TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/10 LVwG-2021/13/1418-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.08.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §24 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §23
VStG §44

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.05.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben vom 14.06.2020, 18:47 Uhr bis 14.06.2020, 18:49 Uhr, in Z, Adresse 2, Einfahrt Busbahnhof, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) **-*****, Marke BB, Farbe schwarz, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens 'Halten und Parken verboten' abgestellt und haben damit eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit iVm § 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. 159/1960 idgF begangen.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 45,00

1 Tag

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 10,00

 

€ 55,00“

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 14.06.2020 um 18.57 Uhr Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen **-***** gewesen sei. Er sei an diesem Tag vor Ort und Stelle gewesen. Er sei am Nachfahrparkplatz in der Adresse 3 gestanden. Die Nachfahrampel habe auf Grün gestanden. Dementsprechend sei er vorwärts bis zur Ecke gefahren. Von dort weg habe er nicht mehr weiterfahren können, weil genau dort zwei Busse die Durchfahrt blockiert hätten und er somit nicht weiterfahren habe können. Da dort ein Halte- und Parkverbot gelte, habe er keine andere Möglichkeit gehabt, die Busse vorbeizulassen und habe dort für 1,5 min warten müssen. Es habe sich nicht um ein Warten oder Parken gehandelt, sondern habe er leider keine andere Möglichkeit gehabt. Er ersuche von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere in den von diesem ausgedruckten Auszug aus Google-Maps betreffend die Adresse 2 in **** Z.

II.      Sachverhalt und rechtliche Beurteilung:

In der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Privatanzeige der CC vom 06.07.2020, Zl ***, ist ausgeführt, dass der Lenker des Taxifahrzeuges der Marke BB, schwarz, mit dem Kennzeichen **-***** am 14.06.2020 von 18.47 Uhr bis 18.49 Uhr dieses Fahrzeug am Busbahnhof im Halte- und Parkverbot abgestellt habe.

Dieser Privatanzeige waren vier Lichtbilder vom betreffenden Taxifahrzeug im Bereich einer Baustelle angeschlossen.

In der diesem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der belangten Behörde am 05.11.2020 wurde als Tatort angeführt: Z, Adresse 2: Einfahrt Busbahnhof.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich dem Tatort angelastet, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung (Abstellen eines Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot) in „Z, Adresse 2, Einfahrt Busbahnhof“ begangen zu haben.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a)       im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierender Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogener Beweis anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen, und

b)       der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden.

Der Tatort muss mithin insofern mit ausreichender Genauigkeit umschrieben sein, als klar zum Ausdruck kommen muss, wo der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Eine Einsichtnahme in Google-Maps betreffend die Adresse 2 hat ergeben, dass sich dieser Tatort im Bahnhofsgelände rechts neben der Adresse 4 befindet. Die von der Privatanzeigerin CC, wohnhaft in **** Z, Adresse 5, vorgelegten Lichtbilder zeigen jedoch die Einfahrt in den Busbahnhof Kreuzung Adresse 3/Adresse 2 in Z versehen mit dem Verkehrsschild „Halten- und Parken verboten – Ende“ neben einer Baustelle. Auch der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er zunächst in der Adresse 3 gestanden sei.

Eine diesbezügliche entsprechende Präzisierung des Tatvorwurfes war der Rechtsmittelinstanz verwehrt. Die Berichtigung von Tatbestandsmerkmalen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol setzt nämlich voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 3 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandsmerkmale (hier Tatort: Z, Kreuzung Adresse 3/Adresse 2 im Bereich Einfahrt Busbahnhof) erfolgt ist. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall.

Aufgrund dieser Ausführungen hatte daher die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Wiederspruchs zu § 44a Z 1 VStG zu bestehen. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung war das Verwaltungsstrafverfahren außerdem einzustellen.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.13.1418.1

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten