TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/12 W249 2241737-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2021
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Entscheidungsdatum

12.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W249 2241737-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Zur Anzahl der Personen in seinem Haushalt machte der Beschwerdeführer keine Angaben.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen und Nachweise angeschlossen:

?        Rundfunkgebühren-Vorschreibung der belangten Behörde für XXXX

?        Studienbestätigung des Beschwerdeführers vom XXXX

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

gesetzlicher Anspruch (zB.Rezeptgebührenbefreiung aktuelle Studienbeihilfe) weitere Einkommen(zB.Taschengeld,Familienbeihilfe) nachreichen 

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf, bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, folgende weiteren Unterlagen an die belangte Behörde:

?        Umsatzsuche (Auszug aus seinem Konto) betreffend eine monatliche Überweisung in der Höhe von € XXXX ,- durch XXXX

?        eigenhändig unterschriebene Bestätigung vom XXXX , dass der Beschwerdeführer eine Unterhaltszahlung seiner Eltern in der Höhe von monatlich XXXX erhalte und ansonsten kein eigenes Einkommen beziehe

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: „Eine Anspruchsgrundlage (Rezeptgebührenbefreiung/ Studienbeihilfe) von XXXX wurde nicht nachgewiesen.“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, per E-Mail übermittelte, Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer erklärte, das Schreiben der belangten Behörde bzw. die Ablehnung einer Gebührenbefreiung vom XXXX erhalten zu haben, mit der Begründung, dass keine Unterlagen fristgerecht vorgelegt worden seien; dies, obwohl er der belangten Behörde am XXXX ein E-Mail in dieser Angelegenheit gesendet habe (das im Anhang nochmals beigefügt sei). Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Nachweise vorzuweisen, da er kein Einkommen habe bzw. keine Förderungen jedweder Art erhalte. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit XXXX zu studieren und lediglich Alimente in der Höhe von XXXX monatlich zu erhalten. Seine Mutter beziehe für ihn die Familienbeihilfe in der Höhe von XXXX die in den Alimenten von XXXX enthalten seien.

Der Beschwerde angeschlossen waren die Unterlagen, die bereits mit dem E-Mail vom XXXX übermittelt worden waren.

6. Mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut sein Vorbringen aus der Beschwerde und legte eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vor.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ein. Er machte dabei geltend, Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz zu sein. Zur Anzahl der Personen in seinem Haushalt machte er keine Angaben.

Dem Antragsformular waren eine Rundfunkgebühren-Vorschreibung der belangten Behörde für XXXX sowie eine Studienbestätigung des Beschwerdeführers vom XXXX angeschlossen.

2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen seiner Anspruchsberechtigung und der Bezüge aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen hin und forderte diesen konkret auf, „gesetzlicher Anspruch (zB.Rezeptgebührenbefreiung aktuelle Studienbeihilfe) weitere Einkommen(zB.Taschengeld,Familienbeihilfe) nachreichen.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf, bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, einen Auszug aus seinem Konto betreffend eine monatliche Überweisung in der Höhe von € XXXX ,- durch XXXX sowie eine eigenhändig unterschriebene Bestätigung vom XXXX , dass der Beschwerdeführer eine Unterhaltszahlung seiner Eltern in der Höhe von monatlich XXXX erhalte und ansonsten kein eigenes Einkommen beziehe, an die belangte Behörde.

4. Mit dem bekämpften Bescheid XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: „Eine Anspruchsgrundlage (Rezeptgebührenbefreiung/ Studienbeihilfe) von XXXX wurde nicht nachgewiesen.“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, per E-Mail übermittelte, Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer erklärte, das Schreiben der belangten Behörde bzw. die Ablehnung einer Gebührenbefreiung XXXX erhalten zu haben, mit der Begründung, dass keine Unterlagen fristgerecht vorgelegt worden seien; dies, obwohl er der belangten Behörde XXXX ein E-Mail in dieser Angelegenheit gesendet habe (das im Anhang nochmals beigefügt sei). Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Nachweise vorzuweisen, da er kein Einkommen habe bzw. keine Förderungen jedweder Art erhalte. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit XXXX zu studieren und lediglich Alimente in der Höhe von € XXXX monatlich zu erhalten. Seine Mutter beziehe für ihn die Familienbeihilfe in der Höhe von XXXX die in den Alimenten von XXXX enthalten seien.

Der Beschwerde angeschlossen waren die Unterlagen, die bereits mit dem E-Mail vom XXXX übermittelt worden waren.

6. Mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut sein Vorbringen aus der Beschwerde und legte eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.4. Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Er unterließ es, seine Anspruchsgrundlage sowie sein gesamtes Haushaltseinkommen nachzuweisen.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der Beschwerdeführer deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis seiner Anspruchsgrundlage sowie seiner Bezüge nachzureichen, mit dem Zusatz „gesetzlicher Anspruch (zB.Rezeptgebührenbefreiung aktuelle Studienbeihilfe) weitere Einkommen(zB.Taschengeld,Familienbeihilfe) nachreichen.“

In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer zwar Unterlagen, die sein gesamtes Haushalts-Nettoeinkommen iSd Fernmeldegebührenordnung belegten. Er wies aber weiterhin keine Anspruchsgrundlage iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass ein geringes Einkommen alleine keine Anspruchsgrundlage für eine Rundfunkgebührenbefreiung darstellt: Darüber hinaus ist es nötig, Bezieher einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zu sein, und zwar einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag angegeben, Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz zu sein, belegte dies in der Folge aber nicht bzw. gab in seiner Beschwerde sogar ausdrücklich an: „Ich habe keine weiteren Nachweise vorzuweisen, da ich kein Einkommen habe bzw. irgendwelche Förderungen erhalte.“ Er brachte zwar einen Nachweis über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vor, hierzu ist jedoch festzuhalten, dass dies nicht unter die in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen fällt. Darunter würden zB Studienbeihilfen oder –zuschüsse nach dem Studienförderungsgesetz fallen, die der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen im Antrag – jedoch nicht nachwies.

3.5. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe, unterliegt dabei aber dem Rechtsirrtum, dass alleine der Nachweis eines (geringen) Haushalts-Nettoeinkommens für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr ausreiche und übersieht, dass darüber hinaus auch der Nachweis einer Anspruchsgrundlage durch den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen erforderlich ist. Dass er eine solche Anspruchsgrundlage vorgelegt habe, wird von ihm nicht vorgebracht bzw. sogar das Bestehen einer solchen ausdrücklich verneint.

Vom Beschwerdeführer wurden nach Beschwerdeerhebung Unterlagen nachgereicht, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, sind die vom Beschwerdeführer später vorgelegten Nachweise nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.

Ergänzend ist aber, wie bereits oben dargelegt, darauf hinzuweisen, dass auch der vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegte Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht unter die in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen fällt und damit keine Anspruchsgrundlage für die Befreiung von der Rundfunkgebühr darstellt.

3.6. Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht.

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.7. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt, und dieser hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jener durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht (vollständig) erbracht hat.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2241737.1.00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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