Entscheidungsdatum
06.08.2021Norm
ASVG §113Spruch
W156 2244454-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin im Verfahren der XXXX KG in XXXX Wien gegen den Bescheid der ÖGK, Landesstelle Wien vom 17.05.2021, Zl. VA-VR XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird für gegenstandslos erklärt und gemäß § 31 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der ÖGK, Landesstelle Wien, wurde der XXXX KG in XXXX Wien als Dienstgeberin ein Beitragszuschlag in Höhe von € 2.600,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.
2. Mit E-Mail vom 14.06.2021 langte bei der ÖGK ein Schreiben ein, in dem die BF um Herabsetzung des vorgeschriebenen Betrags ersuchte.
3. Mit Schreiben vom 15.07.2021 wurde die „Beschwerde“ samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Parteiengehör vom 22.07.2021 wurde die BF aufgefordert, die Mängel der Beschwerde zu beheben.
5. Mit Schreiben vom 3.08.2021 gab die BF im Wesentlichen bekannt, dass mit der ÖGK eine Ratenvereinbarung geschlossen worden sei und ersucht werde diese zur Kenntnis zu nehmen. Dass es zur Beschwerde gekommen sei, sei falsch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der ÖGK, Landesstelle Wien, wurde der XXXX KG in XXXX Wien als Dienstgeberin ein Beitragszuschlag in Höhe von € 2.600,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit E-Mail vom 14.06.2021 ersuchte die BF um Herabsetzung des vorgeschriebenen Betrags.
Mit Schreiben vom 03.08.2021 gab die BF bekannt, dass eine Ratenvereinbarung mit der ÖGK geschlossen worden sei, er die Raten auch zahle und die Beschwerde ein Missverständnis gewesen sei
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unbestritten.
Dass die sogenannte Beschwerde ein Ersuchen um Nachsicht und Ratenzahlung ist, ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt des Schreibens der BF an die ÖGK vom 14.06.2012 sowie dem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 03.08.2021.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Erhebung eines Rechtsmittels setze sich aus zwei Akten zusammen, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung (vgl. VwGH vom 18.11.2004, Zl. 2003/07/0134).
Im gegenständlichen Fall mangelt es der BF bereits am Willen, eine Beschwerde zu erheben. Der Wille der BF war darauf gerichtet, Nachsicht zu erhalten und den vorgeschriebenen Betrag im Raten zahlen zu können.
Mangels Vorliegen einer Beschwerde war das Verfahren daher als gegenstandslos zu erklären und einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag Gegenstandslosigkeit Herabsetzung Ratenzahlung VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2244454.1.00Im RIS seit
17.09.2021Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021