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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0847 96/01/0848Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1. des S K, 2. der H K und
3. des T K, alle in A, der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer vertreten durch den Vater F K, dieser und die Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in V, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 13. Februar 1996, je zur Zl. 4.346.667/3-III/13/96 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers hg. Zl. 96/01/0846, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin hg. Zl. 96/01/0847, und hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers hg.
Zl. 96/01/0848), alle betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerden und den beigelegten Ausfertigungen des jeweils angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres je vom 13. Februar 1996 die jeweils am 6. Dezember 1995 (für den Erst- und Drittbeschwerdeführer durch deren Vater) gestellten Anträge der Beschwerdeführer - Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation" - auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 in Erledigung der jeweiligen Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes je vom 17. Jänner 1996 abgewiesen wurden.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführer bringen in den jeweiligen Beschwerden vor, es sei ihnen klar, "daß der Antrag auf Ausdehnung auf Gewährung von Asyl vom Schicksal des Asylverfahrens des Ehegatten und Vaters F K abhängt". Die Beschwerdeführer hätten jedoch ein "abgeleitetes Recht auf Gewährung von Asyl für F K, da damit auch das eigene Schicksal abhängt". Es stehe daher auch den Beschwerdeführern, die selbst keine Fluchtgründe hätten, das Recht zu, "die Fluchtgründe und drohende Verfolgungsgefahr der Person von der Asyl erstreckt werden soll, inhaltlich durch die jeweils zuständige Rechtsmittelbehörde von sich aus überprüfen zu lassen". Im Anschluß an dieses Vorbringen erstatten die Beschwerdeführer jeweils ausschließlich ein (gleichlautendes) umfangreiches Vorbringen zu den Fluchtgründen ihres Ehegatten bzw. Vaters
F K.
Entgegen der von den Beschwerdeführern jeweils vertretenen Auffassung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über die Ausdehnung der Gewährung von Asyl - diese setzt die Asylgewährung an ein in § 4 AsylG 1991 näher bezeichnetes Familienmitglied des Ausdehnungswerbers voraus - die Rechtmäßigkeit eines den Asylantrag des Ehegatten bzw. Elternteiles abweisenden Bescheides nicht geprüft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/01/0136).
Es sei hinzugefügt, daß die Beschwerde des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer gegen den seinen Asylantrag abweisenden Berufungsbescheid der belangten Behörde mit hg. Erkenntnis vom 25. September 1996, Zl. 96/01/0663, als unbegründet abgewiesen wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010846.X00Im RIS seit
03.04.2001