TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/29 95/21/0268

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. November 1994, Zl. 101.861/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 7. Juni 1993 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsbürgers von Bangladesch, auf "Erteilung eines Sichtvermerkes" (der nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes von der belangten Behörde gemäß § 7 Abs. 7 FrG zutreffend als ein solcher nach diesem Gesetz behandelt wurde) gemäß §§ 4, 5 Abs. 1, § 9 Abs. 3 AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.

Gemäß § 4 Abs. 1 AufG könne Fremden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß § 5 leg. cit. vorliege. § 5 Abs. 1 AufG besage, daß Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 FrG vorliege. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll. Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer am 22. November 1991 illegal in das Bundesgebiet ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereist sei. Der vom Beschwerdeführer am 25. November 1993 (richtig: am 25. November 1991) bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eingebrachte Asylantrag sei mit "zweitinstanzlichem Bescheid" vom 27. November 1993 rechtskräftig abgewiesen worden. Aufgrund der illegalen Einreise ins Bundesgebiet könne dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Überdies sei der Antrag des Beschwerdeführers als ein "Erstantrag" zu werten und könne diesem auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil die in § 2 Abs. 1 AufG und in der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen für das Bundesland Wien (für das Jahr 1994 4.300 Bewilligungen) bereits erreicht sei. Der Beschwerdeführer weise zum Bundesgebiet keine Bindungen "im Sinn des § 3 AufG"auf. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren keinen Mietvertrag vorweisen können, sondern habe selbst angegeben, als "Gast bei Bekannten" wohnhaft zu sein; demgemäß könne auch von einer starken sozialen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Es sei deshalb den öffentlichen Interessen an der Versagung der Bewilligung der Vorzug gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers zu geben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche (gemeint: die in der gemäß § 2 Abs. 1 AufG erlassenen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, angegebene) Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen für das Bundesland Wien (im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde) erreicht gewesen sei. Ausgehend von dieser Sachverhaltsfeststellung stünde die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers, sollte es sich dabei um einen Erstantrag handeln, mit dem Gesetz (§ 9 Abs. 3 AufG) in Einklang.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er als Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (1968) gehabt habe. Er habe daher vom Inland aus einen Verlängerungsantrag eingebracht. Die Behörde habe seinen Antrag zu Unrecht als einen Erstantrag gewertet. Hätte ihm die belangte Behörde Parteiengehör eingeräumt, so hätte er darauf verweisen können, daß im Hinblick auf die vorläufige Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) § 13 Abs. 1 AufG zur Anwendung hätte kommen müssen. Die belangte Behörde hätte sich daher inhaltlich mit dem Antrag auseinanderzusetzen gehabt. Das Argument der belangten Behörde, es sei eine illegale Einreise erfolgt, sei nicht nachvollziehbar. Die Einreise des Beschwerdeführers sei zum Zwecke der Erlangung des Asyls erfolgt. Durch die fristgerechte Stellung des Asylantrages werde "die illegale Einreise aufgehoben". Daran könne auch die nachträgliche Ablehnung des Asylantrages nichts ändern.

Dem ist zu entgegnen, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, ausgeführt hat, auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit kam dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz zu, für die eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage kommt. Die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG findet nämlich zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 13 Abs. 2 leg. cit. auf die im § 1 Abs. 3 genannten Fremden, mithin auch auf jene, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG), keine Anwendung. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer, auch wenn er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (mit 1. Juli 1993) - vorläufig - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, rechtens nicht in der Lage war, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2 leg. cit.) zu stellen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG); dies auch dann nicht, wenn er seinen Antrag spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung eingebracht hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0071). Wenn die belangte Behörde daher den Antrag als Erstantrag der Sache nach behandelt hat, entspricht dies letztlich der Rechtslage. Auch wenn die belangte Behörde dem Antrag zwar nicht wegen Fehlens des Erfordernisses, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, nicht stattgab, sondern wegen der Ausschöpfung der Höchstzahl der zu erteilenden Bewilligungen, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/21/0603).

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz auch ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 FrG entgegensteht.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210268.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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