Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.08.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich bei einer Abteilung des Magistrats der Stadt Wien – bei der Magistratsabteilung 65 („Rechtliche Verkehrsangelegenheiten“) - erkundigt hat und ihm von dieser - für rechtliche Verkehrsangelegenheiten zuständigen Magistratsabteilung - mitgeteilt wurde, dass die StVO für den Fahrzeugverkehr in einer bestimmten Straße nicht anwendbar sei, so liegt ein entschuldigender Verbotsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG des Beschwerdeführers vor, zumal er sich bei der zuständigen Behörde erkundigt hat.
Schlagworte
Anwendbarkeit der StVO; Straße mit öffentlichem Verkehr; Privatstraße; Fußgängerverkehr; Ungehorsamkeitsdelikt; subjektive Tatseite; entschuldigender Verbotsirrtum; Verschulden; vorwerfbares VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.076.16559.2020Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021