TE Vwgh Beschluss 1997/1/29 96/01/0425

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über den Antrag des E in F, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der zur hg. Zl. 95/01/0471 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. August 1995, Zl. 4.335.062/5-III/13/95, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Im hg. Verfahren zur Zl. 95/01/0471 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 1995 die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit den Aufträgen zurückgestellt, binnen zwei Wochen anzugeben, an welchem Tag der angefochtene Bescheid zugestellt worden war, und die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) wieder vorzulegen. Diese Verfügung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1995 zugestellt. Innerhalb der somit bis 29. Dezember 1995 laufenden Mängelbehebungsfrist gab der Beschwerdeführer das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides bekannt, unterließ es jedoch, die ursprüngliche Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) wieder vorzulegen. Diese Wiedervorlage erfolgte erst mit einem am 1. Februar 1996 zur Post gegebenen Schriftsatz.

Das hg. Verfahren zur Zl. 95/01/0471 wurde daher mit Beschluß vom 31. Jänner 1996 infolge nicht rechtzeitiger Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag bringt der Beschwerdeführer vor, von der Kanzlei seines Vertreters sei der Ablauf der Frist zur Wiedervorlage der zurückgestellten "Urkunden" irrtümlich mit 31. Jänner 1996 im Fristenbuch eingetragen worden. Ausschlaggebend sei dafür gewesen, daß hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 95/01/0471 aufgetragenen Vorlage eines Vermögensbekenntnisses ein Fristerstreckungsantrag bis 31. Jänner 1996 gestellt worden sei. Weder der Beschwerdeführervertreter selbst noch dessen als Kanzleileiterin fungierende Gattin, welche die Fristeintragungen der Kanzleiangestellten gesondert überwache, hätten die Fehleintragung vor Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 31. Jänner 1996 bemerkt. Diese Tatsache stelle "ein erstmaliges und einmaliges Versehen der Kanzlei des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Fristüberwachung von Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden" dar.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dabei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Im gegenständlichen Fall ist schon aufgrund des Antragsvorbringens - insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, daß dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der Frist teilweise entsprochen worden ist - davon auszugehen, daß der Rechtsfreund des Antragstellers seiner Überwachungspflicht nur mangelhaft nachgekommen ist, weshalb diesem ein dem Antragsteller zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung zukommt, ohne daß Gründe geltend gemacht wurden, die auf einen hiebei vorliegenden minderen Grad des Versehens des Vertreters des Antragstellers schließen ließen (vgl. zum ganzen den hg. Beschluß vom 28. Februar 1996, Zl. 96/01/0039, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010425.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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