RS Vwgh 2021/6/30 Ra 2019/15/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2021
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Anh Art20 Abs1
UStG 1994 Anh Art7 Abs4
UStG 1994 §20

Rechtssatz

Beim Unternehmer ist die gesamte in einen Veranlagungszeitraum fallende Umsatzsteuer - so nicht eine ausdrücklich gesetzliche Ausnahme normiert ist - einheitlich im Umsatzsteuerbescheid festzusetzen. Welche Vorgänge im Umsatzsteuerbescheid zu erfassen sind, ergibt sich aus § 20 und Art. 20 Abs. 1 UStG 1994. Beim Unternehmer ist - wie sich das aus Art. 20 Abs. 1 UStG 1994 ergibt - auch die gemäß Art. 7 Abs. 4 geschuldete Steuer im Umsatzsteuerjahresbescheid vorzuschreiben (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 20 Rz 2; Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG², Art. 20 Tz 4). Dies gilt bei Erwerbern mit Unternehmereigenschaft auch dann, wenn der Gegenstand, dessen Erwerb die Steuer nach Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 auslöst, nicht für das Unternehmen verwendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150125.L02

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten