TE Vwgh Beschluss 2021/8/20 Ra 2021/10/0125

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Veröffentlicht am 20.08.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VVG §4
VVG §4 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision 1. des M B und 2. der M B, beide in D, beide vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2021, Zlen. LVwG-S-2474/001-2020, LVwG-S-2477/001-2020, LVwG-S-2476/001-2020 und LVwG-S-2479/001-2020, betreffend Übertretungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 sowie des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1.1. Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 9. Dezember 2020 wurde den Revisionswerbern jeweils eine Übertretung des § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 iVm einem Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2019 angelastet, weil diese der durch den Bescheid vom 25. Jänner 2019 rechtskräftig ausgesprochenen Verpflichtung, bis spätestens 30. April 2019 auf bestimmte Weise eine Bepflanzung der Grundstücke Nr. 1813 und 1809/1, KG T., durchzuführen, bis zumindest 19. September 2019 nicht entsprochen hätten; über die Revisionswerber wurde nach § 36 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 eine Geldstrafe von jeweils € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 20 Stunden) verhängt.

2        Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 10. Dezember 2020 wurde den Revisionswerbern jeweils eine Übertretung der §§ 174 Abs. 1 lit. a Z 4, 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) iVm einem Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2018 zur Last gelegt, weil diese der durch den Bescheid vom 3. Juli 2018 rechtskräftig ausgesprochenen Verpflichtung, bis spätestens 30. April 2019 die Folgen einer Waldverwüstung auf den Grundstücken Nr. 1813 und 1809/1, KG T., auf bestimmte Weise zu beseitigen, bis zumindest 5. Juni 2019 nicht nachgekommen seien; über die Revisionswerber wurde nach § 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1 ForstG eine Geldstrafe von jeweils € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 18 Stunden) verhängt.

3        1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Juni 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Beschwerden der Revisionswerber gegen diese Straferkenntnisse ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

4        Ergänzend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - fest, mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. September 2019 sei gegenüber den Revisionswerbern die „Androhung der Ersatzvornahme“ ergangen, weil diese den Vorschreibungen in den Bescheiden vom 3. Juli 2018 und vom 25. Jänner 2019 nicht nachgekommen seien; darin sei „noch einmal eine Frist für die Erbringung der Leistung bis 30. April 2020“ gesetzt und für den Fall, dass die Revisionswerber ihre Verpflichtung bis dahin nicht erfüllt haben sollten, die Veranlassung der Erbringung der Leistung „auf Gefahr und Kosten der [revisionswerbenden] Parteien von jemand anderem“ angedroht worden. (Als „Rechtsgrundlage“ wurde in diesem Schreiben „§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG“ angeführt.)

5        Die aufgetragene Bepflanzung der Grundstücke - so das Verwaltungsgericht weiter - wäre im Zeitraum zwischen 3. Juli 2018 und 30. April 2019 aufgrund der Witterungsverhältnisse möglich gewesen.

6        In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht von einem Verschulden der Revisionswerber schon mit Blick auf die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG aus; die Revisionswerber hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe.

7        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       3.1. In den Zulässigkeitsausführungen ihrer außerordentlichen Revision wenden sich die Revisionswerber gegen das vom Verwaltungsgericht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG angenommene Verschulden:

11       Aufgrund der mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. September 2019 eingeräumten „Fristerstreckung“ bis zum 30. April 2020 sei „eine subjektive Vorwerfbarkeit nicht gegeben“; die Revisionswerber hätten „den Anspruch, sich auf behördliche Fristerstreckungen, ohne bestraft zu werden, zu verlassen“.

12       3.2. Dem ist nicht zu folgen:

13       Bereits mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 3. Juli 2018 und vom 25. Jänner 2019 wurde gegenüber den Revisionswerbern deren Verpflichtung zur Bepflanzung bzw. Beseitigung einer Waldverwüstung auf den betroffenen Grundstücken „bis spätestens 30. April 2019“ klargestellt.

14       Daran vermag die mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. September 2019 gesetzte Nachfrist, für deren Verstreichen ohne Erfüllung der Verpflichtungen durch die Revisionswerber die Ersatzvornahme nach § 4 VVG angedroht wurde, nichts zu ändern, stellt diese Nachfrist doch keine „Fristerstreckung“ dar, sondern bezieht sich auf die vor Durchführung der Ersatzvornahme nach dem Gesetz erforderliche „vorherige Androhung“ (vgl. § 4 Abs. 1 VVG).

Im Übrigen konnte das Schreiben vom 24. September 2019 auf die subjektive Vorwerfbarkeit im von der Behörde angelasteten Tatzeitraum bis 5. Juni 2019 bzw. bis 19. September 2019 schon aus zeitlichen Gründen keinen Einfluss haben.

15       4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

16       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100125.L00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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