RS Vwgh 2021/6/30 Ra 2019/15/0125

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20
BAO §303 Abs1

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall haben die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe 746 € betragen. Der Betrag dieser Änderung ist nicht mehr als (absolut) geringfügig anzusehen. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die in Bezug auf die Wiederaufnahme vorzunehmende Ermessensübung nicht dem Gesetz entsprochen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150125.L07

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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