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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG AnlCRechtssatz
Die in der vom VwG im Vorverfahren unaufgefordert übermittelten "Stellungnahme zur außerordentlichen Revision" nachgetragenen Überlegungen waren nicht geeignet, eine allenfalls fehlende Entscheidungsbegründung nachzutragen (vgl. VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0032; 27.7.2001, 2000/07/0013). Zudem ist für den VwGH auch nicht zu erkennen, weshalb das vorgelegte, auf die Einteilung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarats Bezug nehmende Zeugnis eines Sprachinstituts zum Nachweis der in Anlage C zum AuslBG geforderten "Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)" im Verfahren gemäß § 12a AuslBG nicht ausreichen sollte (vgl. VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0032; 31.5.2012, 2012/09/0025).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090095.L01Im RIS seit
17.09.2021Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021