Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpidemieG 1950 zu leistenden Vergütung ist (im Regelfall) auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Die Ansicht, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten wären, wenn die Absonderung in den Abrechnungszeitraum fällt, in dem die Sonderzahlungen ausbezahlt werden, lässt sich dem Epidemiegesetz 1950 hingegen nicht entnehmen. Mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrags an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpidemieG 1950 auf den Arbeitgeber über. Dem stehen auch nicht die lediglich eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstengangs gemäß § 32 EpidemieG 1950 normierenden Fristen nach § 33 und § 49 Abs. 1 legcit. entgegen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090167.L02Im RIS seit
17.09.2021Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021