RS Lvwg 2021/7/27 VGW-042/093/14457/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
72/15 Forschung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ArbVG §33
ArbVG §89
ArbVG §160 Abs1
ArbVG §160 Abs2
ArbIG 1993 §34
FOG 1981 §18 Abs2
FOG1981 §18a Abs3
FOG 1981 §19
FOG 1981 §22
FOG 1981 §23
VStG 1991 §9

Rechtssatz

Der II. Teil des ArbVG ist auf das Observatorium Sonnblick auch anwendbar, wenn dieses selbst keinen von der ZAMG unabhängigen Betrieb iSd § 34 ArbIG darstellt. Schon angesichts der Teilrechtsfähigkeit der ZAMG und vor dem Hintergrund ihrer gesetzlichen Aufgaben, die zumindest teilweise auch von privaten Forschungseinrichtungen erfüllt werden könnten (siehe zur Abgrenzung etwa VwSlg. 16.536 A/2005; vgl. etwa auch OGH 10.12.1993, 9 ObA 256/93), ist die ZAMG als solche nicht gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ArbVG vom Anwendungsbereich des II. Teils des ArbVG ausgenommen. Die Verpflichtungen nach § 89 ArbVG sind daher auf die ZAMG und das Observatorium Sonnblick anwendbar. Der Betriebsbegriff des ArbVG stellt nicht darauf ab, welche Art von Dienstrechtsverhältnis die in einen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer haben (siehe wiederum VwSlg. 16.536 A/2005 und 18.237 A/2011). Folglich kommt es für die Anwendbarkeit des § 89 Z 3 ArBVG auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat Vertragsbedienstete oder Privatangestellte permanent zur Dienstverrichtung am Observatorium eingeteilt waren. Es ist angesichts der Aufgaben und Personalstruktur der ZAMG auch nicht davon auszugehen, dass diese kein Betrieb iSd ArbIG ist.

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz; Betriebsrat; Betriebsbesichtigung; Betriebsbegriff; Arbeitsstätte; Geologische Bundesanstalt; Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik; ZAMG; Teilrechtsfähigkeit; Anstaltsordnung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; effektives Kontrollsystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.042.093.14457.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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