27.06.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis zum 25.06.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft, es sei nicht nachvollziehbar, dass nur der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban bezüglich Rekrutierung gehabt hätte und die Brüder und Cousins nicht behelligt worden seien. Die Verwandten des Beschwerdeführers würden seinen Angaben zufolge in Jalalabad leben, es seien keine Übergriffe der Taliban oder Daesh in Jalalabad bekannt. Der Beschwerdeführer wäre daher auch keiner Gefahr einer Rekrutierung ausgesetzt. Nachdem die Onkel väterlicherseits erreicht hätten, was sie wollten, bestünde von deren Seite keine Gefahr. Die eventuelle Rekrutierung stehe für sich alleine genommen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgrund. Es handle sich nicht um eine von staatlichen Behörden ausgehende noch dem Staat zurechenbare Verfolgung. Aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung alleine sei für einen Asylwerber nichts zu gewinnen, weil eine solche drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere und deshalb nicht unter den Flüchtlingsbegriff falle. Allgemein schlechte Verhältnisse würden noch keine Verfolgungsgefahr darstellen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Minderjährigkeit noch nicht selbsterhaltungsfähig, habe keine Schule besucht und lediglich zwei Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Herkunftsprovinz sei volatil. Daher erscheine seine Existenzgrundlage als gefährdet. Im Rahmen künftiger Anträge auf Verlängerung werde zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor vorliegen und habe die eintretende Volljährigkeit dabei einen wichtigen Stellenwert inne.

3.       Am 24.07.2018 langte die gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018 bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die belangte Behörde verneine die Asylrelevanz in ihrer Beweiswürdigung aufgrund von Glaubwürdigkeitserwägungen, führe keine inhaltliche Prüfung der Asylrelevanz durch und setze sich nicht mit der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, sowie mit der Schutzfähigkeit des afghanischen Staates auseinander. Verfolgung von Seiten der Taliban oder Daesh sei mangels Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Regierung jedenfalls asylrelevant im Sinne der GFK. Es sei nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien, Verfolgung sei viel mehr anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. Verfolgung beziehe sich nicht auf die Vergangenheit, sondern erfordere eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden seien, könnten ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr im Rahmen dieser Prognose sein. Der Beschwerdeführer habe die persönliche Suche seiner Person und die damit verbundene Bedrohung durch die Taliban geschildert. Er habe die Folterung, Bedrohung und Mitnahme von anderen gleichaltrigen Jugendlichen dargelegt. Es könne aufgrund der Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Westen zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung kommen. Verfolgung könne auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte wegen Eigenschaften gesetzt würden, die der Betreffende mit diesen Personen teile, sodass die begründete Annahme bestehe, auch er könne unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer habe durch seine Flucht vor Taliban bzw. IS seine Abneigung gegen diese Gruppierung verdeutlicht. Die Länderinformationen würden eine erhöhte Verfolgungsgefahr für junge Männer im wehrfähigen Alter bestätigen. Die Behörde hätte die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung aufgrund der durch die Taliban bzw. IS unterstellten feindlichen politischen Gesinnung in der Provinz Nangarhar im konkreten Fall des Beschwerdeführers untersuchen müssen. Das Vorbringen sei nicht widersprüchlich oder irreal gewesen, die belangte Behörde habe sich auf das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt und keine getätigten Ermittlungsschritte angeführt. Die Provinz Nangarhar sei IS-Hochburg, es gebe viele sicherheitsrelevante Vorfälle durch IS und Taliban. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses sei zu berücksichtigen.

Beschluss des Geschäftsverteilungsauschusses vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge neu zugewiesen.

Mit Ladung vom 13.11.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein.

Am 15.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Vertrauensperson und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und gab an, er habe in Afghanistan eine Koranschule besucht. Die Taliban hätten immer wieder Jugendliche mitgenommen. Sie hätten auch sie mitgenommen und sie in den Krieg schicken wollen. Nach zwei Tagen sei ihm gelungen, von dort wegzulaufen. Er sei dann bei seiner Oma gewesen und sein Onkel mütterlicherseits habe die Ausreise organisiert, da das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Es habe Gefechte zwischen Taliban und Regierung gegeben. Wenn er zurückkehren würde, würden sie ihn umbringen, wenn sie ihn erwischen würden. Er habe sich bei der Einvernahme in XXXX nicht konzentrieren können und sei nicht in der Lage gewesen, zu sprechen. Deshalb habe er viele Fragen einfach mit ja oder nein beantwortet. Er habe die Rückübersetzung nicht verstanden. Er habe Kopfschmerzen gehabt und sich nicht konzentrieren können und vermute, dass seine Angaben auch anders protokolliert worden seien.

Mit Schreiben vom 28.12.2020 und vom 08.04.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht nochmals aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 18.01.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, die Taliban seien in der Herkunftsprovinz stark präsent und in mehreren Distrikten erstarkt, sie würden den Herkunftsdistrikt kontrollieren. Es komme in Nangarhar zu einer Vielzahl an Rekrutierungsversuchen. Gerade in Gebieten unter ausgeprägtem Einfluss oder der vollständigen Kontrolle der Taliban komme es vermehrt zu Zwangsrekrutierungen, sodass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nach wie vor bestehe. Er befinde sich im wehrfähigen Alter und sei der älteste Sohn der Familie, sodass er in das entsprechende Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien falle und internationalen Schutzes bedürfe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers ließen sich auf mehrere Länderberichte stützen. Seine Schilderung sei glaubhaft, asylrelevante Verfolgung liege vor. Eine Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beigen, habe gravierende Menschenrechtsverletzungen zur Folge. Verwiesen werde zudem auf die jüngste Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020, C-238/18, die zwar im Hinblick auf die Verweigerung des Militärdienstes in Syrien ergangen sei, jedoch auch auf den gegenständlichen Fall angewendet werden könne. So hätten sich die Taliban als Schattenregierung positioniert und würde eine Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, von diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit als Akt politischer Opposition ausgelegt. Der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse, die in Einklang mit den zitierten Berichten stünden, plausibel geschildert und durch seine Flucht seine innere Abneigung deutlich zum Ausdruck gebracht. Einer Studie Stahlmanns sei zu entnehmen, dass nach Afghanistan abgeschobene Personen erneut von den Taliban gezielt angegriffen würden. Sie gehe ausführlich auf die landesweite Verfolgung von Personen ein, die die Zusammenarbeit mit den Taliban verweigert hätten. Es werde ersucht, bei der Beweiswürdigung den Umstand des jugendlichen Alters zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse zu berücksichtigen, sowie etwaige Unstimmigkeiten in den Aussagen im Lichte des vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachtens zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe seine Erinnerungen so gut er könne wiedergegeben.

Mit Schreiben vom 28.04.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht nochmals aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

?        Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers

?        Schulunterlagen

?        Medizinische Unterlagen

?        Leistungsbescheid des Magistrates XXXX , Abteilung Erziehungshilfe

?        Klinisch-psychologisches Gutachten

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich XXXX

Intellektuelle Leistungsfähigkeit, schlussfolgerndes Denken, Beobachtungsvermögen, Kapazität von Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis, Konzentrationsleistung und Verarbeitungsgeschwindigkeit des Beschwerdeführers liegen unter dem Durchschnitt. Aufgrund dessen wurde zwischen Beschwerdeführer und Kinder- und Jugendhilfeträger die Fortführung der Erziehungshilfe über die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hinaus bis zum 01.07.2022 gewährt.

Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt Hesarak und lebte dort mit seiner Familie im Haus des Vaters. Der Beschwerdeführer hat zwei jüngere Brüder und drei Schwester. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Nach dessen Tod zog die Mutter mit dem Beschwerdeführer und dessen Geschwistern in das Dorf des Onkels mütterlicherseits, ebenso in Hesarak, weil sie von den Onkeln väterlicherseits schlecht behandelt wurden. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet.

Mutter und Brüder des Beschwerdeführers leben in Hesarak. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter. Die Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet.

Der Beschwerdeführer hat einen Onkel mütterlicherseits in Belgien, der auch die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert hat.

Außerdem hat der Beschwerdeführer vier Onkel und vier Tanten mütterlicherseits und drei Onkel und eine Tante väterlicherseits, die in der Herkunftsprovinz leben.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise keiner Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt war bzw. sich einer Zwangsrekrutierung durch Flucht entzogen hat.

Im Fall einer Rückkehr ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt wäre.

Nangarhar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Die Taliban sind stark präsent. Anhaltender Druck der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte und der Taliban resultierten in Niederlagen des ISKP im November 2019 in Nangarhar. Der ISKP musste die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar aufgeben. Sowohl die Taliban als auch die Regierungstruppen haben Gebietsgewinne erzielt. Der Distrikt Hesarak wird fast vollständig von den Taliban kontrolliert. Für das Jahr 2020 sind in Hesarak nach der Globalincidentmaß drei und nach ACLDE fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, für das Jahr 2019 vier bzw. zwölf. Für das Jahr 2020 sind 576 zivile Opfer (190 Tote und 386 Verletzte) in der Provinz Nangarhar dokumentiert. Dies entspricht einem Rückgang von 46% gegenüber 2019. Die Hauptursache dafür waren Selbstmordanschläge, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und Bodenkämpfen. Es kommt staatlicherseits zu Luftangriffen gegen die Taliban und zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften. Aufständische führen Angriffe auf zivile und Sicherheitskräfte durch.

Die Taliban rekrutieren typischerweise arbeitslose männliche Paschtunen aus ländlichen Gemeinschaften, die in einer Madrassa ausgebildet wurden. Sie haben keinen Mangel an freiwilligen Kämpfern. Die Rekrutierung erfolgt gewöhnlich durch die Militärkommission der Gruppe und durch Anwerbung in Moscheen sowie über persönliche Beziehungen und Familien von Kämpfern. Nur in Ausnahmefällen greifen die Taliban auf Zwangsrekrutierung zurück. Sie versuchen etwa, Personen mit militärischem Hintergrund zu rekrutieren, etwa ANSF-Angehörige oder greifen, wenn sie akut unter Druck stehen, auf Zwangsrekrutierung zurück.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen beruht auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur beschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Klinisch-psychologischen Gutachten vom 05.04.2019, das der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2020 vorgelegt hat (Beilage zu OZ 12). Zur Fortführung der Erziehungshilfe hat der Beschwerdeführer die diesbezügliche Vereinbarung in Vorlage gebracht (OZ 14).

Herkunft und Lebensverhältnisse hat der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibend und plausibel beschrieben. Dass Mutter und Brüder in Hesarak wohnen und grundsätzlich Kontakt besteht, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2020 im Einklang mit seinen bis dahin erstatteten Angaben bestätigt (OZ 12, S. 6). Dass seine Schwestern verheiratet sind, hat der Beschwerdeführer ebenso in der mündlichen Verhandlung angegeben (OZ 12, S. 6) und steht auch dies im Einklang mit seinen bisherigen Angaben. So gab er vor der Behörde am 09.05.2018 an, zwei Schwestern seien bereits verheiratet und eine verlobt (AS 121). Auch seinen Onkel in Belgien führte der Beschwerdeführer gleichbleibend an (OZ 12, S. 7; AS 120). Die Feststellungen zu den Übrigen Angehörigen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.05.2018 (AS 121).
2.2.         Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban teilt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Einschätzung der belangten Behörde, der zufolge dieses nicht glaubhaft ist.

Zur Zwangsrekrutierung ist den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 15.12.2020 (OZ 9) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) – auf deren Risikoprofil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorgebrachten Zwangsrekrutierung wiederholt Bezug nimmt – allgemein zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern nutzen, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Hinsichtlich Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, wird berichtet, diese seien ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Rekrutiert würden auch Kinder (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Der EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance), vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.04.2021 (OZ 17) in das Verfahren eingebracht, berichtet zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban allgemein, dass diese nur in Ausnahmefällen auf Zwang zurückgreifen, nämlich insbesondere gegenüber Personen mit militärischen Hintergrund (etwa Mitglieder der ANSF) und in Situationen akuten Druckes. Die EASO Country Guidance legt zudem differenzierter als die UNHCR-Richtlinien dar, dass der Druck bzw. Zwang, sich den Taliban anzuschließen, nicht immer mit Gewalt verbunden ist, sondern eher über die Familie, den Clan, religiöse Netzwerke und aufgrund lokaler Umstände erfolge (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64). Zwar berichtet EASO von einer Taliban-internen Politik, keine Kinder zu rekrutieren. Dennoch seien Rekrutierungen von Kindern, insbesondere von Buben nach der Pubertät, dokumentiert (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64). Konkret zum Themenkreis der Kinderrekrutierung berichtet die EASO Country Guidance, dass die Taliban Buben insbesondere einsetzen, um Sprengfallen zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, zur Spionage, für Selbstmordanschläge, sowie in Kampfhandlungen. Zu Selbstmordattentaten würden die Taliban Kinder durch Manipulation mit Geld, falschen religiösen Rechtfertigungen oder Zwang bringen. Im Austausch würden die Taliban Geld bezahlen oder Schutz bieten, wenn sie ihre Kinder in die Madrassas der Taliban schicken würden. Die meisten Kinder, die diesen Risiken ausgesetzt seien, kämen aus armen Familien aus dem ländlichen Raum (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.10.3 Child recruitment, S. 69).

Im Hinblick auf die Herkunftsprovinz Nangarhar ist dem vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020 (OZ 12, S. 9) zu entnehmen, dass die politische und Sicherheitslage sich seit 2011 destabilisiert, wobei insbesondere von einer Präsenz des IS ab dem Jahr 2015 und damit einhergehend von heftigen Kämpfen zwischen Taliban, IS und Regierung berichtet wird (Kapitel 2.23.2 Conflict background and actors in Nangarhar, S. 228). Weiter bestätigt der vom Bundesverwaltungsgericht ebenso im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachte EASO COI Report: Afghanistan. Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen von September 2016 im Hinblick auf Nangarhar, dass die Taliban in Gebieten, in denen sie auf Widerstand und Druck seitens lokaler Anti-Taliban-Kräfte stoßen, als Schutzmacht gerieren und möglicherweise auf Gemeinschaften einen gewissen Druck ausüben müssten, damit diese in Form von Geld oder Kämpfern einen Beitrag leisten. Dies treffe auch auf Nangarhar zu, wo sie auf Gruppen des Islamischen Staates stoßen würden (Kapitel 1.5.5 Nangarhar, S. 24-25).

Demnach ergibt sich aus den Länderberichten zwar generell, dass in der Provinz Nangarhar im Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers etwa im Jahr 2016 Zwangsrekrutierungen durch die Taliban stattgefunden haben können. Der Beschwerdeführer erstattet sein individuelles Fluchtvorbringen hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung jedoch nicht im Kern gleichbleibend, sondern macht zum unmittelbar seine Ausreise auslösenden Ereignis viel mehr in jeder Einvernahme andere Angaben.

Zunächst gibt der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 02.01.2018 mit keinem Wort an, von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen gewesen und deshalb ausgereist zu sein (AS 11). Zwar dient die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen und hat der Verwaltungsgerichtshof deshalb bereits wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Er erachtet es jedoch nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (jüngst etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Gegenständlich sind in der Erstbefragung jedoch relativ umfassende Angaben zum Fluchtgrund protokolliert und hat der Beschwerdeführer an dieser Stelle in der Erstbefragung insbesondere ausschließlich Vorbringen erstattet, dass er auch später weiterhin im Wesentlichen gleichbleibend angab. So sind die schlechte Behandlung durch die Onkel väterlicherseits, die generell problematische Sicherheitslage, allgemein eine Bedrohung durch Taliban und Daesh, den Tod des Vaters, sowie, dass ihm sein Onkel mütterlicherseits zur Ausreise verholfen hatte, bereits angeführt (AS 11). Unerwähnt bleibt sowohl, dass die Taliban in der Herkunftsprovinz generell Rekrutierungen durchführen und der Beschwerdeführer hiervon bedroht gewesen sei, als auch, dass der Beschwerdeführer selbst sogar entführt und zwei Tage festgehalten worden sein will, bevor ihm die Flucht gelang.

Erst in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde gibt der Beschwerdeführer erstmals an, dass die Taliban in die Dörfer gegangen seien und junge Leute wie den Beschwerdeführer und Gleichaltrige rekrutieren würden und diejenigen, die sich freiwillig gemeldet hätten in Ruhe lassen würden und mitgenommen hätten und diejenigen, die nicht mitgegangen seien, gezwungen hätten (AS 122). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2018 stellt der Beschwerdeführer die ihn betreffende Bedrohung allerdings noch so da, dass die Onkel einer drohenden Rekrutierung des Beschwerdeführers mit der Organisation von dessen Ausreise zuvorgekommen seien, wenn er angibt: „Als meine Onkel mütterlicherseits erfahren habe, dass ich gefährdet bin und rekrutiert werden könnte, haben sie mich von dort weggeschickt.“ (AS 122). Mit keinem Wort findet an dieser Stelle und auch in der sonstigen Einvernahme Erwähnung, dass der Beschwerdeführer bereits von den Taliban entführt wurde und nach zwei Tagen flüchten konnte. Allerdings gibt der Beschwerdeführer auch hier wieder – wie bereits in der Erstbefragung – an, dass sein Vater verstorben sei und es in der Folge Streit bzw. Probleme mit den Onkeln väterlicherseits gegeben habe (AS 124, 126). Auch die generell aufgrund von Gefechten zwischen Taliban, Daesh und Regierung schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz findet erneut Erwähnung (AS 122, 123), sowie, dass die Onkel mütterlicherseits sich um die Ausreise des Beschwerdeführers gekümmert haben (AS 121, 122).

Erstmals in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer schließlich an, er selbst sei von den Taliban mitgenommen worden, sie hätten ihn in den Krieg schicken wollen und sei ihm nach zwei Tagen gelungen, von dort wegzulaufen (OZ 12, S. 7). Weiterhin gleichbleibend erstattet der Beschwerdeführer dagegen das Vorbringen, dass es ein Onkel mütterlicherseits gewesen sei, der die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe (OZ 12, S. 7), sowie, dass es generell Gefechte zwischen Taliban und Regierung gegeben habe (OZ 12, S. 7) und führt auch erneut und gleichbleibend die Streitigkeiten mit den Onkeln väterlicherseits an, aufgrund derer die Mutter des Beschwerdeführers mit ihren Kindern zu den Onkeln mütterlicherseits gegangen sei (OZ 12, S. 5, 6). Demnach steigert der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen mit jeder Einvernahme.

Zuletzt mit Stellungnahme vom 14.01.2021 bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der Beweiswürdigung der Umstand des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, sowie dass etwaige Unstimmigkeiten in den Aussagen im Lichte des vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachtens vom 05.04.2019 zu beurteilen seien (OZ 14, S. 10). Der Beschwerdeführer selbst gab hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2020 an, er habe sich bei der Einvernahme durch die belangte Behörde nicht konzentrieren können und sei nicht in der Lage gewesen zu sprechen. Er habe viele Fragen einfach mit ja oder nein beantwortet, die Rückübersetzung nicht verstanden, Kopfschmerzen gehabt und vermute, dass seine Angaben auch anders protokolliert worden seien (OZ 12, S. 8).

Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sämtliche Angaben mit Ausnahme seines auf Zwangsrekrutierung gerichteten Vorbringens im Kern gleichbleibend erstattet hat und sich hieraus ergibt, dass der Beschwerdeführer trotz der sich aus dem Gutachten ergebenden herabgesetzten intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner damaligen Minderjährigkeit offenkundig in der Lage ist, im Kern gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, wenngleich an den Angaben des Beschwerdeführers ein geringer Detailgrad ersichtlich ist. Weiter stehen auch etwa die Angaben des Beschwerdeführers zur generellen Sicherheitslage (Gefechte zwischen IS, Taliban und Regierung, etc.) in der Herkunftsprovinz im Einklang mit den bereits oben zitierten Länderberichtet. Dass der Beschwerdeführer allerdings von den ins Treffen geführten Umständen ausschließlich an im Kern gleichbleibenden Angaben im Hinblick auf sein gesteigertes Zwangsrekrutierungsvorbringen gehindert worden sein soll, scheint wenig plausibel. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 09.05.2018 gefragt, ob er sich psychisch in der Lage fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten was er bejahte (AS 119) und gab er auch an, es gehe ihm gesundheitlich gut (AS 119) und macht im Lauf der Einvernahme im Kontext jeweils stimmige Angaben. Weiter bejahte der Beschwerdeführer mehrmals, den Dolmetscher zu verstehen (AS 118, 123, 126) und gab nach Rückübersetzung, in deren Vorfeld er aufgefordert worden war, gut aufzupassen und sofort bekanntzugeben, wenn etwas nicht korrekt oder zu ergänzen sei, jeweils an, alle sei richtig und vollständig (AS 123, 126-127). Auch macht der Beschwerdeführer eine im Kontext stimmige Ergänzung (AS 123) und wurde zu Beginn der Einvernahme umfassend belehrt (AS 118-119). Weiter hat der Beschwerdeführer jede Seite des Einvernahmeprotokolls unterschrieben, wurde im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin, die das Protokoll ebenso unterschrieben hat (AS 127) einvernommen, von deren Seite keine Einwände protokolliert sind.

Zudem steht die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beschriebene Vorgehensweise einer gewaltsamen Entführung aller Schüler einer Koranschule zum Zweck der Zwangsrekrutierung nicht der Rekrutierungsstrategie der Taliban, wie sie im Detail aus dem EASO COI Report: Afghanistan. Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen von September 2016 hervorgeht. Dieser berichtet, dass Zwangsrekrutierung nicht dahingehend verstanden werden dürfe, dass Taliban-Kämpfer in eine Familie eindringen, sich deren Kinder schnappen und ihnen mit vorgehaltener Waffe befehlen, für sie zu kämpfen. Die Akteure der Rekrutierung seien schon da, seien den Kindern bekannt und würden sie zum Mitmachen überreden. Manchmal würden sie Druck auf die Familien ausüben. Nötigung oder Druck könne von einem Familienmitglied ausgehen, das schon bei den Taliban ist. Mitunter erhalten Familien Geld, damit Söhne zu den Taliban gehen. Es gebe also Zwang oder Nötigung, aber nicht immer Gewalt (1.5 Zwangsrekrutierung und Nötigung, S. 23). Die Mobilisierung für lokale Taliban-Fronten orientiere sich an der gesellschaftlichen Struktur Afghanistan, Entscheidungen würden vom Familienoberhaupt, dem Stamm oder der Gemeinde mit Ältesten oder Führern an der Spitze getroffen. Die Taliban würden mehr Gruppen als Einzelpersonen rekrutieren (Kapitel 1.2.1 Lokale Taliban-Fronte, S. 14-15). Das Konzept der Zwangsrekrutierung ergebe sich nicht aus dem gesellschaftlichen Kontext in Afghanistan, die von Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Anführern von Gemeinschaften getroffenen Entscheidungen über die Mobilisierung von Kämpfern seien legitim und würden von den gesellschaftlichen Einheiten akzeptiert. Die Aufforderung durch die Taliban erfolge nicht individuell an eine Person, sondern richte sich an die Gemeinschaft und würde auch von dieser getroffen (EASO COI Report: Afghanistan – Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen von September 2016, 1.5 Zwangsrekrutierung und Nötigung, S. 23). Auch Konkret im Hinblick auf die Provinz Nangarhar wird ausschließlich von gegen die Dorfgemeinschaft als Ganzes gerichteten Unterstützungsforderungen der Taliban berichtet, wobei auch betont wird, dass die Taliban lieber selbst kämpfen und lokale Führer nur dann um ihre lokalen Kämpfer bitten würden, wenn wirklich großer Mangel herrsche. Sie würden etwa bei unerwarteten nächtlichen Angriffen vielleicht ein paar Männer aus jedem Dorf anfordern, um den Angriff abwehren zu können, dabei würde es sich jedoch um eine vorrübergehende Mobilisierung handeln (Kapitel 1.5.5 Nangarhar, S. 24-25).

Die Feststellungen zur Lage in Nangarhar beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.04.2021 (OZ 16) das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 01.04.2021, Kapitel 5.22 Nangarhar.

Die Feststellungen zur Rekrutierung der Taliban beruhen auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, Buchstabe a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64), sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung in der Verfahren eingebrachten EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 (OZ 12, S. 8; Kapitel 2.4 Rekrutierungsstrategien, S. 23-24).

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit einem Zwangsrekrutierungsversuch durch die Taliban ausgesetzt war. Demnach sind auch allfällige aus einer Flucht vor Zwangsrekrutierung resultierende Verfolgungshandlungen für den Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der oben zitierten Judikatur ist damit nicht ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen in seiner Beschwerde ausführt, dass eine Vorverfolgung nicht erforderlich, sondern lediglich Indiz in der Prognoseentscheidung über künftig zu erwartende Verfolgung, ist zwar der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt und nicht zwingend erforderlich ist, dass der Betroffene bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde („Vorverfolgung“). Insbesondere reicht „Vorverfolgung“ für sich genommen nicht aus, weil entscheidend ist, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (zuletzt VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Zudem billigt Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie der „Vorverfolgung“ eine gewisse Indizwirkung zu.

Weiter nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Bezug auf die Gefahr einer Gruppenverfolgung. So kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (zuletzt VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428 mwN).

Wie bereits ausgeführt konnte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung allerdings nicht glaubhaft machen und sind ansonsten ausreichende Indizien für eine zu erwartende Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nicht ersichtlich.

So ist auch den UNHCR-Richtlinien, auf deren Risikoprofil der „Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung“ sich der Beschwerdeführer bezieht, im Zusammenhang mit diesem Profil der Bedarf an internationalem Schutz nach den jeweiligen Umständen des Falles zu beurteilen und geht UNHCR in diesem Zusammenhang nicht von einer Gruppenverfolgung aus (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe c) Zusammenfassung, S. 62). Ebenso ist nach der EASO Country Guidance nicht für alle jungen Männer im wehrfähigen Alter von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, auch EASO zufolge ist auf die individuellen Umstände des Antragsstellers abzustellen, nämlich Alter, militärischer Hintergrund, Herkunftsregion und Präsenz aufständischer Gruppierungen, erhöhte Konfliktintensität, Position des Stammes im Konflikt und die sozio-ökonomische Situation der Familie (Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, S. 64).

Zwar steht der Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers unter Kontrolle der Taliban und rekrutieren die Taliban typischerweise arbeitslose männliche Paschtunen aus ländlichen Gemeinschaften, die in einer Madrassa ausgebildet wurden. Demnach käme der Beschwerdeführer als junger männlicher Paschtune im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsdorf für eine Rekrutierung in Frage. Allerdings mangelt es den Taliban nicht an freiwilligen Kämpfern und greifen sie lediglich in Ausnahmefällen auf Zwangsrekrutierung zurück. Dafür, dass dies ausgerechnet den Beschwerdeführer treffen könnte, sind jedoch Anhaltpunkte nicht ersichtlich. So verfügt der Beschwerdeführer nicht über spezifische, für die Taliban besonders interessante Kenntnisse. Zudem kam es in der Herkunftsprovinz zuletzt zu eher zu einer Beruhigung der Sicherheitslage und nicht zu einer Intensivierung des Konfliktes. Auch gibt es keine Hinweise auf aktuell gehäuft im Herkunftsdistrikt bzw. der Herkunftsprovinz auftretende Fälle der Zwangsrekrutierung.

Soweit der Beschwerdeführer überdies die Übertragung des Urteiles des EuGH vom 19.11.2020, C-238/18, auf den gegenständlichen Fall vorbringt, ist auszuführen, dass die Taliban keinen der Lage in Syrien vergleichbaren Militärdienst etabliert haben, sondern grundsätzlich auf freiwillige Rekruten zurückgreifen.

Zur schlechten Behandlung durch die Onkel väterlicherseits, die letztendlich zur Vertreibung aus dem Haus des Vaters führte, ist anzumerken, dass der Verlust von Land für sich genommen noch keine Verfolgung darstellt (Vgl. auch EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel 2.18.2 Land disputes, S. 90-91), während der Beschwerdeführer hieran anknüpfende Verfolgungshandlungen nicht angegeben hat und auch keine diesbezüglichen Befürchtungen konkret geäußert hat.

Im Hinblick auf die generell schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz, auf die der Beschwerdeführer wiederholt glaubhaft verweist, ist auszuführen, dass liegt in dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404 mwN). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2018, 98/20/0233). Dem Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz allerdings bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Bei einem möglichen Antrag auf Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch den Beschwerdeführer ist auf dessen herabgesetzte intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.

Zur herabgesetzten intellektuellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, aufgrund derer ihm Erziehungshilfe über die Volljährigkeit hinaus gewährt wird, wurde im Übrigen kein auf deren Asylrelevanz abzielendes Vorbringen erstattet und ist eine hieraus resultierende Verfolgungsgefahr auch nicht ersichtlich. Dieser Umstand wird allerdings im Zusammenhang mit künftigen Anträgen auf Verlängerung des subsidiären Schutzstatus zu berücksichtigen sein. So kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Volljährigkeit zwar insofern eine Rolle spielen, als etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (VwGH 01.02.2021, Ra 2021/20/0010). Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch, nachdem er weiterhin der Erziehungshilfe bedarf, ein maßgeblicher Fortschritt hinsichtlich Lebenserfahrung und Selbsterhaltungsfähigkeit trotz eingetretener Volljährigkeit nicht ersichtlich.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher abzuweisen.

4.        Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Gegenständlich waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, die das Bundesverwaltungsgericht anhand der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes angestellt hat. So beurteilt das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat anhand der einschlägigen Berichte (etwa VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064), setzt sich mit den UNHCR-Richtlinien und der EASO Country Guidance auseinander (VwGH 10.06.2020, Ra 2019/18/0143) und berücksichtigt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beweiswürdigung (etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150).

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W109.2202519.1.00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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