TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 W157 2241738-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W157 2241738-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt keine weitere Person lebe.

Dem Antragsformular waren keine Unterlagen angeschlossen.

2.       Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages ein Meldezettel sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers fehlen würden.

3.       Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am XXXX einen Meldezettel und eine Buchungsbestätigung vom XXXX (Überweisung eines Gehaltes durch die XXXX ).

4.       Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Gesetzlicher Anspruch (zB. aktuelle Rezeptgebührenbefreiung) für eine Gebührenbefreiung wurde nicht nachgereicht.“

5.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX (per Post am XXXX eingelangt), in der der Beschwerdeführer mitteilte, dass er alle Unterlagen übermittelt habe. Laut Auskunft einer Rechtsanwaltskanzlei habe er einen Anspruch auf eine Befreiung, weil sein Einkommen unter EUR 1.000,00 liege und damit der Richtsatz unterschritten werde.

6.       Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt und kein Haushaltsmitglied angegeben.

Dem Antrag waren keine Unterlagen angeschlossen.

1.2.    Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von einem Meldezettel sowie von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers, hin und forderte diesen konkret auf, einen „gesetzliche[n] Anspruch (aktuelle Mindestsicherung) aktuelle Einkommen“ nachzureichen.

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

1.3.    Der Beschwerdeführer brachte bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen betreffend eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und betreffend alle seine Bezüge zur Vorlage.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1.  § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3.1.2.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3.  Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3.    Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes und sämtlicher für die Berechnung des Haushalts Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dieser deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge zu erbringen, mit dem Zusatz „gesetzlicher Anspruch (aktuelle Mindestsicherung) aktuelle Einkommen nachreichen“.

Da vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.5.    In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass ein im Antragszeitpunkt aufrechter Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand vom Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesen wurde. Eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein führt nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung (vgl. insbesondere § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung).

3.6.    Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes und sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.7.    In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen des Beschwerdeführers die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und dieser hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht hat.

3.8.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

3.9.    Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2241738.1.00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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