RS Lvwg 2021/7/27 VGW-042/093/14457/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
72/15 Forschung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ArbVG §33
ArbVG §89
ArbVG §160 Abs1
ArbVG §160 Abs2
ArbIG 1993 §34
FOG 1981 §18 Abs2
FOG1981 §18a Abs3
FOG 1981 §19
FOG 1981 §22
FOG 1981 §23
VStG 1991 §9

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Information des Betriebsrates nach § 89 Z 3 ArbVG besteht nicht nur dann, wenn durch die Besichtigung Interessen von Arbeitnehmern berührt werden können (diese Einschränkung besteht nur hinsichtlich Besichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren). In Bezug auf Besichtigungen von den zur Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften berufenen Organen hat eine Informationspflicht nach dem Wortlaut der Bestimmung immer zu erfolgen. Bei solchen Besichtigungen ist auch immer davon auszugehen, dass Arbeitnehmerinteressen potentiell berührt werden können.

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz; Betriebsrat; Betriebsbesichtigung; Betriebsbegriff; Arbeitsstätte; Geologische Bundesanstalt; Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik; ZAMG; Teilrechtsfähigkeit; Anstaltsordnung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; effektives Kontrollsystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.042.093.14457.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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