TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/17 W249 2235574-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2021
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Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W249 2235574-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangten Behörde“) eingelangtem E-Mail beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Weiters gab er an, dass an antragsgegenständlicher Adresse XXXX Personen wohnhaft seien.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        die erste Seite eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Gewährung einer Studienbeihilfe iHv € XXXX monatlich ab XXXX bis vorerst XXXX (ohne das dazugehörige Berechnungsblatt)

?        eine Konto-Umsatzaufstellung, aus der mehrere monatliche Mietzahlungen für die antragsgegenständliche Wohnung (nicht aber der Kontoinhaber) ersichtlich sind (für die Monate XXXX )

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

weiteres Einkommen (z.B Lohn) nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.1. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin am XXXX per Live-Chat an den Kundendienst der belangten Behörde und erkundigte sich über die Möglichkeit, Unterlagen per E-Mail nachzureichen.

3.2. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am XXXX ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem er u.a. schrieb: „[…] anbei finden Sie […] meinen Nachweis über alle Bezüge, die ich derzeit beziehe. […].“ Dem E-Mail war angeschlossen:

?        (auszugsweise) der bereits mit dem Antrag übermittelten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Gewährung einer Studienbeihilfe iHv € XXXX monatlich ab XXXX bis vorerst XXXX (wiederum ohne das dazugehörige Berechnungsblatt)

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen und auf die Folgen einer nicht fristgerechten Nachreichung hingewiesen worden sei. Dabei gab die belangte Behörde teilweise den allgemeinen Vorhalt des Verbesserungsauftrages wieder, führte jedoch nicht aus, welcher Mangel konkret nicht verbessert worden sei.

5.1. Am XXXX wandte sich der Beschwerdeführer per Live-Chat an den Kundendienst der belangten Behörde, teilte u.a. mit, dass er, trotz Antrag auf Gebührenbefreiung, eine Gebührenvorschreibung erhalten habe und erklärte, dass er keine weiteren Einkünfte habe und daher nichts nachweisen könne.

5.2. In der vorliegenden Beschwerde, übermittelt am XXXX per E-Mail, teilte der Beschwerdeführer abermals mit, dass er derzeit über „keinerlei Einkommen neben der Studienbeihilfe verfüge“ und verwies dazu auch auf sein E-Mail vom XXXX . Die übermittelten Informationen bzw. Unterlagen seien bei seinem Befreiungsantrag vom XXXX auch ausreichend gewesen.

Das E-Mail vom XXXX und das Chat-Protokoll vom XXXX waren der Beschwerde angeschlossen.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ein. Er machte darin geltend, Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz zu sein. Weiters gab er an, dass an antragsgegenständlicher Adresse XXXX Personen wohnhaft seien.

Dem Antrag waren auszugsweise ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Gewährung einer Studienbeihilfe iHv € XXXX monatlich (ab XXXX bis vorerst XXXX ; ohne dazugehöriges Berechnungsblatt) sowie eine Konto-Umsatzaufstellung, aus der mehrere monatliche Mietzahlungen für die antragsgegenständliche Wohnung (nicht aber der Kontoinhaber) ersichtlich sind, angeschlossen.

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte den Beschwerdeführer konkret auf: „weiteres Einkommen (z.B Lohn) nachreichen.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“

3. Der Beschwerdeführer richtete hierauf am XXXX ein E-Mail an die belangte Behörde, im dem er erklärte, seinen Nachweis über alle Bezüge, die er derzeit beziehe, zu übermitteln. Dem E-Mail waren die ersten beiden Seiten des bereits mit dem Antrag übermittelten Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX (wiederum ohne Berechnungsblatt) angeschlossen.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu erbringen und auf die Folgen einer nicht fristgerechten Nachreichung hingewiesen worden sei.

Dabei gab die belangte Behörde den allgemeinen Vorhalt des Verbesserungsauftrages wieder, ohne jedoch auch die dort genannte konkrete Anführung der nachzureichenden Unterlagen wiederzugeben. Ausführungen, welcher Mangel bis Bescheiderlassung konkret nicht verbessert worden sei und daher zu diesem Zeitpunkt (noch) bestehe, fanden sich im bekämpften Bescheid nicht.

Wörtlich heißt es darin:

„[…] Begründung:

In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen:

?        Nachweis über alle Bezüge des/derAntragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. […]“

5. Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer u.a. nochmals, dass er derzeit neben der Studienbeihilfe über keinerlei Einkommen verfüge.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

3.1.3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.4. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 12.09.2007, 2005/03/0205).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108).

Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Parteien aufgrund des Gesetzes erkennen konnten, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).

§ 13 Abs. 3 AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (vgl. zB. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.05.2012, 2008/04/0208; 07.09.2009, 2009/04/0153; 30.10.2008; 2007/07/0075; 27.05.2007, 2005/11/0216).

Folglich ist zu prüfen, ob 1.) der verfahrensgegenständliche Antrag im Hinblick auf die Vorlage eines Nachweises der Anspruchsberechtigung (§ 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war, 2.) ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG iSd zitierten Judikatur entsprach und 3.) ob ein korrekt erteilter Verbesserungsauftrag vom Beschwerdeführer nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsgemäß.

3.5.1. Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag einen Nachweis über den – im Befreiungszeitraum aufrechten – Bezug einer sozialen Transferleistung als Anspruchsgrundlage iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, nämlich (auszugsweise) einen Bescheid der Studienbeihilfebehörde vom XXXX , an.

Der Beschwerdeführer unterließ es aber, den – nach § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung – geforderten Nachweis des Haushalts-Nettoeinkommens iSd Fernmeldegebührenordnung vollständig zu erbringen, indem er keinen vollständigen Nachweis aller seiner Bezüge, Einkünfte bzw. sonstiger (unentgeltlichen) Zuwendungen in Vorlage brachte. § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung definiert das Haushalts-Nettoeinkommen als die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Die Höhe der Studienbeihilfe des Beschwerdeführers für die Zeit von XXXX bis XXXX betrug – laut übermitteltem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde – € XXXX monatlich. Aus der ebenfalls mit dem Antrag übermittelten Konto-Umsatzaufstellung ergibt sich, dass die Miete für die antragsgegenständliche Wohnung – in der der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge alleine lebt – XXXX monatlich beträgt. Schon aus diesem Grund kann der belangten Behörde nicht widersprochen werden, wenn diese von weiteren Einkünften des Beschwerdeführers ausgegangen ist – sei es nun, dass der Beschwerdeführer die Miete aus eigenen Einnahmen bestreitet oder, dass die Miete von dritter Seite bestritten wird.

Zudem übermittelte der Beschwerdeführer mit dem Antrag (wie später auch in Zuge der Nachreichung von Unterlagen) nur einen Auszug des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX . Dabei fällt auf, dass insbesondere das Berechnungsblatt nicht an die belangte Behörde übermittelt wurde und damit nicht erkennbar ist, von welcher finanziellen Ausgangslage die Studienbeihilfenbehörde bei Bemessung der zuerkannten Studienbeihilfe ausgegangen ist. Dies und auch die geringe Höhe der Studienbeihilfe legen weitere Bezüge, Einkünfte bzw. Zuwendungen des Beschwerdeführers nahe.

Darüber hinaus ist die Bestreitung des Lebensunterhalts von lediglich XXXX monatlich zweifelsfrei denkunmöglich.

3.5.2. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der Beschwerdeführer deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, konkret hieß es dort, „weiteres Einkommen (z.B Lohn) nachreichen.“

3.5.3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin nochmals auszugsweise den (bereits mit dem Antrag vorgelegten) Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX und erklärte: „anbei finden Sie […] meinen Nachweis über alle Bezüge, die ich derzeit beziehe.“

Da der Antrag aus Sicht der belangten Behörde unvollständig blieb, wurde der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen.

3.6. Die Zurückweisung erfolgte jedoch in nicht zulässiger Weise.

3.6.1. Zum einen entspricht der von der belangten Behörde erteilte Verbesserungsauftrag vom XXXX nicht den angeführten Erfordernissen des § 13 Abs. 3 AVG.

Der Beschwerdeführer wurde darin aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, nämlich einen Nachweis über alle seine Bezüge. Die beispielhafte Anführung nennt in Bezug auf Studenten den Bescheid über die Studienbeihilfe „sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)“ als geeignete Nachweise. Unter der beispielhaften Anführung findet sich der fettgedruckte Satz „[W]eiteres Einkommen (z.B Lohn) nachreichen“.

Dabei ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass unentgeltliche Zuwendungen nicht ohne weiteres unter den Begriff „Einkommen“ zu subsumieren sind. Zum anzurechnenden Einkommen iSd Fernmeldegebührenordnung zählt aber beispielsweise auch die finanzielle Unterstützung von studierenden Kindern durch deren Eltern. Auch geldwerte Vorteile (wie z.B. Wohnraum, wenn dieser von dritter Seite finanziert wird), die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung des Netto-Haushaltseinkommens iSd Fernmeldegebührenordnung zu berücksichtigen.

Insofern war der erteilte – lediglich auf „Einkommen“ gerichtete und als Beispiel nur „Lohn“ anführende – Verbesserungsauftrag nicht hinreichend konkret und möglicherweise missverständlich. Der erteilte Verbesserungsauftrag entsprach damit nicht den Erfordernissen iSd der oben angeführten Judikatur. Dies ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, in der dieser (erneut) lediglich darauf Bezug nahm, dass er derzeit über keinerlei Einkommen neben der Studienbeihilfe verfüge.

3.6.2. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich den Inhalt des Verbesserungsauftrages wiedergibt (und auch hier nur einen allgemein formulierten Teil und nicht die konkrete Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen) und nicht angibt, welcher Mangel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung weiterhin vorgelegen haben soll.

Weder für den Beschwerdeführer noch für das erkennende Gericht ist (aus dem angefochtenen Bescheid selbst) ersichtlich, aus welchem Grund der Antrag – trotz fristgerechter Nachreichung von verschiedenen Unterlagen bzw. Angaben – zurückgewiesen wurde. Die Begründung des Bescheides nimmt lediglich darauf Bezug, welche Unterlagen vom Beschwerdeführer angefordert wurden, aber nicht, welche dieser nicht vorgelegt hat.

3.7. Damit entspricht die belangte Behörde in den unter II.3.6. dargelegten Punkten nicht den Vorgaben der §§ 13 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 60 AVG und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

3.8. Ausgehend von diesen Erwägungen war somit nach § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags analog zum bisherigen Verständnis zu § 66 Abs. 4 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG Anm. 17 und 18 mwN).

Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren wiederum als unerledigt zu betrachten, die belangte Behörde hat erneut über diesen Antrag zu entscheiden.

3.9. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, unter Ermittlung des (vollständigen) Haushalts-Nettoeinkommens, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung erfüllt und ihren Bescheid entsprechend zu begründen haben.

3.10. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, dass beim Befreiungsantrag im Jahr XXXX der Studienbeihilfebescheid auch ausreichend gewesen sei, ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX ist, das angeführte Vorbringen daher rechtlich nicht relevant ist.

3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

3.12. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Berechnung Bindungswirkung Einkommen Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2235574.1.00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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