Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.07.2021Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §33Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Information des Betriebsrates nach § 89 Z 3 ArbVG besteht nicht nur dann, wenn durch die Besichtigung Interessen von Arbeitnehmern berührt werden können (diese Einschränkung besteht nur hinsichtlich Besichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren). In Bezug auf Besichtigungen von den zur Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften berufenen Organen hat eine Informationspflicht nach dem Wortlaut der Bestimmung immer zu erfolgen. Bei solchen Besichtigungen ist auch immer davon auszugehen, dass Arbeitnehmerinteressen potentiell berührt werden können.
Schlagworte
Arbeitnehmerschutz; Betriebsrat; Betriebsbesichtigung; Betriebsbegriff; Arbeitsstätte; Geologische Bundesanstalt; Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik; ZAMG; Teilrechtsfähigkeit; Anstaltsordnung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; effektives KontrollsystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.042.093.14457.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021