TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/17 W157 2239877-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2021
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Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W157 2239877-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ. XXXX (Antrag vom XXXX ) – verfahrensgegenständliche Beschwerde

1.1.    Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX ) leben würden.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der im Haushalt lebenden Personen;

?        AMS-Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des Beschwerdeführers vom XXXX ;

?        Finanzamt-Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für XXXX (Anspruch bis XXXX ) vom XXXX .

1.2.    Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Personen fehlen würden.

1.3.    Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am XXXX erneut die AMS-Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche vom XXXX .

1.4.    Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über alle seine Bezüge bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.

1.5.    Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer mitteilte, den erforderlichen Nachweis über eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand nachzureichen, sobald er diesen habe; die Bearbeitungsfrist des AMS hänge nicht von ihm ab.

1.6.    Am XXXX übersandte der Beschwerdeführer eine AMS-Bezugsbestätigung (Arbeitslosengeld vom XXXX ) vom XXXX .

1.7      Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt, der auch das Geschehen nach der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides festhält (s. sogleich Pkt. I.2.), langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

2.       Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ. XXXX (Antrag vom XXXX )

2.1.    Mit E-Mail vom XXXX schickte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine AMS-Bezugsbestätigung (Notstandshilfe vom XXXX ) vom XXXX .

Diese Mail wertete die belangte Behörde als einen neuen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, weil von ihr bereits über den Antrag vom XXXX abgesprochen wurde (s. oben Pkt. I.1.) und eine neuerliche Entscheidung darüber nicht zulässig war (ansonsten hätte sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht mehr zustand).

2.2.    Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über die Bezüge der XXXX fehlen würden.

2.3.    Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am XXXX eine Finanzamt-Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe für XXXX (Anspruch bis zum XXXX ) vom XXXX .

2.4.    Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen von der belangten Behörde stattgegeben und eine Gebührenbefreiung bis zum XXXX ausgesprochen.

2.5.    In einer E-Mail vom XXXX beklagte der Beschwerdeführer, nachgewiesen zu haben, dass ein Leistungsbezug beim AMS seit XXXX erfolge, sodass ihm Geld von der belangten Behörde rückzuerstatten sei. Der Befreiung der Gebühren sei auch erst ab dem XXXX aus nicht erklärlichen Gründen gewährt worden.

2.6.    Die belangte Behörde replizierte am XXXX , dass eine Befreiung frühestens ab dem der Antragstellung folgendem Monatsersten möglich sei. Dem Antrag vom XXXX sei ab XXXX stattgegeben worden.

2.7.    Der Beschwerdeführer gab daraufhin bekannt, das letzte Mal zu versuchen, die Angelegenheit direkt mit der belangten Behörde zu klären, bevor er sich an das Bundesverwaltungsgericht wende. Sein Antrag sei am XXXX und nicht am XXXX gestellt worden. Der Antrag vom XXXX sei abgelehnt worden, weil der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht habe bereitstellen können. Rückwirkend seien die Dokumente aber nachgereicht worden. Ein neuer Antrag, datiert mit XXXX , sei nie gestellt worden.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale ein. Im Antragsformular wurden zwei Haushaltsmitglieder ( XXXX ) angegeben und hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung das Feld „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ angekreuzt; ein diesbezüglicher Nachweis wurde jedoch nicht beigeschlossen. Ein Einkommensnachweis betreffend XXXX wurde ebenfalls nicht erbracht.

1.2.    Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diesen konkret auf, „den gesetzlichen Anspruch, wie zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung und das aktuelle Einkommen (AMS-Bescheid, Pensionsbescheid, Lohn) von XXXX und XXXX “ nachzureichen.

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

1.3.    Der Beschwerdeführer brachte bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen betreffend eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und betreffend alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Personen zur Vorlage.

1.4.    Die AMS-Bezugsbestätigung (Arbeitslosengeld vom XXXX ) vom XXXX langte bei der belangten Behörde am XXXX und damit erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom XXXX ein.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1.  § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3.1.2.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3.  Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3.    Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes und sämtlicher für die Berechnung des Haushalts Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die erforderlichen Nachweise nicht erbracht.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dieser deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, Nachweise über alle seine Bezüge bzw. der im Haushalt lebenden Person zu erbringen, mit dem Zusatz „Bitte den gesetzlichen Anspruch, wie zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung und das aktuelle Einkommen (AMS-Bescheid, Pensionsbescheid, Lohn) von XXXX und XXXX nachweisen“.

Da vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.5.    In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er alle geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe. Vielmehr gestand dieser zu, noch keine Bezugsbestätigung einer sozialen Leistung vorweisen zu können.

Ein im Antragszeitpunkt aufrechter Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ist jedoch zwingende Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung (vgl. insbesondere den Wortlaut der Ziffern 4 und 6 des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung: „Bezieher von Leistungen“ und „Bezieher von Beihilfen“). Eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein führt nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung.

Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer mangels Entscheidung des AMS nicht eher möglich war, einen Nachweis über sein Einkommen und damit in weiterer Folge über eine Anspruchsgrundlage zu erbringen, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden, weil die von der Behörde gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

Zur Nachreichung der AMS-Bezugsbestätigung (Arbeitslosengeld vom XXXX ) vom XXXX ist festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, ist der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner E-Mail vom XXXX vorgelegte Dokument nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.

3.6.    Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes und sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.7.    Lediglich obiter wird an dieser Stelle noch bemerkt, dass vor diesem Hintergrund die von der belangten Behörde vorgenommene Wertung der Vorlage der Unterlagen vom XXXX als neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten erfolgte.

Im Hinblick auf den Bescheid vom XXXX war nicht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache auszugehen, weil der zweite Antrag nicht den gleichen Befreiungszeitraum ( XXXX ) wie der erste Antrag (ab XXXX ) zum Gegenstand hatte.

3.8.    In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen des Beschwerdeführers die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und dieser hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht hat.

3.9.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.9.    Betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011 idF BGBl. I Nr. 24/2020, nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten liegt.

Zu B)

3.10.   Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Ökostrompauschale Rundfunkgebührenbefreiung Unzuständigkeit des BVA Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2239877.1.00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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