RS Lvwg 2021/8/12 LVwG-2021/20/0523-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.08.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §4 Abs2
KFG 1967 §7 Abs1
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4

Rechtssatz

Die Bestellung eines Verkehrsleiters iSd EG-Verordnung Nr. 1071/2009 ist, soweit es um Verstöße geht, die das Instandhaltungsmanagement für Fahrzeug (also Fahrzeugmängel) betreffen, für die Verantwortlichkeit des nach außen hin Vertretungsbefugten (iSd § 9 Abs 1 VStG) nicht unbeachtlich. Vom Unternehmen mit entsprechender Meldeverpflichtung wurde gegenüber der zuständigen Behörde eine Person bestellt, welche die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten soll und daher die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen und folglich etwaige Verstöße, die im Rahmen der von ihr geleiteten Tätigkeiten begangen werden, zu verantworten hat.

Schlagworte

Fahrzeugmangel
Scheinwerfer, Reifern und Luftfederbalg
Verkehrsleiter
Verantwortlicher Beauftragter
Verschulden
funktionierendes Kontrollsystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.20.0523.10

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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