RS Vwgh 2021/6/30 Ra 2021/15/0046

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135
BAO §217
VergnügungssteuerG Wr 2005 §5
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/15/0047 B 30.06.2021

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. März 2015, 2012/15/0206, ausgesprochen, dass Säumniszuschläge in einem gesonderten Bescheid vorgeschrieben werden, der für sich anfechtbar und der Rechtskraft fähig ist. Schon daraus ergibt sich, dass das Unterbleiben des Abspruchs über die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer und den Verspätungszuschlag nach sich ziehen kann (vgl. VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206, und 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150046.L04

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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