Entscheidungsdatum
07.06.2021Norm
ASVG §293Spruch
W157 2240535-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Invaliditätspension) des Beschwerdeführers vom XXXX ;
? PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Invaliditätspension) der XXXX vom XXXX ;
? Meldebetätigungen des Beschwerdeführers und der XXXX .
2. Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person fehlen würden.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin am XXXX eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom XXXX .
4. Die belangte Behörde richtete am XXXX ein weiteres Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dieser wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
5. Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Unterlagen zur Vorlage.
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige; die Aufschlüsselung der Miete sowie die außergewöhnlichen Belastungen habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Dem Bescheid war ebenfalls die bereits unter Pkt. I.4. erwähnte „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer mitteilte, den Nachweis über die monatlichen Miet- und Betriebskosten nicht rechtzeitig vorgelegt zu haben und dies nun nachzuholen.
Der Beschwerde war eine Wohnungsentgelt-Vorschreibung (für den Zeitraum XXXX ) vom XXXX und eine Vereinsurkunde vom XXXX beigeschlossen.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum XXXX bestanden habe und auch nach Abzug der Miete und der Betriebskosten eine Richtsatzüberschreitung bestehe.
9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am XXXX auf, Nachweise über sein aktuelles monatliches Einkommen und über das aktuelle monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Person zu übermitteln.
10. Der Beschwerdeführer übersandte am XXXX folgende Unterlagen:
? PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Invaliditätspension) des Beschwerdeführers vom XXXX ;
? PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Invaliditätspension) der XXXX vom XXXX ;
? Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers vom XXXX ;
? Wohnungsentgelt-Vorschreibung (für den Zeitraum XXXX ) vom XXXX .
Weiters wurde bemerkt, dass bezüglich der außergewöhnlichen Belastungen Anträge auf Ausstellung von Behindertenpässen beim Sozialministerium anhängig seien (für die Geltendmachung von körperlichen und geistigen Behinderungen); diese würden nachgereicht werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr XXXX monatlich eine Pension iHv EUR 822,46 und einen Lohn iHv EUR 421,20 bzw. bezieht im Jahr XXXX monatlich eine Pension iHv EUR 851,24 und einen Lohn iHv EUR 433,25.
Die mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebende XXXX erhielt im Jahr XXXX monatlich eine Pension iHv EUR 917,35 (Leistung iHv EUR 381,58 plus Ausgleichszulage iHv EUR 585,07 abzüglich des Krankenversicherungsbetrages iHv EUR 49,30) bzw. erhält im Jahr XXXX eine Pension iHv EUR 949,46 (Leistung iHv EUR 394,94 plus Ausgleichszulage iHv EUR 605,54 abzüglich des Krankenversicherungsbetrages iHv EUR 51,02).
1.2. Für die antragsgegenständliche Wohnung zahlt der Beschwerdeführer seit XXXX eine Miete iHv EUR 269,89 und Betriebskosten iHv EUR 105,08.
1.3. Nachweise für anerkannte außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer bezieht keinen Zuschuss des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen, insbesondere zu den Einkünften und der Miete samt Betriebskosten in den Jahren XXXX , beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (vgl. insbesondere Pkt. I.1., I.3. und I.10.).
Der Beschwerdeführer hat keinen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG zur Vorlage gebracht. Ein Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung wurde nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller nach Aufforderung durch die belangte Behörde zu übermitteln (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung).
3.3. Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nachgewiesen (Bezug einer Pensionsleistung), aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass sein Haushalts-Nettoeinkommen über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt:
3.3.1. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für zwei Personen im Jahr XXXX EUR 1.707,99 bzw. im Jahr XXXX EUR 1.767,76.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.
3.3.2. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
XXXX
XXXX
ANTRAGSTELLER
XXXX
Einkünfte
Pension
€
822,46
851,24
monatl.
Lohn/Gehalt
€
421,20
443,25
monatl.
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
Einkünfte
Pension
€
917,35
949,46
monatl.
Summe der Einkünfte
€
2.161,01
2.243,95
monatl.
Sonstige Abzüge
Miete samt Betriebskosten
€
-364,97
-364,97
monatl.
Summe der Abzüge
€
-364,97
-364,97
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
1.796,04
1.878,98
monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder
€
-1.707,99
-1.767,76
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
88,05
111,22
monatl.
Im vorliegenden Fall sind die Einkünfte des Beschwerdeführers (Pension iHv EUR 822,46 [ XXXX ] bzw. 851,24 [ XXXX ] sowie Lohn iHv EUR 421,20 [ XXXX ] bzw. EUR 443,25 [ XXXX ]) und der XXXX (Pension iHv EUR 917,35 [ XXXX ] bzw. EUR 949,46 [ XXXX ]) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 2.161,01 ( XXXX ) bzw. EUR 2.243,95 ( XXXX ) ergibt.
Als einziger Abzugsposten war die Miete (EUR 269,89) einschließlich der Betriebskosten (EUR 105,08), sohin insgesamt EUR 364,97, zu berücksichtigen.
Die Heizkosten waren ungeachtet deren Behandlung als Teil der „2. BETRIEBSKOSTEN“ nicht als Betriebskosten (vgl. § 21 Abs. 1 MRG) und damit nicht als Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer führte zwar ins Treffen, dass Anträge auf Ausstellung von Behindertenpässen beim Sozialministerium anhängig seien, das Bundesverwaltungsgericht weist jedoch darauf hin, dass außergewöhnlichen Belastungen wie Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung nach der Judikatur lediglich dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033, mwN); ein Einkommenssteuerbescheid der zuständigen Abgabenbehörde wurde vom Beschwerdeführer aber nicht vorgelegt.
Auch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht geltend gemacht.
Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers wies damit im Jahr XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 88,05 aus; auch im Jahr XXXX besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 111,22.
3.4. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Absehen der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B)
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Berechnung Betriebskosten Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Vorlagepflicht WohnungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2240535.1.00Im RIS seit
17.09.2021Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021