RS Vwgh 2021/6/30 Ra 2021/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2021
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20
BAO §48

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/15/0025 E 18. Dezember 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 48 BAO stellt es, wenn die in ihr normierten Rechtsvoraussetzungen vorliegen, in das Ermessen des Bundesministers für Finanzen, die dort vorgesehene Entsteuerung anzuordnen (vgl. VwGH 14.3.1990, 89/13/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150042.L02

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten