Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.08.2021Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Die Bestellung eines Verkehrsleiters iSd EG-Verordnung Nr. 1071/2009 ist, soweit es um Verstöße geht, die das Instandhaltungsmanagement für Fahrzeug (also Fahrzeugmängel) betreffen, für die Verantwortlichkeit des nach außen hin Vertretungsbefugten (iSd § 9 Abs 1 VStG) nicht unbeachtlich. Vom Unternehmen mit entsprechender Meldeverpflichtung wurde gegenüber der zuständigen Behörde eine Person bestellt, welche die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten soll und daher die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen und folglich etwaige Verstöße, die im Rahmen der von ihr geleiteten Tätigkeiten begangen werden, zu verantworten hat.
Schlagworte
FahrzeugmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.20.0523.10Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021