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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 Anh Art20 Abs1Rechtssatz
Beim Unternehmer ist die gesamte in einen Veranlagungszeitraum fallende Umsatzsteuer - so nicht eine ausdrücklich gesetzliche Ausnahme normiert ist - einheitlich im Umsatzsteuerbescheid festzusetzen. Welche Vorgänge im Umsatzsteuerbescheid zu erfassen sind, ergibt sich aus § 20 und Art. 20 Abs. 1 UStG 1994. Beim Unternehmer ist - wie sich das aus Art. 20 Abs. 1 UStG 1994 ergibt - auch die gemäß Art. 7 Abs. 4 geschuldete Steuer im Umsatzsteuerjahresbescheid vorzuschreiben (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 20 Rz 2; Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG², Art. 20 Tz 4). Dies gilt bei Erwerbern mit Unternehmereigenschaft auch dann, wenn der Gegenstand, dessen Erwerb die Steuer nach Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 auslöst, nicht für das Unternehmen verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150125.L02Im RIS seit
17.09.2021Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021