TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/29 96/01/1185

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1995, Zl. 4.347.821/2-III/13/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 1995 der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Ruanda, abgewiesen wurde. Der vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 1995 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15. November 1995 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 1995 (wegen Verspätung) zurückgewiesen.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde macht geltend, daß sich die belangte Behörde mit der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich festgestellt habe, daß eine Frist versäumt worden sei. Die Fristversäumung sei aber nie in Zweifel gestanden, sondern bilde vielmehr die Grundlage für den Wiedereinsetzungsantrag.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß mit dem angefochtenen Bescheid nicht der Wiedereinsetzungsantrag, sondern die gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Bundesasylamt gerichtete Berufung zurückgewiesen wurde.

Zur - hier einzig maßgeblichen - Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. November 1995, mit welchem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, enthält die Beschwerde kein Vorbringen.

Ausgehend von der - somit nicht bekämpften - Feststellung, daß der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. November 1995 am 20. November 1995 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und die dagegen gerichtete Berufung erst am 6. Dezember 1995 eingebracht wurde, begegnet die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchige Berufungsfrist versäumt wurde, keinen Bedenken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011185.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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