TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/24 W136 2233831-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2021
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Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W136 2233831-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zl. 1249071007-191039357, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens. Sie stellte am 12.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, sie gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei Moslem. Sie stamme aus der Stadt XXXX im Gouvernement Al Hasaka. Ihre Eltern und eine Schwester sowie ihre Ehefrau, zwei Töchter und ein Sohn würden sich in XXXX aufhalten. Jeweils ein Bruder würde in Dänemark und in Schweden leben. Syrien habe sie illegal 18.07.2019 über die Grenze zum Irak verlassen. Als Fluchtgrund führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in Hasaka einen Reisepass habe verlängern wollen und dabei ein Einrückungsbefehl für den syrischen Wehrdienst erteilt worden sei. Außerdem sei sie schwer Herzkrank und wolle sich in Europa operieren lassen, weil diese Operation in Syrien nicht mehr gemacht werde. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte die beschwerdeführende Partei, dass sie verhaftet werde, weil sie vor dem Wehrdienst geflüchtet sei. Ihr Reisepass befinde sich bei beim Onkel in der Türkei. Fotos ihres Reisepasses habe sie auf dem Handy, das sich bei der deutschen Polizei befinde.

3. Am 15.10.2019 fand eine Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in deren Zuge die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich angab, dass sich ihre Eltern, ihre Frau und ihre Kinder noch in Al Hasaka aufhielten. Weiter verfüge sie noch über Geschwister in Deutschland, Dänemark und Schweden. Mit ihrer in Syrien verbliebenen Ehefrau stehe sie in regelmäßigem Kontakt. Die beschwerdeführende Partei habe in XXXX sechs Jahre lang die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht und dann in XXXX und Damaskus als selbständiger Schneider gearbeitet. Ihren Militärdienst habe sie von 2002 bis 2004 als Funker in Damaskus geleistet. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass, als sie in Damaskus gelebt habe, gezwungenermaßen Bekleidung für die freie Armee hergestellt habe. Dann sei sie 2014 nach XXXX geflüchtet und von Arabern und dem IS bedroht worden. Dann sei sie für den Reserve-Militärdienst einberufen worden und sei, weil sie nicht habe kämpfen wollen, geflüchtet. Auch ihre Familie sei von XXXX nach Al Hasaka geflüchtet.

Am 03.12.2019 fand eine weitere Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, bei der die beschwerdeführende Partei ihren syrischen Reisepass, Führerschein und Personalausweis sowie einen ärztlichen Befund vom 18.11.2018 aus Syrien in englischer Sprache vorlegte. Diese Dokumente habe ihr Onkel aus Istanbul geschickt. Weiters gab die beschwerdeführende Partei an, dass sich ihre in Syrien lebenden Verwandten wieder in XXXX aufhielten. Wenn es Krieg gäbe, würden sie nach Al Hasaka fahren und nach einiger Zeit zurückkehren. Ihren Fluchtentschluss habe sie gefasst, als die Türkei in Nordsyrien einmarschiert sei und sie gehört habe, die syrische Regierung würde kommen. Da sie von der Regierung gesucht werde, habe sie beschlossen, Syrien über den Nordirak verlassen. Ihre Ausreise habe € 13.000,- gekostet, sie habe, als sie in Deutschland festgenommen worden sei keinen Asylantrag gestellt, weil sie gehört habe, dass die Verfahren schlecht geworden seien und es fast keinen Familiennachzug gäbe. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass zwei Cousins in Damaskus durch die syrische Regierung festgenommen worden seien, dann sei sie nach XXXX gegangen und habe dort drei Jahre als Fahrer gearbeitet. Die meisten Kurden würden vom IS entführt, generell sei die Lage der Kurden schlecht, als sie gehört habe, dass die syrische Regierung wieder zu ihnen käme, habe sie das Land verlassen, weil sie bereits als Reservist bestellt sei. Sie wisse nicht genau, seit wann sie als Reservist bestellt sei, ein Bekannter, den sie zum Passamt geschickt habe, habe ihr gesagt, sie bekäme keine Verlängerung des Reisepasses, weil ihr Name auf der Reservistenliste stehe. Die Verwaltung in ihrer Region habe die PKK und die syrische Regierung inne. Aus ihrer Verwandtschaft sei bisher niemand eingezogen worden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesamt stellte die syrische Staatsangehörigkeit und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die Identität der beschwerdeführenden Partei fest. Eine Verfolgung seitens des syrischen Staates aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit bzw. ihrer politischen Gesinnung wurde nicht festgestellt.

5. In der gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei mehrmals am Passamt habe nachfragen müssen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Dann sei ihr mitgeteilt worden, dass sie einberufen würde. Danach habe sie sich sofort um ihre Ausreise gekümmert. Als wehrdienstfähiger Kurde riskiere die beschwerdeführende Partei außerdem von der kurdischen Armee eingezogen zu werden. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft sei, sei somit nicht nachvollziehbar. Wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien drohe der beschwerdeführenden Partei überdies eine Gefährdung durch die syrische Regierung.

6. Am 21.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache (Kurmanci) und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 18.06.2021 für die Teilnahme an der Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger Syriens, der am 12.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Kurden an.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei stammt aus der Stadt XXXX im Gouvernement Al Hasaka. Die beschwerdeführende Partei zog mit ihrer Familie nach ihrer Heirat nach Damaskus, kehrte im Jahres 2014 jedoch wieder in ihre Heimatstadt zurück und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien.

Die beschwerdeführende Partei ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Die Ehefrau und Kinder, ihre Eltern und zwei Schwestern leben nach wie vor in XXXX . Weitere Geschwister der beschwerdeführenden Partei leben in Deutschland, Dänemark und Schweden. Die beschwerdeführende Partei steht in regelmäßigem Kontakt mit ihren in Syrien verbliebenen Familienangehörigen und zu ihrem Bruder in Dänemark.

Die beschwerdeführende Partei besuchte in Syrien acht Jahre lang die Schule und arbeitete dann als Schneider.

Die beschwerdeführende Partei verließ Syrien illegal im Juli des Jahres 2019 über die Grenze zum Irak.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei leidet an hypertropher Kardiomyopathie, die medikamentös behandelt wird, und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

1.2.1. Syrien: Korruption; Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung / Desertion; Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ); Rückkehr:

Korruption

Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2018, liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (je höher desto schlechter) (TI o.D.).

Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 13.3.2019).

Mitglieder und Verbündete der Herrscherfamilie sollen einen großen Teil der syrischen Wirtschaft kontrollieren oder besitzen. Auch sichert sich die Regierung durch die Bevorzugung bestimmter Firmen und Vergabe von vorteilhaften Verträgen etc. Loyalität. Sogar die grundlegendsten staatlichen Dienstleistungen sind von der demonstrierten Loyalität der Gemeinde zum Assad-Regime abhängig, womit sich Staatsangestellten zusätzliche Möglichkeiten bieten, Bestechungsgelder einzufordern. Der syrische Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, unter regierungstreuen bewaffneten Gruppen und im Privatsektor geschaffen (FH 1.2018).

Regierungstreue Milizen verlangen beispielsweise für das Passieren ihrer Checkpoints Bestechungsgelder. Das Fünfte Korps verlangt laut Experten von lokalen Gemeinden Gelder für die Gewährleistung von Sicherheit (FIS 14.12.2018). Milizen erpressen Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß (FH 1.2018). Auch in der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer, etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018).

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vgl. AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten tun dies jedoch nur auf informellem Weg, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden (BFA 8.2017).

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).

Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018).

Aktuell ist ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet. In der Praxis wurde die Altersgrenze erhöht und auch Männer in ihren späten 40ern und frühen 50ern sind gezwungen Wehr-/Reservedienst zu leisten. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als vom allgemeinen Gesetz. Dem Experten zufolge würden jedoch jüngere Männer genauer überwacht, ältere könnten leichter der Rekrutierung entgehen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden, bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Ebenso wurden seit Ausbruch des Konflikts aktive Soldaten auch nach Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus dem Wehrdienst entlassen (ÖB 7.2019).

Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung junge Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Nachdem die meisten fixen Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nun die Militärpolizei durch die Straßen. Diese Patrouillen stoppen junge Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsuchen Wohnungen von gesuchten Personen (SHRC 24.1.2019). Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren (TIMEP 6.12.2018).

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges verlor die syrische Armee viele Männer aufgrund von Wehrdienstverweigerung, Desertion, Überlaufen und zahlreichen Todesfällen (TIMEP 6.12.2018).

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 13.11.2018). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).

Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017).

Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018).

Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017).

Deserteure werden härter bestraft als Wehrdienstverweigerer. Deserteure riskieren, inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018).

Seit Ausbruch des Syrienkonflikts werden syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (AA 13.11.2018).

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018).

Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)

Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind die bewaffneten Einheiten der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (DZO 13.1.2019). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig (AA 13.11.2018). Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst für Männer von 18 bis 30 Jahren. Der Wehrdienst sollte sechs Monate dauern, dauerte in den letzten Monaten jedoch 12 Monate. Jene, die den Wehrdienst verweigern, müssen zur Strafe 15 Monate Wehrdienst leisten (MOFANL 7.2019).

Mehrfach ist es zu Fällen gekommen, in denen Männer von der YPG rekrutiert werden, die älter als 30 Jahre waren. Dabei handelte es sich um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten (Savelsberg 3.11.2017).

Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten leisten, wobei es gleichzeitig Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen gibt (AA 13.11.2018). Quellen zufolge gibt es keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), jedoch kann es einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen geben, die gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) kämpfen (BFA 8.2017). Dem widersprechen andere Quellen, denen zufolge es in mehreren Fällen zur Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung minderjähriger Mädchen gekommen ist. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, diese wieder zu verlassen (Savelsberg 3.11.2017).

Rückkehr

Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle wie einem Checkpoint von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Checkpoint-Personals oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter, riskieren. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person diese Tätigkeit in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet ausgeführt hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien wie Angriffe der Regierung verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt (FIS 14.12.2018).

Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (AA 13.11.2018; vgl. ÖB 7.2019). Es gibt Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausüben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019).

1.2.2. Die Rekrutierungspraxis der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG):

a) Am 14. Juli 2014 wurde in den kurdisch kontrollierten Gebieten erstmals gesetzlich eine allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Genanntes Gesetz kam erstmals im Jahr 2015 in Afrin zum Einsatz. Im Jahr 2017 wurde in der Region Jazira das Gesetz zur „verpflichteten Selbstverteidigung“ beschlossen. Zuvor genannte Gesetze wurden, nachdem sich der kurdische Nationalrat (Majlis al-‘Am) im Juni des Jahres 2019 auf das Gesetz der „Pflicht zur Selbstverteidigung“ einigte, durch dieses ersetzt. Geographisch umfasst das Gesetz den Norden und Osten Syriens, der von der kurdischen Autonomieregierung kontrolliert wird. Es besteht für Kurden ab dem Erreichen des achtzehnten Lebensjahres eine allgemeine Wehrpflicht bei der SDF (Artikel 1a, 2019) und betrifft alle Kurden syrischer Staatsangehörigkeit sowie staatenlose Kurden. Syrer aus anderen Teilen des Landes müssen ebenfalls beitreten, sobald sie sich länger als fünf Jahre in den zuvor genannten Gebieten aufgehalten haben (Artikel 1j, 2019). Der Wehrdienst muss bis zum vierzigsten Lebensjahr abgeleistet werden (Artikel 13).

b) Die englisch- und arabischsprachige syrische Zeitung Enab Baladi hält in einem Artikel vom Dezember 2019 unter anderem folgende Informationen zur Rekrutierungspraxis der SDF fest: Der Verkündung des Militärrekrutierungsgesetzes von 2014, das unter dem Namen „Pflicht zur Selbstverteidigung“ beschlossen worden sei, seien in al-Hasaka und XXXX Verhaftungen junger Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren durch die Asayisch vorangegangen. Später, in der Phase, die auf das Ende des Kampfes in Kobane im November 2015 folgte, hätten die SDF größere Militäroperationen in Nord- und Ostsyrien durchgeführt und parallel dazu ihre Zwangsrekrutierungsoperationen in Gebieten wie Hasaka, Ayn al-Arab, Tell Abyad und XXXX fortgesetzt, wobei auch Kinder und Minderjährige rekrutiert worden seien. Das Gesetz „Pflicht zur Selbstverteidigung“ sei bis heute (Artikel vom Dezember 2019) gültig, und der Rekrutierungsprozess gehe weiter, obwohl das Gesetz vonseiten der in den SDF-kontrollierten Gebieten lebenden Bevölkerung auf starke Ablehnung stoße. Es habe bereits mehrere Demonstrationen gegen Zwangsrekrutierungen gegeben, insbesondere auch Demonstrationen dagegen, dass ein großer Teil der jungen Männer, die die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hätten, um ihrer Wehrpflicht zu entgehen, nun Zwangsrekrutierung ausgesetzt seien, die in ihrer Methodik jener des syrischen Regimes ähneln würde. (Enab Baladi, 7. Dezember 2019)

c) Die für auswärtige Angelegenheiten zuständige niederländische Regierungsbehörde Ministerie van Buitenlandse Zaken (BZ) veröffentlicht im Juli 2019 ihren Bericht zur aktuellen Sicherheitslage in Syrien. Dieser geht unter anderem auch auf die von den YPG umgesetzte Wehrpflicht ein. Seit Juli 2014 gebe es in der Demokratischen Föderation Nordsyrien (die unter kurdischer Selbstverwaltung stehende Region in Nordsyrien, die von der Partei der Demokratischen Union (PYD) und ihrem militärischen Arm, den YPG dominiert wird, Anm. ACCORD) einen verpflichtenden Militärdienst von 12 Monaten für alle Männer von 18 bis 30 Jahren, die in dieser Region leben würden. Im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder bei einer Festnahme würde ein verpflichtender Wehrdienst von 15 Monaten als Strafmaßnahme verhängt. Dann stehe es dem Wehrdienstleistenden frei, sich einer Miliz anzuschließen. Der Wehrdienstleistende müsse seinen Dienst bei den Yekîneyên Parastina Gel (YPG), dem bewaffneten Arm der PYD, ableisten. […]

Das ägyptische Nachrichtenportal Arabi 21 berichtet im Jänner 2019, dass laut örtlichen Quellen in Nordsyrien die kurdischen Volksverteidigungseinheiten ihre Zwangsrekrutierungskampagne in der Stadt Raqqa und ihrer Umgebung ausgeweitet hätten. Dies sei vor dem Hintergrund der Drohungen der Türkei, die Region einzunehmen, geschehen. Aktivisten hätten in sozialen Netzwerken Fotos einer Kundmachung der öffentlichen Verwaltung zur Wehrdienstpflicht gepostet. Junge Männer, die im Norden der Provinz Al-Raqqa (Ain Eissa) und im Osten der Provinz Aleppo (Ain Al-Arab/Kobane) wohnhaft seien und den Jahrgängen 1986 bis 2001 angehören würden, würden darin aufgefordert, ihren Wehrdienst zu leisten. Sie müssten sich bis zum 10. Jänner bei den Rekrutierungsbüros melden, sonst würden ihnen eine Geldstrafe und eine Verlängerung des einjährigen Wehdienstes um einen Monat drohen. Gleichzeitig hätten kurdische Einheiten in der Provinz Al-Hasaka angekündigt, den Wehrdienst derer, deren Dienstzeit zu Ende gehe, „aufgrund der Notwendigkeit in der derzeitigen Lage“ um einen Monat zu verlängern. (Arabi 21, 2. Jänner 2019)

Noonpost, eine von einem Netzwerk arabischer JournalistInnen betriebene Webseite, die unter anderem Beiträge freiwilliger Bürgerjournalisten aus Syrien veröffentlicht, berichtet im Jänner 2019 ebenfalls über die von Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) durchgeführte Rekrutierungskampagne in der Provinz Al-Raqqa. Nachdem die SDF bei ihrer Offensive gegen die Gruppe Islamischer Staat (IS) viele Kämpfer verloren hätten, habe man mit dieser Kampagne die Reihen wieder auffüllen wollen. Die Bewohner der Region hätten diese Rekrutierungen abgelehnt. Junge Männer seien daher von den Einheiten zum Zweck der Rekrutierung unter anderem bei Hausdurchsuchungen festgenommen worden. Es wird ebenfalls die oben bereits erwähnte Kundmachung zur Rekrutierung der Jahrgänge 1986 bis 2001 erwähnt. (Noonpost, 29. Jänner 2019)

Watan FM, ein syrischer oppositioneller Radiosender, berichtet im Mai 2019, dass laut Angaben von lokalen Quellen Mitglieder der Sicherheitskräfte Asayish und der Militärpolizei in der Provinz Al-Hasaka eine Reihe von Personen festgenommen und sie in Rekrutierungslager gebracht hätten. Bei einer Hausdurchsuchung in einer Schule in Daradscha seien zehn Lehrer festgenommen worden. In den Tagen zuvor hätten die SDF, deren Rückgrat die kurdischen Einheiten bilden würden, in den Gebieten unter ihrer Kontrolle im Nordosten Syriens Dutzende Personen festgenommen, entweder weil man ihnen Mitgliedschaft beim IS vorgeworfen habe oder weil man sie zwangsrekrutiert habe. (Watan FM, 22. Mai 2019).

1.2.3. Rekrutierung durch die syrische Armee im kurdisch kontrollierten Nordosten

1.2.3.1. In SDF-controlled areas, the SAA has a presence in Hasaka, XXXX , Manbij and Tal Tamr.94 The US Defense Intelligence Agency estimated in a November 2020 report, that the SAA had between 4 000 and 10 000 troops deployed in north-east Syria, between the cities of Manbij (Aleppo governorate) and Tal Tamr (Hasaka governorate).95 The GoS has not yet reintroduced compulsory military service in the SDF-controlled areas in northeast Syria due to a lack of administrative authority, according to several sources interviewed by DIS between January and February 2020. 96 According to an international humanitarian organisation working in Syria interviewed by EASO in January 2021, the SAA does not carry out conscription campaigns in SDF-controlled areas.97 Suhail Al-Ghazi assessed in January 2021 that in SDF-controlled areas recruitment to the SAA is done on a voluntary basis. The SAA does not carry out conscription campaigns in the SDF-controlled areas and those who do not want to be recruited are able to avoid it by staying and moving outside the areas that the SAA controls. 98 Other sources interviewed by DIS in 2020 stated that recruitment to the SAA did take place in SDF-controlled areas but on a voluntary basis.99 The US Defense Intelligence Agency assessed in a US Department of Defense report covering the period between July and September 2020 that the GoS ‘has increased its local recruitment efforts to supplement existing units in north-eastern Syria’, without providing further details on the nature of recruitment. 100 In the context of the COVID-19 pandemic, the majority of World Health Organisation (WHO) medical shipments delivered in April 2020 to north-east Syria were destined for use in the XXXX National Hospital which is under GoS control.101 According to Syria researchers Elizabeth Tsurkov102 and Qussai Jukhadar103, this measure will deter many individuals, including those wanted for military service, to seek medical care out of fear of arrest and forced conscription.104 According to a source interviewed by EASO in January 2021, the SAA does not conscript stateless Kurds (Ajanibs and Maktumeen). Those who are granted Syrian citizenship and are born after 1992, are eligible for conscription in the SAA. 105 For information on conscription to the SAA in SDF-controlled areas prior to 2020, see Chapter 2 of the EASO COI Report: Syria – Targeting of Individuals (March 2020)

1.2.3.2. In XXXX , Hasaka governorate, where the GoS retains partial control on the ground it has conducted conscription campaigns. The SDF has been unwilling to cooperate in this regard and as of November 2019, had the ability to prevent the Syrian Government from exercising these activities on the ground in northern Syria. (EASO Interview with Christopher Kozak, Institute for the Study of War (ISW), 14 November 2019). After the agreement between the SDF and GoS in mid-October 2019 that saw GoS troops deployed in previously Kurdish-controlled areas, it was reported that Syrian Kurds from the area fled to Iraq out of fear of being conscripted in the SAA (Defense Post (The), Fearing conscription into Assad’s army, Syrian Kurds flee to Iraq, 12 December 2019).

1.3. Zum fluchtauslösenden Vorbringen:

Es wird festgestellt, dass sich XXXX und Umgebung unter kurdischer Kontrolle befinden. In einzelnen Straßen hat nach Angaben der beschwerdeführenden Partei das syrische Regime die Kontrolle.

Die beschwerdeführende Partei absolvierte in den Jahren von 2002 bis 2004 den verpflichtenden syrischen Militärdienst als einfacher Soldat (Funker). Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei betreffend im Jahr 2018 ein Einberufungsbefehl als Reservist zum syrischen Militär ausgestellt wurde. Eine Gefahr, als Reservist zum syrischen Militär eingezogen zu werden, wird nicht festgestellt.

Es wird daher auch eine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehr- oder Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden, nicht festgestellt.

Genausowenig wird eine Gefahr, im Fall einer Rückkehr nach Syrien durch Mitglieder der YPG zwangsrekrutiert zu werden, festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Partei und ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente (Kopie des syrischen Personalausweises und des Reisepasses, AS 3). Auch wurden die Feststellung zur Staatsangehörigkeit bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen; das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zum Religionsbekenntnis, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Schulbildung und Berufserfahrung in Syrien, sowie dass die beschwerdeführende Partei verheiratet und Vater von drei Kindern ist, zu ihren Familienangehörigen in Syrien, Deutschland, Dänemark und Schweden sowie zum Kontaktverhalten ergeben sich bereits aus den - unbestritten gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde und aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren bzw. den vorgelegten Dokumenten (Kopien der syrischen Personenstandsdokumente der Ehefrau und Kinder, Kopie der Heiratsurkunde, Kopie des Familienbuchs, AS 85ff).

Die Feststellungen zum Umzug nach Damaskus, zur Rückkehr nach XXXX im Jahres 2014 und zum dortigen Verbleib bis zur Ausreise aus Syrien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei basiert auf ihren Angaben im Laufe des Verfahrens sowie dem bereits der belangten Behörde vorgelegten Arztbrief, die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit auf einem entsprechenden Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellungen zur illegalen Ausreise der beschwerdeführenden Partei basieren auf ihren glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens.

2.3. Dass die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei unter kurdischer Kontrolle steht, ergibt sich durch die Nachschau auf einer Website betreffend die Kontrolllage in Syrien (https://syria.liveuamap.com/) und wird auch durch die beschwerdeführende Partei so bestätigt (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zur relevanten Situation in Syrien beruhen auf:

Zu 1.2.1.: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien mit Stand Dezember 2020, und darin wiederum auf den folgenden Einzelquellen:

-        AA – Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/2018 – The State of the Wolrd’s Human Rights – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/1425112.html, Zugriff 12.12.2018

-        AJ - Al Jazeera (5.2.2019): Iran warns Israel of ‚firm‘ response to air raids in Syria, https://www.aljazeera.com/news/2019/02/iran-warns-israel-firm-response-air-strikes-syria-190205133522150.html, Zugriff 13.3.2019

-        ABC - ABC News – Australian Broadcasting Cooperation (6.10.2018): Syrians return home after years as unwelcome refugees, but there’s little cause for celebration, https://www.abc.net.au/news/2018-10-06/syria-refugees-returning-home-from-lebanon/10319154, Zugriff 5.3.2019

-        BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 13.12.2018

-        BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report – Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427445/488327_en.pdf, Zugriff 20.2.2019

-        CIA - Central Intelligence Agency (3.4.2019): The World Factbook: Syria - Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 6.4.2019

-        CRS - Congressional Research Service (2.1.2019): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf, Zugriff 7.3.2019

-        DIS/DRC – Danish Immigration Service / Danish Refugee Council (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 27.2.2019

-        DP - Die Presse (1.4.2018): Ost-Ghouta: Rebellen und Russen einigen sich über Abzug der Zivilisten, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5398698/OstGhouta_Rebellen-und-Russen-einigen-sich-ueber-Abzug-der-Zivilisten, Zugriff 7.3.2019

-        DS - Der Standard (15.4.2018): Syrische Armee verkündet Rückeroberung von Ost-Ghouta, https://derstandard.at/2000077954344/Syrische-Armee-verkuendet-vollstaendige-Rueckeroberung-von-Ost-Ghouta, Zugriff 7.3.2019

-        DS - Der Standard (21.1.2019): Israels fliegende Warnung an den Iran, https://derstandard.at/2000096712048/Israel-gab-Luftangriffe-auf-iranische-Ziele-in-Syrien-bekannt, Zugriff 13.3.2019

-        DS - Der Standard (1.7.2019): Syrische Zivilisten offenbar bei israelischen Luftangriffen getötet, https://www.derstandard.at/story/2000105707026/syrische-zivilisten-offenbar-bei-israelischen-luftangriffen-getoetet, Zugriff 4.7.2019

-        DSO – Der Spiegel Online (21.5.2018): IS-Terroristen offenbar aus Großraum Damaskus abgezogen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-letzte-is-terroristen-offenbar-aus-grossraum-damaskus-abgezogen-a-1208822.html, Zugriff 7.3.2019

-        EIP – European Institute of Peace (6.2019): Refugee return in Syria: Dangers, security risks and information scarcity, https://www.fln.dk/-/media/FLN/Materiale/Baggrundsmateriale/2019/06/19/07/03/Syri1040.pdf, Zugriff 4.7.2019

-        FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 15.2.2019

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-        FIS – Finnish Immigration Service (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 1.2.2019

-        HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/1422595.html, Zugriff 12.12.2018

-        HRW – Human Rights Watch (11.9.2018): Key Steps Taken to End Use of Child Soldiers in Syria, https://www.ecoi.net/en/document/1443322.html, Zugriff 18.2.2019

-        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Annual report on the human rights situation in 2018 – Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/en/document/2002172.html, Zugriff 29.1.2019

-        ISW – Institute for the Study of War (1.6.2018): Syria Situation Report: May 2-29, 2018, http://iswresearch.blogspot.com/2018/06/syria-situation-report-may-2-29-2018.html, Zugriff 7.3.2019

-        IT – Irish Times (17.3.2018): Arrests and torture of Syrian refugees returning home reported, https://www.irishtimes.com/news/world/middle-east/arrests-and-torture-of-syrian-refugees-returning-home-reported-1.3429762, Zugriff 19.3.2019

-        IT – Irish Times (19.8.2018): Return of Syrian refugees accelerates to steady flow, https://www.irishtimes.com/news/world/middle-east/return-of-syrian-refugees-accelerates-to-steady-flow-1.3601227, Zugriff 4.3.2019

-        Jane‘s 360 (14.1.2019): Despite security improvements, residual elevated risk of collateral damage at Damascus Airport, mainly from Israeli airstrikes, https://www.janes.com/article/85685/despite-security-improvements-residual-elevated-risk-of-collateral-damage-at-damascus-airport-mainly-from-israeli-airstrikes, Zugriff 13.3.2019

-        Landinfo (3.1.2018): Syria: Reactions against deserters and draft evaders, https://www.ecoi.net/en/file/local/1441219/1226_1534943446_landinfo-report-syria-reactions-against-deserters-and-draft-evaders.pdf, Zugriff 20.2.2019

-        MOFANL - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands – Department for Country of Origin Information Reports (7.2019): Country of Origin Information Report Syria – The security situation, per E-Mail am 27.8.2019

-        ÖB – Österreichische Botschaft Damaskus (10.5.2019): Auskunft, per E-Mail

-        ÖB – Österreichische Botschaft Damaskus (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Bericht_2019_07.pdf, Zugriff 19.8.2019

-        ÖB – Österreichische Botschaft Damaskus (21.8.2019): Auskunft, per Mail

-        Reuters (25.9.2018): Fifty thousand Syrians returned to Syria from Lebanon this year: official, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-lebanon-refugees/fifty-thousand-syrians-returned-to-syria-from-lebanon-this-year-official-idUSKCN1M51OM, Zugriff 5.3.2019

-        PAR - Webseite des Parlaments der Arabischen Republik Syrien (15.11.2017): ???????? ??? /35/ ???? 2017 ?????? ?????? ????? ???? ????? ?????? ???????? ???????? ??? /30/ ???? /2007/ http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=18681&RID=-1&Last=10262&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=&Service=-1&Loc1=&Key1=&SDate=&EDate=&Year=&Country=&Num=&Dep=-1&, Zugriff 7.12.2017

-        SANA - Syrian Arab News Agency (8.11.2017): ???? ????? ??? ????? ????? ????? ??? ????? ?? ??????? ?????? ????????? ???? ??? ??? ????? ????? ???????? ?? ?????? ?????? ??????? ???????? http://www.sana.sy/?p=656572, Zugriff 15.1.2019

-        SD - Syria Direct (12.4.2018): Russian authorities announce government in 'full control' of East Ghouta amidst continued evacuations, http://syriadirect.org/news/russian-authorities-announce-government-in-%e2%80%9cfull-control%e2%80%9d-of-east-ghouta-amidst-continued-evacuations/, Zugriff 7.3.2019

-        SD - Syria Direct (19.11.2018): A new Syria’: Law 10 reconstruction projects to commence in Damascus, backed by arsenal of demolition, expropriation legislation, https://syriadirect.org/news/%E2%80%98a-new-syria%E2%80%99-law-10-reconstruction-projects-to-commence-in-damascus-backed-by-arsenal-of-demolition-expropriation-legislation/, Zugriff 7.3.2019

-        SD - Syria Direct (16.1.2019): In first ‘organized’ refugee returns from Jordan, dozens of Syrians head back to Damascus suburb, https://syriadirect.org/news/in-first-%E2%80%98organized%E2%80%99-refugee-returns-from-jordan-dozens-of-syrians-head-back-to-damascus-suburb/, Zugriff 6.3.2019

-        SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 31.1.2019

-        SLJ – Syrian Law Journal via Twitter (29.1.2019): Kurznachricht vom 29.1.2019, https://twitter.com/syrian_law/status/1090257282170990597, Zugriff 7.3.2019

-        SLJ - Syrian Law Journal [Twitter] (10.11.2017): Kurznachricht vom 10.11.2017 08:37, https://twitter.com/syrian_law/status/929025146429624320, Zugriff 15.1.2019

-        TE - The Economist (28.6.2018): The Future of Syria – How a victorious Bashar al-Assad is changing Syria, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2018/06/28/how-a-victorious-bashar-al-assad-is-changing-syria, Zugriff 21.12.2018

-        TI – Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 15.2.2019

-        TIMEP – The Tahrir Institute for Middle East Policy (6.12.2018): TIMEP Brief: Legislative Decree No. 18: Military Service Amnesty, https://timep.org/wp-content/uploads/2018/12/LegislativeDecree18SyriaLawBrief2018-FINAL12-6-18a.pdf, Zugriff 19.2.2019

-        TN - The National (10.12.2018): Uncertainty over fate of Syrian refugees who return home, https://www.thenational.ae/world/mena/uncertainty-over-fate-of-syrian-refugees-who-return-home-1.801269, Zugriff 5.3.2019

-        TN - The National (20.1.2019): Fatalities reported after 'huge explosion' in Damascus, https://www.thenational.ae/world/mena/fatalities-reported-after-huge-explosion-in-damascus-1.815495, Zugriff 5.4.2019

-        TNYT – The New York Times (11.1.2019): The Man Who Humbled Qassim Suleimani, https://www.nytimes.com/2019/01/11/opinion/gadi-eisenkot-israel-iran-syria.html, Zugriff 13.3.2019

-        TWP – The Washington Post (23.12.2018): Syria’s once teeming prison cells being emptied by mass murder, https://www.washingtonpost.com/graphics/2018/world/syria-bodies/?noredirect=on&utm_term=.6a8815bb3721, Zugriff 14.2.2019

-        TWP – The Washington Post (2.6.2019): Assad urged Syrian refugees to come home. Many are being welcomed with arrest and interrogation, https://www.washingtonpost.com/world/assad-urged-syrian-refugees-to-come-home-many-are-being-welcomed-with-arrest-and-interrogation/2019/06/02/54bd696a-7bea-11e9-b1f3-b233fe5811ef_story.html?utm_term=.e0a2c27a072f, Zugriff 3.7.2019

-        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (30.9.2018): Syria Factsheet – January-September 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Syria%20Fact%20Sheet%20September%202018.pdf, Zugriff 19.12.2018

-        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees und die Republik Türkei (11.3.2019): Syria Regional Refugee Response – Durable Solutions, https://data2.unhcr.org/en/situations/syria_durable_solutions, Zugriff 19.3.2019

-        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (18.3.2019): Auskunft, per E-Mail

-        USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/1430098.html, Zugriff 12.12.2018

-        USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2004226.html, Zugriff 19.3.2019

-        USDOS - United States Department of State (20.6.2019): Trafficking in Persons Report 2019 – Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010916.html, Zugriff 21.6.2019

Zu .1.2.2.:

a) EASO, Targeting of individuals, Syria, March 2020, pp 46ff, unbeschränkt online abrufbar unter

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/03_2020_Syria_Targeting_of_individuals.pdf

b) einer Anfragebeantwortung von ACCORD a-11189 vom 14.02.2020 (mit den oben angeführten Detailquellen)

c) einer Anfragebeantwortung von ACCORD a-11047-4 (11050) vom 09.08.2019 (mit den oben angeführten Detailquellen)

Zu .1.2.3.1.

EASO, Syria Military Service, April 2021, pp 18, unbeschränkt abrufbar unter
https://www.ecoi.net/en/file/local/2048969/2021_04_EASO_COI_Report_Military_Service.pdf

Zu .1.2.3.2.

EASO, Targeting of individuals, Syria, March 2020, p 33, unbeschränkt online abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/03_2020_

An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Gegenständliche Informationen wurden der Vertretung der beschwerdeführenden Partei bereits mit der Ladung zur Verhandlung vorgehalten und hat die beschwerdeführende Partei dazu keine Stellungnahme abgegeben (Seite 14 der Verhandlungsschrift)

2.4. Dass die beschwerdeführende Partei ihren Militärdienst in der syrischen Armee als einfacher Funker in den Jahren von 2002 bis 2004 ableistete, gab sie glaubhaft im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021 an (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls).

Die beschwerdeführende Partei legte in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2020 (erstmals) ein Foto ihres behaupteten Einberufungsbefehls für den Einberufungstermin 04.11.2018 vor und gab dazu an, dass sie ihren Vater vor einigen Monaten ersucht habe, zur Rekrutierungsstelle zu gehen und für ihn eine entsprechende Bestätigung betreffend Einberufung zu holen. Diesem Ersuchen sei ihr Vater nachgekommen. Zur befürchtete Einziehung als Reservist zur syrischen Armee befragt gab die beschwerdeführende Partei folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

„[…] R: Sie haben mir heute ein Foto eines Einberufungsbefehls vorgelegt, wo ist das Originaldokument?

P: In Syrien bei meinem Vater.

R: Seit wann ist das Originaldokument in Syrien bei ihrem Vater?

P: Seit zwei bis drei Monaten ca.

R: Und wo war es davor?

P: Mein Vater ist zur Rekrutierungsstelle gegangen und hat den Einberufungsbefehl geholt.

R: Das heißt der Einberufungsbefehl ist neu ausgestellt?

P: Ich weiß schon, dass ich lange als Reservist einberufen bin, den Einberufungsbefehl habe ich jedoch damals nicht erhalten. Das ist nicht neu.

R: Verstehe ich das richtig, Sie haben nie einen Einberufungsbefehl in den Händen gehalten, als Sie Syrien verlassen haben?

P: Nein, aber ich habe erfahren, dass ich als Reservist einberufen bin, als ich den Antrag auf einen neuen Reisepass gestellt habe. Da wurde mir gesagt, ich bin als Reservist auf der Liste. Ich kann den Pass nicht beantragen, besser wäre, wenn ich die Unterlagen und Dokumente jemanden gebe und diese Person macht das für mich.

Das Vermittlungsbüro hat mir damals gesagt, dass wenn ich ihnen aus dem Ausland ein Foto schicke und ich selber mich nicht mehr in Syrien aufhalte, dann können sie den Pass beantragen und würden ihn auch bekommen. (Diese Passage wird während der Rückübersetzung eingefügt, nachdem die P meint, dass Sie bei der Beantwortung der letzten Frage nicht ganz richtig verstanden wurde. Die neue Passage wird rückübersetzt und die P gibt an, dass es so richtig wäre).

R: Das habe ich jetzt nicht verstanden, habe Sie einen Reisepass beantragt oder jemand anderer?

P: Jemand anderer. Es gibt Vermittlungsbüros und die machen das für uns.

R: Und warum sind Sie nicht selbst hingegangen zum Passamt?

P: Ich kann nicht.

R: Wieso nicht?

P: Weil ich aus Damaskus geflohen bin und als ich den Pass beantragen wollte, habe ich zuerst nachgefragt und mir wurde mitgeteilt, dass ich als Reservist einberufen bin ich darf nicht persönlich erscheinen.

R: Wer hat Ihnen das mitgeteilt?

P: Ich war bei diesem Vermittlungsbüro. Ich habe denen meinem Pass gegeben und ihnen gesagt, dass ich meinen alten Pass abgegeben und denen gesagt, dass ich einen neuen Pass beantragen möchte und dann haben sie zu mir gesagt, es ist schwierig, weil ich auf der Liste der Reservisten stehe oder bin.

R: Aber wie konnte den das Vermittlungsbüro zudem Sie hingegangen sind, gleich wissen, dass Sie auf der Reservistenliste stehen?

P: Das ist ihre Arbeit und sie bekommen dafür Geld. Ich weiß nicht, wie sie es erfahren haben, aber wie gesagt sie bekommen Geld dafür um die Sachen für uns zu erledigen.

R: Sie haben mir jetzt einmal gesagt, Sie sind zum Vermittlungsbüro gegangen, weil Sie auf der Reservistenliste stehen und deswegen nicht persönlich hingehen können. Beim zweiten Mal haben Sie gesagt, Sie sind zum Vermittlungsbüro gegangen, weil man das so macht und dann haben Sie erfahren, dass Sie auf der Reservistenliste stehen. Was stimmt jetzt?

P: Ich habe gemeint, ich bin zum Vermittlungsbüro gegangen, persönlich bin ich zur Behörde gegangen. Ich bin zuerst zum Vermittlungsbüro gegangen und sie haben zu mir gesagt, ich bin auf der Liste der Reservisten.

R: Wie konnte das Vermittlungsbüro wissen, dass Sie auf der Reservistenliste stehen, wenn Sie das erste Mal hingegangen sind?

P: Er hat seine Leute dort, er hat Zugang zu den Behörden dort. Er vertritt mich dort und als er den Antrag für mich dort stellte, erfährt er von den Mitarbeitern, die am Computer arbeiten, ob ich auf einer Liste bin oder nicht.

R: Und zu welchem Zweck schicken Sie ihren Vater vor ein paar Monaten irgendwohin, um sich dieses Schriftstück ausstellen zu lassen?

P: Das letzte Mal in Salzburg beim Gericht wurde ich aufgefordert Beweise vorzulegen. Ich hatte damals keine Beweise bei mir gehabt. Dann habe ich meinen Vater kontaktiert und ihm gesagt, du kannst dich erinnern das ich einmal auf dieser Liste der Reservisten war, kannst du bitte zu dieser Stelle gehen und für mich ein Schreiben von dort holen das ich wirklich auf dieser Liste bin. Und das hat mein Vater gemacht.

R: Welche Stelle ist das?

P: Rekrutierungsstelle in XXXX .

R: Und was steht auf diesem Schreiben?

P: Das steht, dass diese Person als Reservist einberufen ist.

R: Wenn meinen Sie mit dieser Person?

P: Ich meine ich XXXX .

R: Steht da drauf, wann dieses Schriftstück ausgestellt wurde?

P: Ich weiß nicht, bin nicht sicher.

R: Haben Sie es nicht gelesen?

P: Ich habe es schon gelesen, aber ich glaube ich weiß nicht. Ich glaube hier steht 04.11.2018 drauf.

[…]

Der D übersetzt den Einberufungsbefehl.

D: Rechts oben steht die Nummer 735, in der Mitte oben steht Einberufungsbefehl als Reservist an den Reservisten XXXX , Militärdienstnummer 1540, Reservistennummer 1113, Wohnhaft in XXXX , sie sind verpflichtet sich der Rekrutierungsstelle in XXXX oder der nächstgelegenen Rekrutierungsstelle zu stellen und zwar am 04.11.2018 im gregorianischen Kalender, Zweck Einziehung. Im Falle der Verweigerung werden die rechtlichen Konsequenzen eintreten. Frist: Sofort. Leiter der Rekrutierungsstelle in XXXX , Unterschrift Paraphe, Stempel: Armee bewaffnete Kräfte, Rekrutierungsstelle XXXX , Hoheitszeichen (Adler) ist erkennbar

Ein Ausstellungsdatum ist nicht angeführt.

R: Wann hat Ihr Vater das Schriftstück geholt?

P: Vor zwei Monaten ungefähr.

R: Ist dann irgendetwas passiert?

P: Was meinen Sie?

R: Sie sagen Sie werden von syrischen Regime gesucht und sind ein Deserteur und Ihr Vater erscheint direkt bei der Stelle und lässt sich einen Einberufungsbefehl ausstellen. Sie sagen, Sie werden gesucht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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