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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20Rechtssatz
Im vorliegenden Fall haben die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe 746 € betragen. Der Betrag dieser Änderung ist nicht mehr als (absolut) geringfügig anzusehen. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die in Bezug auf die Wiederaufnahme vorzunehmende Ermessensübung nicht dem Gesetz entsprochen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150125.L07Im RIS seit
17.09.2021Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021