Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.07.2021Index
36 WirtschaftstreuhänderNorm
WTBG 2017 §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Da aufgrund der nach Art. 102 Abs. 4 B-VG erforderlichen und auch tatsächlich erteilten Zustimmung der Länder der Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit dem bekämpften Bescheid den Widerruf der erteilten Berechtigungen zur selbstständigen Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe „Wirtschaftsprüfer“ und „Steuerberater“ in unmittelbarer Bundesverwaltung ausgesprochen hat, ist folglich zur Entscheidung über den Widerruf das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. in einem vergleichbaren Fall VwGH 27.2.2019, Ro 2016/04/0048, Rn 13) und damit gleichzeitig das Landesverwaltungsgericht Wien unzuständig.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit; Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts; unmittelbare Bundesverwaltung; Wirtschaftstreuhandberuf; Kammer der Steuerberater; WiderrufsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.172.092.7106.2019Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021