Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
BAO §135Beachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. März 2015, 2012/15/0206, ausgesprochen, dass Säumniszuschläge in einem gesonderten Bescheid vorgeschrieben werden, der für sich anfechtbar und der Rechtskraft fähig ist. Schon daraus ergibt sich, dass das Unterbleiben des Abspruchs über die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer und den Verspätungszuschlag nach sich ziehen kann (vgl. VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206, und 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150046.L04Im RIS seit
17.09.2021Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021