Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Ermächtigten iSd § 57a Abs 2 KFG dahingehend, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde, ist anhand einer Prognoseentscheidung zu treffen, welche alle bis zur Entscheidung verwirklichten Tatsachen, sowie das Persönlichkeitsbild, in das auch frühere, bereits getilgte Bestrafungen (vgl VwGH 2013/04/0084) einfließen können, zu umfassen hat.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.746.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021