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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
B-VG Art130 Abs5, Art141 Abs1 lita, Art141 Abs1 litjLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wirtschaftskammerwahl 2020 betreffend den Ausschuss der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Oberösterreich mangels Legitimation des anfechtungswerbenden Vereins anstelle der WählergruppeRechtssatz
Die Bezeichnung der Wählergruppe bestimmt sich anhand der auf dem Wahlvorschlag verwendeten Bezeichnung (vgl §88 Abs4 WKG) und hängt allenfalls von einer Entscheidung der Wahlbehörde ab, weshalb die wahlwerbende Partei und deren genaue Bezeichnung erst mit der Veröffentlichung des Wahlvorschlages durch die Wahlbehörde und in der dort ersichtlichen Ausgestaltung feststehen.
In der vorliegenden, von einem Anwalt verfassten Wahlanfechtung wird als Anfechtungswerber ausdrücklich und durchgängig der "Verein Wirtschaftsnetzwerk [...] (im Folgenden: der 'Anfechtungswerber')" bezeichnet. An der Wahl hat hingegen die durch den entsprechenden Wahlvorschlag gegründete Wählergruppe "WIR - Wirtschaftsnetzwerk" teilgenommen. Die Anfechtungslegitimation kommt nach der Bestimmung des §67 Abs2 zweiter Satz VfGG nur den Wählergruppen als Trägern dieses Rechts zu und nicht dem eingetragenen Verein als juristischer Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die insofern irrige, in der vorliegenden Anfechtung ausdrücklich dargelegte Rechtsauffassung des Anfechtungswerbers ("Verein Wirtschaftsnetzwerk"), dass eine Wahlpartei auch als Verein organisiert sein könne, bestätigt, dass diese Anfechtung im Namen des Vereins eingebracht wurde. Dies umso mehr, als in der Anfechtung auch ausdrücklich bestritten wird, dass es im Wahlverfahren nach dem WKG eine vom Verein verschiedene Wahlpartei als eigenständige Rechtsperson überhaupt gebe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, Wirtschaftskammern, Wahlen, Wahlvorschlag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:WI1.2021Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021