Entscheidungsdatum
27.05.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. März 2021, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. März 2021, Zl. ***, wurde die der A Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid vom 26. April 2012, Zl. ***, erteilte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Juni 2012, Zl. ***, erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, widerrufen.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass aus dem Verwaltungsakt zu ersehen sei, dass der A Gesellschaft m.b.H. bereits davor, im Jahr 2001, eine Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilt worden war und im Jahr 2007 Anordnungen gemäß § 57a Abs. 2a erfolgten und im Jahr 2010 ein Widerruf der Ermächtigung ausgesprochen worden wäre. Ein bereits im Jahr 2006 seitens der erstinstanzlichen Kraftfahrbehörde erlassener Widerruf der Ermächtigung wäre zwar vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Zl. Senat-AB-06-0072, behoben worden, doch wäre auch von diesem darauf hingewiesen worden, dass sehr wohl Mängel vorgelegen hätten. Nach der (Wieder-) Erteilung im Jahr 2012 und Erweiterung im selben Jahr wären mit Schreiben vom 19. Mai 2016 nochmals Anordnungen erteilt worden. Auch der aktuelle Auszug vom 18. März 2021 weise als handelsrechtliche Geschäftsführer C und D auf.
Nach wörtlicher Wiedergabe des Revisionsergebnisses betreffend die Revision am 05. Jänner 2021, der Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin vom 25. Jänner 2021 und der ergänzenden Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik vom 02. Februar 2021, 15. Februar 2021 und 09. März 2021 ging die Kraftfahrbehörde von folgender rechtlicher Beurteilung aus:
„Hinsichtlich der Überprüfung der Fahrzeuge wurden vom Amtssachverständigen anlässlich der Revision am 5.Jänner 2021 mehrere grobe Fehler festgestellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs.2 des KFG 1967 vor, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der Gewerbetreibende die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2002/E/0061).
Die Revisionen vom 16.Februar 2006, 5.Juli 2007, 14.April 2016 und vom 5.Jänner 2021 haben aufgezeigt, dass die überprüfenden Amtssachverständigen jedes Mal - zum Teil auch gravierende – Mängel hinsichtlich der Begutachtungspraxis der A Gesellschaft m.b.H. feststellen mussten, was dann ja auch verschiedene Maßnahmen (Anordnungen und Widerruf) der Kraftfahrbehörde nach sich gezogen hatte.
Die jüngste Revision vom 5.Jänner 2021 zeigte wieder einen mangelhaften Umgang mit der Begutachtungsplakettenverwaltung auf; da es sich hierbei um eine öffentliche Urkunde handelt, ist besondere Vorsicht bei gem. § 57a Abs.2 KFG 1967 Ermächtigten angebracht.
Dass korrekte Bremsenprüfungen im Sinne der Verkehrssicherheit äußerst wichtig sind, braucht wohl nicht näher erörtert werden.
Ob mangendes Fachwissen oder vorsätzliches Vorgehen hinsichtlich der falschen Bremsenmessungen vorgelegen hat, ist im Konkreten irrelevant: 14 Anhänger der Klasse O2 sind falsch positiv durch die Ermächtigte begutachtet worden; für diese Fahrzeuge hätte kein positives Gutachten erstellt worden dürfen.
Damit hat die Ermächtigte schwerwiegende Fehler bei der wiederkehrenden Begutachtung innerhalb ihrer Ermächtigung begangen.
Die A Gesellschaft m.b. H. hat zugegeben, dass unrichtig gemessen wurde und ihre Ermächtigung hinsichtlich der Klassen O1 und O2 mit Schreiben vom 2.März 2021 „zurückgelegt“.
Zur Feststellung der unrichtigen positiven Gutachten hinsichtlich der Fahrzeuge der Klasse O2 wird dem Gutachten des Amtssachverständigen und seinen ergänzenden Ausführungen vom 15.Februar und 9.März 2021 gefolgt, welche keinen Anlass zu Zweifeln bieten.
Der technisch schlechte Zustand des Bremsenprüfstandes wurde seitens der Ermächtigten offenbar akzeptiert und damit in Kauf genommen, dass Bremswerte der damit gemessenen Fahrzeuge möglicherweise unrichtig sind.
Die A Gesellschaft m.b.H. hatte in der Vergangenheit bereits einen Widerruf der Ermächtigung gem. § 57a Abs.2 KFG 1967 sowie zwei Anordnungen gem. § 57a Abs.2a KFG 1967 zu gewärtigen, jedoch haben diese Maßnahmen bei der Geschäftsleitung offenbar keine bessere und zielführende Vorgangsweise bewirkt. Es muss leider festgestellt werden, dass hier keine (oder zu wenige) Maßnahmen zur Qualitätssicherung unternommen worden sind.
Die nunmehr 4.vorgenommene Revision der Begutachtungsstelle (gerechnet ab dem Jahr 2001, dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen), 5 Jahre nach der letzten Revision, zeigt vielmehr bei der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtungen eine eklatante Qualitätsverschlechterung.
Wenn seitens der Ermächtigten auch vorgebracht wurde, dass Bemühungen unternommen wurden, bezüglich der Geräte und Einrichtungen eine Verbesserung herbeizuführen und das geeignete Personal nach zu schulen, so ändert dies nichts daran, dass es dazu einer neuerlichen Revision durch Amtssachverständige für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten und einer Konfrontation der A Gesellschaft m.b.H. mit den mangelhaften Gegebenheiten an der Begutachtungsstelle bedurfte.
Durch die bereits langjährige Tätigkeit als Begutachtungsstelle (mit Unterbrechung seit 2001) und die, wie oben bereits ausgeführt, Erfahrung mit Maßnahmen wie Anordnungen und Widerruf der Ermächtigung, wiegen die neuerlich festgestellten schweren Mängel an der Begutachtungsstelle bei weitem schwerer als die behaupteten vorgenommenen Verbesserungen der Ermächtigten.
Die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit liegt nach Auffassung der Kraftfahrbehörde daher nicht vor und war daher ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 57a Abs.2 KFG 1967 auszusprechen.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Die vom Widerruf Betroffene erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und beantragte, der Beschwerde wolle Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden, in eventu der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, nicht widerrufen werde.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„Wie auch in unserer bisherigen Stellungnahme erwähnt, werden wir die Qualitätssicherung und Überprüfung der Gutachten genauestens einhalten und können somit versichern, dass keine derartigen Fehler mehr erfolgen können. Eine absichtlich falsche Vorgangsweise lag keinesfalls vor, Gebremste Anhänger werden künftig nicht mehr begutachtet.
Es werden hinkünftig die Qualitätssicherungsmaßnahmen und die Betreuung durch die E OG sichergestellt und gewährleistet, dass die Begutachtungen in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß vorgenommen werden.
Bei richtiger Beurteilung der Rechtssache wäre Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen. Hätte die belangte Behörde diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren geführt, einen Lokalaugenschein vorgenommen und einen Amtssachverständigen aus dem Fach KFZ-Technik/Überprüfung von wiederkehrenden Begutachtungen beigezogen, wäre die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass von den Voraussetzungen für die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG für den Standort ***, ***, auszugehen ist. Dem aufgezeigten Verfahrensfehler kommt daher Ergebnisrelevanz zu.
Ausdrücklich wird Bezug genommen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, GZ 83/11/0167, vom 19.09.1984. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu beurteilen ist.
Beweis: wie bisher
Sachverständigengutachten
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.1984, GZ 83/11/0162
Die angefochtene Entscheidung widerspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
b) inhaltliche Rechtswidrigkeit
Die Beschwerdeführerin erlaubt sich der Einfachheit halber auf die Ausführungen zu a) zu verweisen und werden diese Ausführungen zu Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhoben.
Durch die getroffenen Maßnahmen ist sichergestellt, dass sämtliche Anforderungen erfüllt sind und korrekte Begutachtungen nach § 57a Abs. 2 KFG sichergestellt sind. Die Beschwerdeführerin wird auch unterstützt/betreut und geprüft von einer fachkundigen Unternehmensberatung. All diese Maßnahmen sind bei der Beurteilung der aktuellen Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen und geben Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetztes, nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstauglich und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen-verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen, erfüllt. Es kann nicht von einer Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (VwGH 27.3.2008, 2005/11/0193).
Die Qualitätssicherung an Ort und Stelle durch die E OG findet Anfang Juni 2021 statt.
Aufgrund der getroffenen Qualitätssicherung und hinkünftig laufenden Überprüfung/Kontrollen kann von einer Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin verfügt über alle wiederkehrenden, für die Begutachtung erforderlichen, Einrichtungen und sorgt aufgrund der fachspezifischen Begleitung/Überprüfung dafür, dass sämtliche faktischen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Hinzu kommt, dass auch im Hinblick auf die vorzunehmende Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks geboten ist.
Der angefochtene Bescheid ist sohin auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Die rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Vertrauensunwürdigkeit vorliegt, ist unrichtig.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 20. Mai 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der belangten Behörde unbesucht blieb. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Verhandlung durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. ***, sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-638-2021 Beweis erhoben, auf deren Verlesung seitens des Rechtsvertreters der Rechtsmittelwerberin verzichtet wurde. Ebenso erfolgte die Einvernahme der zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, C, sowie des Zeugen F.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens zog der Beschwerdeführervertreter im Hinblick auf die Zurücklegung der Ermächtigung bezüglich der Fahrzeugklassen O1 und O2 mit E-Mail vom 02. März 2021 die Beschwerde hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen, also der gebremsten Anhänger der Fahrzeugklasse O1 und O2, zurück. Auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines wurde verzichtet.
4. Feststellungen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. September 2001, Zl. ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. die Ermächtigung erteilt, in der Prüfstelle ***, ***, näher bestimmte Fahrzeugkategorien gemäß § 3 KFG 1967 wiederkehrend zu begutachten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. März 2006, Zl. ***, wurde diese Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, widerrufen. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. September 2006, Zl. Senat-AB-06-0072, wurde der Berufung gegen den Widerrufsbescheid Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Dabei wurde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
„Zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Mängeln ist festzustellen, dass diese Mängel einerseits behoben sind (Überprüfung der Hebebühnen bzw. Neuanschaffung einer Hebebühne und eines Dieselabgastestgerätes) und andererseits durch interne Maßnahmen (Schulungen, Besprechungen) für die Zukunft eine Wiederholung derselben nicht zu erwarten ist. Die Behauptung der Berufungswerberin, dass etliche Mängel irrtümlich vorkamen (z.B. bei den Eintragungen der HC-Wert) konnte glaubhaft gemacht werden.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt:
„Bei der Frage eines allfälligen Widerrufs der Ermächtigung nach § 57a KFG sind neben einer Gewichtung der Anzahl und Schwere der festgestellten Mängel sehr wohl die vom Betroffenen in der Zwischenzeit gesetzten Maßnahmen zu Abstellung bzw. Verhinderung von Mängeln und der zwischen Vorkommen bzw. Bekanntwerden der Mängel und der Entzugsentscheidung bzw. Berufungsentscheidung verstrichene Zeitraum zu bewerten.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sehr wohl im Überprüfungsverfahren Mängel festgestellt wurden. Die bei der ersten Revision am 22.2.2006 festgestellten Müngel wurden noch im Zuge des Berufungsverfahrens beseitigt (Nachholung der Überprüfungen, Anschaffung neuer Geräte, interne Schulungen und Besprechungen). Eine im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführte unangesagte Revision am 11.4.2006 ergab keine Feststellung schwerer Mängel.
Diese Tatsachen ergeben eine Prognose: Es besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass die Berufungswerberin in Hinkunft die ihr übertragenen behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ordnungsgemäß erfüllen wird. Daraus ergibt sich, dass auch die Frage des Vorliegens der Verlässlichkeit positiv zu beantworten ist.
Eine am 05. Juli 2007 durchgeführte Revision in der Werkstätte in ***, ***, ergab Folgendes:
„Siedetemperaturen wurden nur teilweise in den Gutachten angeführt (im Auftragsakt wurde teilweise die Siedetemperatur angeführt, jedoch nicht bzw. nur manchmal in die EBV eingetragen).
Bei einspurigen Kraftfahrzeugen wurde die Abbremsung mit 99% angegeben, obwohl die Abbremsung in der EBV über Fahrversuch (Geschwindigkeit und Bremsweg) eingegeben werden muss."
Im Schreiben vom 27. Juli 2007 führte der Amtssachverständige für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten ergänzend Folgendes aus:
„zu 1.) Lt. Kapitel 5.5 Revision des Mängelkatalogs ist der die im Beanstandungskatalog unter der Nr. 5.2) angeführte Punkt „Fehlende Eintragungen im Gutachten“ als schwerer Mangel zu beurteilen, da nicht nachvollzogen werden kann, ob eine Messung der Siedetemperatur erfolgt ist (z.B.: lt. Mängelkatalog gemäß § 57a KFG 1967 Pkt. 1.1.10 Gefahr im Verzug: Bremsflüssigkeit unbrauchbar durch Gasblasenbildung). Es kann nur eine Aussage über den Revisionszeitraum 1.06.2007 bis 5.07.2007 getroffen werden, da ein anderer Zeitraum nicht eingesehen wurde. Zur Informationspflicht siehe Pkt. 2.
zu 2.) Lt. Mängelkatalog gemäß § 57a KFG 1967 ist eine geeignete Person verpflichtet, Schulungen im geforderten Umfang zu absolvieren und Überprüfungen den einschlägigen Bestimmungen entsprechend durchzuführen.
Lt. Mängelkatalog ist bei Fahrzeugen der Klasse L die Wirksamkeit der Betriebsbremse im Rahmen einer Fahrprobe zu ermitteln (siehe Prüfanweisung und Beispiel einer Berechnung sowie Grenzwerte).
Der Wert 99 ist nur bei Fahrzeugen mit einer integralen Bremsanlage einzugeben, da eine getrennte Prüfung nicht möglich ist.
Alternativ dazu kann eine Prüfung mittels eines Bremsverzögerungsmessgeräts oder zusätzlich auf einem geeigneten Bremsenprüfstand erfolgen. Dies ist im Gutachten entsprechend zu vermerken.“
Mit Schreiben der Kraftfahrbehörde vom 11. September 2007, Zl. ***, erging folgende Anordnung:
„Aufgrund der in Ihrer Begutachtungsstelle am 5. Juli 2007 im Rahmen einer von einem Amtssachverständigen der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten durchgeführten Revision festgestellten Mängel werden nach § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende
A N O R D N U N G E N
getroffen:
Sie haben bei der widerkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht.
Die tatsächlich erzielten Siedepunktwerte sind in das Gutachten einzutragen (vgl. Mängelkatalog 2006 Prüfposition 1.1.10, S.141, und Anlage 6 PBStV S.108)
Für Fahrzeuge der Klassen L ist die Wirksamkeit der Betriebsbremse im Rahmen einer Fahrprobe zu ermitteln. Bei Fahrzeugen, die über keine getrennte Hinterradbremse, sondern eine integrale Bremsanlage verfügen, ist im Feld „Abbremsung der Hinterradbremse“ 99 einzugeben, da eine getrennte Prüfung nicht möglich ist. Alternativ dazu kann eine Prüfung mittels eines Bremsverzögerungsmessgerätes oder zusätzlich die Prüfung auf einem geeigneten Bremsenprüfstand erfolgen. Dies ist im Gutachten entsprechend zu vermerken.
Sollten Sie diesen Anordnungen nicht nachkommen, würde dieser Umstand schwerwiegende Bedenken hinsichtlich Ihrer Vertrauenswürdigkeit begründen und müßten Sie gegebenenfalls mit einem Widerruf der Ihnen erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG rechnen.“
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 04. Oktober 2010, Zl. ***, wurde die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. September 2001, Zl. ***, erteilte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 07. März 2007, ***, erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, neuerlich widerrufen. Diesem Widerrufsbescheid lag ein nach § 56 KFG 1967 erstelltes, kraftfahrtechnisches Gutachten vom 14. September 2010 zugrunde, bei welchem der Verdacht als naheliegend beurteilt wurde, dass am 13. Juli 2010 eine Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 im Betrieb der A Gesellschaft m.b.H. (aufgrund der zeitlichen Differenz und der geringen km/h-Leistung) nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Berufung gegen den Bescheid vom 04. Oktober 2010 wurde in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich am 19. November 2010 zurückgezogen.
Der Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, vom 12. Dezember 2011 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Jänner 2012, Zl. ***, abgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. März 2012, Zl. Senat-AB-12-0031, wurde der Berufung gegen den abweisenden Bescheid Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. In ihrer Begründung verwies die Berufungsbehörde darauf, dass der Bescheid am 04. Oktober 2010 zugestellt worden wäre und die Berufungswerberin ihre Begutachtungstätigkeit bis 07. Oktober 2010 fortgesetzt habe. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die rechtswidrige Fortsetzung bei der Begutachtungstätigkeit trotz Widerrufes der Ermächtigung eine grobe Pflichtverletzung darstelle. Indem jedoch seit der Erlassung des – in Rechtskraft erwachsenen und daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich inhaltlich nicht zu beurteilenden – Widerrufsbescheides nunmehr ein Zeitraum von 18 Monaten verstrichen sei, in dem kein weiteres zu berücksichtigendes Fehlverhalten der Berufungswerberin bzw. der Geschäftsführung der Berufungswerberin aktenkundig wäre, könne nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden. Das im Hinblick auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. März 2006 angesprochene, nunmehr mehr als 6 Jahre zurückliegende Fehlverhalten, welches bereits einmal zu einem Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG 1967 geführt habe, könne im Rahmen einer nunmehr zu treffenden Prognoseentscheidung jedenfalls keine Rolle mehr spielen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. April 2012, Zl. ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. die Ermächtigung erteilt, näher bezeichnete Fahrzeuge gemäß § 3 KFG 1967 in der Begutachtungsstelle in ***, ***, wiederkehrend zu begutachten. Mit Bescheid vom 26. Juni 2012, Zl. ***, wurde die Ermächtigung antragsgemäß erweitert.
Am 14. April 2016 fand eine unangekündigte Revision in der Begutachtungsstelle statt und erging in weiterer Folge mit Schreiben vom 19. Mai 2016, Zl. ***, von der Kraftfahrbehörde folgende Anordnung:
„Aufgrund der bei der Revision am 14. April 2016 festgestellten Mängel werden Ihnen gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 die folgenden
A N O R D N U N G E N
zur Mängelbehebung
erteilt:
1) Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Prüfgutachten richtig und vollständig auszufüllen. Insbesondere haben Sie darauf zu achten, im EBV-Programm die richtige Fahrzeugklasse auszuwählen.
2) Vor der Ausfolgung von Ersatzplaketten bzw. deren Anbringung an einem Fahrzeug hat der Zulassungsbesitzer nachzuweisen, dass für sein Fahrzeug aufgrund der Erstzulassung überhaupt noch keine Begutachtung fällig ist bzw. hat er durch Vorlage des letzten positiven Gutachtens nachzuweisen, dass noch keine Begutachtung fällig ist. Wurde die seinerzeitige Begutachtung von einer anderen ermächtigten Stelle durchgeführt, ist eine Kopie des Begutachtungsformblattes als Nachweis darüber abzulegen.
Sollten Sie den vorstehenden Anordnungen nicht nachkommen, würde dies schwerwiegende Bedenken gegen Ihre Vertrauenswürdigkeit begründen und hätten Sie gegebenenfalls mit einem Widerruf der Ihnen erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu rechnen.
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den zur Ausstellung von Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 Befugten Beamteneigenschaft zukommt, die Begutachtung von Fahrzeugen eine hoheitliche Tätigkeit darstellt und ihre missbräuchliche Ausübung den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Strafgesetzbuch – StGB) herstellt.“
Am 05. Jänner 2021 wurde diese Begutachtungsstelle neuerlich einer unangekündigten Revision unterzogen und wurden dabei folgende Mängel festgestellt:
Das Gutachten mit der EBV-Nr. *** wurde storniert und wurde zuvor eine Plakette ausgegeben. Im Rahmen der Revision konnte diese stornierte Plakette nicht vorgelegt werden, da sie bei deren Entfernung zerstört wurde, ohne den Ablösevorgang zu dokumentieren bzw. die verbleibenden Fragmente aufzubewahren.
In den Gutachten EBV-Nr. *** und *** erfolgten insofern unrichtige Eintragungen, als die Abbremsungen der Betriebsbremse mit mehr als 100 % angeführt wurden, welche aus kraftfahrtechnischer Sicht nicht erreichbar sind. Richtigerweise wäre ein ungefähres Prüfgewicht (unter Berücksichtigung der Beladung, nicht nur des Eigengewichtes) anzugeben gewesen.
Bei 14 Anhängern (zweiachsige Anhänger der Fahrzeugklasse O2) wurden die Abbremswerte der Betriebsbremse falsch errechnet als unzureichende Prüfgewichte der Berechnung zugrunde gelegt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der gesetzliche Mindestabbremswert von 43 % bei diesen Begutachtungen tatsächlich bei richtiger Berechnung erreicht worden wäre, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu Unrecht positive Begutachtungen erfolgten (insbesondere, als unter Berücksichtigung unzureichender Prüfgewichte bei den Gutachten mit den EBV-Nrn. ***, ***, *** und *** ein Abbremswert von jeweils unter 44 % erreicht wurde).
Bei der Begutachtung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** wurde der Dieselabgastest insofern nicht korrekt durchgeführt, als am 10. Dezember 2020, um 10:56 Uhr, bei Kilometerstand 330.571, eine OBD- Abgasdiagnose ein negatives Ergebnis brachte. In weiterer Folge wurde der Fehlercode im Steuergerät mit einem geeigneten Diagnosegerät lediglich gelöscht, die zwingend notwendige Probefahrt nicht absolviert und von C eine Endrohrprüfung durchgeführt. Im Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, ausgestellt am 11. Dezember 2020, 11:36 Uhr, wurde dennoch angeführt, dass „die Messung der Abgase entfallen ist. Ergebnis der durchgeführten OBD-Auslese bestanden.“ Auch wurde in diesem Gutachten nicht angeführt, dass C als Prüfhelferin an der Begutachtung teilgenommen hat.
Auf den Gutachten EBV-Nr. *** und *** wurden bei der Abgasmessung Abregeldrehzahlen vermerkt, welche unterhalb der erforderlichen Nenndrehzahl liegen. Die Abgasmessung wurde somit nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es kann nicht festgestellt werden, ob dadurch zu Unrecht ein positives Gutachten ausgestellt wurde.
Der Zustand des Bremsenprüfstandes war am 05. Jänner 2021 stark mangelhaft, da auf der vorderen und der hinteren Rolle bereits Teile des Reibbelages fehlten. Dieser Rollenbremsenprüfstand Cartec BDE2204 wurde letztmalig am 03. September 2018 kalibriert. Bereits am 12. November 2020 wurde ein neuer Rollenbremsenprüfstand angeliefert, jedoch nicht montiert. Eine Kalibrierung des bestehenden, desolaten Rollenbremsenprüfstandes erfolgte am 14. Jänner 2021, ohne den neuen zu montieren und in Betrieb zu nehmen.
Die markierte Bremsenprüfstrecke für Fahrzeuge der Klasse L in der *** war insofern nicht brauchbar, als die Kennzeichnung auf der falschen Fahrbahnseite in Richtung Kreuzung situiert und mit Gegenverkehr zu rechnen war. Es fehlten zudem am 05. Jänner 2021 auch ein geeigneter Startpunkt und auch die Bremsweg-Meter-Kennzeichnungen. In weiterer Folge wurde eine geeignete Bremsenprüfstrecke auf Eigengrund errichtet.
Beschwerdeführerseits wurden zwischenzeitlich Bemühungen zur Verbesserung der Qualitätssicherung getätigt, indem ein einschlägiger Unternehmensberater ein Audit des Betriebes am 03. Mai 2021 im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung durchgeführt hat. Trotz Ankündigung des Beschwerdeführervertreters im E-Mail vom 29. April 2021 wurde der Bericht über diesen Revisions-Check dem Verwaltungsgericht bis dato nicht vorgelegt. Weiters haben Mitarbeiter eine freiwillige Weiterbildung absolviert.
Mit E-Mail vom 02. März 2021 an die Kraftfahrbehörde wurde die Berechtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen der Klasse O1 und O2 zurückgelegt.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Revision am 05. Jänner 2021 und wurden im Übrigen beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt. Zudem hat der kraftfahrtechnische Amtssachverständige bei seiner zeugenschaftlichen Aussage vor dem erkennenden Gericht fachlich fundiert seine Gutachten erörtert.
Die zwischenzeitlich von der Rechtsmittelwerberin gesetzten Maßnahmen konnten auf Grund der von der Einschreiterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung über die Durchführung freiwilliger Qualitätssicherungs-maßnahmen, sowie aufgrund der Aussage der handelsrechtlichen Geschäftsführerin, an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht zu zweifeln keine Veranlassung hat, getroffen werden. Dass bis dato dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das im E-Mail vom 29. April 2021 angekündigte Gutachten über den Revisions-Check vom 03. Mai 2021 nicht vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt.
Das Lieferungsdatum des Rollbremsenprüfstandes ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 20. Mai 2021 zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin hat zwar bei ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ausgesagt, dass sie gedacht hätten, dass bis zum Ablauf der Kalibrierung des alten Bremsenprüfstandes jedenfalls der neue geliefert werden könne und montiert, leider hätten sich Lieferverzögerungen ergeben, sodass „es“ sich nicht mehr ausgegangen sei. In der Stellungnahme der Rechtsmittelwerberin vom 25. Jänner 2021 wurde ausgeführt, dass sich die Lieferung und der Einbau aufgrund der Umstände in der Corona-Zeit verzögert habe. Der Einbau des neuen Prüfstandes werde aber nun so rasch als möglich durchgeführt werden, zwischenzeitlich sei der alte Prüfstand kalibriert worden und wurde die entsprechende Bestätigung vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der desolate Rollenbremsenprüfstand auch zumindest am 14. Jänner 2021 noch in Betrieb war.
Zur Feststellung der bisherigen Bremsenprüfstrecke ist festzuhalten, dass von der Rechtsmittelwerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass es eine entsprechende Genehmigung von der Gemeinde gebe und diese dem Verwaltungsgericht „bis morgen“ (also bis 21. Mai 2021) vorgelegt werde. Bis dato wurde dem erkennenden Gericht keine Bewilligung vorgelegt, sodass entsprechend festzustellen war.
Letztlich ist die Rechtsfrage strittig, ob aus den festgestellten Mängeln auf eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 geschlossen werden kann.
6. Rechtslage:
§ 28 VwGVG regelt Folgendes:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG sieht vor:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die relevante Bestimmung des § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:
Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
[…]
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).
Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026 mwN). Davon ist die Erstellung mangelhafter Gutachten, insbesondere solcher, welche aus mangelnder Sorgfalt unrichtige Daten enthalten oder unvollständig erstellt wurden, zu unterscheiden, wie wohl auch eine nicht ausreichende Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Ausübung der übertragenen Aufgaben die Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten erschüttern kann.
Werden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten durch einen zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigten Gewerbetreibenden erstellt, kann von einem „einmaligen“ Fehlverhalten nicht die Rede sein (LVwG NÖ 29.11.2016, LVwG-AV-808/001-2016).
Gemäß § 10 Abs. 3 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998, ist ein negatives Gutachten auszustellen, wenn im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt werden, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.
Gemäß § 10 Abs. 4 PBStV hat die Fahrzeugbegutachtung entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
Gemäß § 4 Abs. 1 iVm Anlage 2a zur PBStV Z 3 muss der Ermächtigte für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien einen Rollenbremsprüfstand verfügen, da gemäß Anlage 2a zur PBStV alle 24 Monate zu kalibrieren ist.
„Selbstvernichtung oder kein Nachweis über den Verbleib“ einer „verlochten oder unbrauchbaren Begutachtungsplakette“ hat gemäß AT/53 den „Widerruf“ nach sich zu ziehen.
Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern – entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck – eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben ist (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).
Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gem. § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).
Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich somit die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.
Die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Ermächtigten iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 dahingehend, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde, ist demnach anhand einer Prognoseentscheidung zu treffen, welche alle bis zur Entscheidung verwirklichten Tatsachen, sowie das Persönlichkeitsbild, in das auch frühere, bereits getilgte Bestrafungen (vgl. auch VwGH 11.09.2013, 2013/04/0084) einfließen können, zu umfassen hat. Folglich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin am 11. September 2007, Zl. ***, und am 19. Mai 2016, Zl. ***, behördliche Anordnungen auf Grundlage des § 57a Abs. 2a KFG 1967 erteilt wurden, der Widerrufsbescheid vom 17. März 2006, Zl. ***, lediglich von der Berufungsbehörde aufgehoben wurde, als während des Berufungsverfahrens die am 22. Februar 2006 festgestellten Mängel (Nachholung der Überprüfungen, Anschaffung neuer Geräte, interne Schulungen und Besprechungen) beseitigt wurden, sowie ein rechtskräftiger Widerrufsbescheid vom 04. Oktober 2010, Zl. ***, vorliegt und erst am 26. April 2012, Zl. ***, die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung (wieder) erteilt wurde. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass der rechtskräftige Widerruf und die behördlichen Ankündigungen, dass bei Nichtbefolgung die Ermächtigung widerrufen werden könne, zuletzt mit Schreiben vom 19. Mai 2016, Zl. ***, die Beschwerdeführerin nicht zu einer einwandfreien, sorgfältigen Begutachtungstätigkeit bewegen konnten.
Wie oben dargelegt sind bei der Revision am 05. Jänner 2021 im gegenständlichen Betrieb im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen eine Vielzahl – zum Teil schwerer – Mängel hervorgekommen. Als besonders gravierend sind die wiederholt fehlerhaften Bremsenprüfungen bei Fahrzeugen der Klasse O2 zu werten, wie wohl zu berücksichtigen ist, dass die Rechtmittelwerberin – wohl in Konsequenz auch durch das installierte Qualitätssicherheitssystem keine Mängelfreiheit bei der wiederkehrenden Überprüfung von Fahrzeugen der Klassen O1 und O2 garantieren zu können – für diese Fahrzeugklassen die ihr erteilte Ermächtigung zurückgelegt bzw. die Beschwerde zurückgezogen hat.
Schwer wiegen ebenfalls die bei der Revision am 05. Jänner 2021 festgestellten, fehlerhaften Abgasmessungen, der bisherige Umgang mit verlochten Plaketten und insbesondere die festgestellten Mängel der technischen Einrichtungen.
Zunächst ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht daran zweifelt, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, die festgestellten Mängel an den technischen Einrichtungen zu beseitigen, als zwischenzeitlich eine geeignete Bremsenprüfstrecke errichtet wurde, und die interne Qualitätssicherung zu verbessern, insbesondere indem ein einschlägiger Unternehmensberater beigezogen wurde und Mitarbeiter eine freiwillige Weiterbildung absolviert haben.
Nachdem beschwerdeführerseits der zugesagte Bericht über das externe Audit nicht vorgelegt wurde geht das erkennenden Gericht davon aus, dass angesichts der Vielzahl an festgestellten Mängel diese Maßnahmen (noch) nicht nachhaltig und durchschlagend zum Erfolg geführt haben.
Die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin wird – abgesehen von den sonstigen festgestellten Mangelhaftigkeiten – insbesondere dadurch in hohem Maße erschüttert, als die handelsrechtliche Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung die nicht fristgerechte Kalibrierung des alten, desolaten Bremsenprüfstandes durch Lieferverzögerungen beim neuen entschuldigt hat. In der Stellungnahme vom 25. Jänner 2021 wurde ausgeführt, dass die Lieferung und der Einbau des neuen Rollenbremsenprüfstandes aufgrund „Umstände in der Corona-Zeit“ verzögert habe. Dem gegenüber ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2021 vorgelegten Unterlagen, dass der neue Rollenbremsenprüfstand bereits am 12. November 2020 angeliefert wurde und zumindest bis zur Kalibrierung des alten am 14. Jänner 2021 – trotz des festgestellten Gerätemangels, welcher laut Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom 15. Februar 2021 nicht von heute auf morgen entsteht und die Ermittlung von korrekten Bremswerten sehr in Frage stellt – nicht montiert und in Betrieb genommen wurde. Dieser Umstand führt dazu, dass der Beschwerdeführerin ein sehr sorgloser Umgang mit den technischen Gerätschaften anzulasten ist, der ihre Zuverlässigkeit äußerst nachteilig beeinflusst. Auch die angeblich bestehende Genehmigung der Bremsenprüfstrecke durch die Gemeindebehörde (siehe Aussage der handelsrechtlichen Geschäftsführerin auf Seite 3 unten der Verhandlungsschrift) wurde trotz Zusage dem Verwaltungsgericht bis dato nicht zur Verfügung gestellt.
In ihrer Gesamtheit rechtfertigen die Feststellungen und Erwägungen in Zusammenschau mit dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinterlassenden Eindruck der für die Rechtsmittelwerberin handelnden Personen die Annahme, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht darauf verlassen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Ermächtigung die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich die Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Die notwendige Vertrauenswürdigkeit der Rechtsmittelwerberin ist derzeit nicht mehr gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/11/0068).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.638.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021