RS Vwgh 2021/8/31 Ra 2021/09/0167

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Veröffentlicht am 31.08.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49 Abs1
EpidemieG 1950 §7
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpidemieG 1950 zu leistenden Vergütung ist (im Regelfall) auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Die Ansicht, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten wären, wenn die Absonderung in den Abrechnungszeitraum fällt, in dem die Sonderzahlungen ausbezahlt werden, lässt sich dem Epidemiegesetz 1950 hingegen nicht entnehmen. Mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrags an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpidemieG 1950 auf den Arbeitgeber über. Dem stehen auch nicht die lediglich eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstengangs gemäß § 32 EpidemieG 1950 normierenden Fristen nach § 33 und § 49 Abs. 1 legcit. entgegen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090167.L02

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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