TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/16 LVwG-AV-746/001-2021

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Veröffentlicht am 16.06.2021
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Entscheidungsdatum

16.06.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. März 2021, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. März 2021, Zl. ***, wurde die dem A mit Bescheid vom 11. April 2008, ***, erteilte und mit Bescheid vom 01. Juli 2008, ***, erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen für näher bestimmte Fahrzeugklassen in der Begutachtungsstelle ***, ***, widerrufen.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde u.a. Folgendes an:

„Am 15.April 2011 wurde der LKW mit dem Kennzeichen ***, Fahrgestell-Nr. ***, gem. § 58 KFG 1967 überprüft und wurde das Fahrzeug als nicht verkehrs-und betriebssicher beurteilt. Es lag der Verdacht nahe, dass die wiederkehrende Begutachtung durch Sie am 19.November 2010 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war.

Am 16.Februar 2015 wurde bei ihnen eine Revision durchgeführt, welche mehrere schwere Mängel ergeben hatten. Mängel gab es hinsichtlich der Begutachtung von Fahrzeugen der Klasse L7e (Integralbremse, falsche Messung der Abbremsung); weiters hinsichtlich der Bremsenmessungen von Fahrzeugen der Klasse O2. Es fehlte ein aktueller Mängelkatalog und waren bestimmte Geräte und Einrichtungen über Jahre weder geeicht noch geprüft worden.

Es ergingen mit Schreiben vom 10.April 2015 Anordnungen zur Abstellung der fest-gestellten Mängel.

Am 21.Juni 2017 wurde zur Überprüfung Ihrer Begutachtungsstelle eine nochmalige Revision durchgeführt.

Es wurden Mängel hinsichtlich der Begutachtung von Fahrzeugen der Klasse L7e (Integralbremse) und bei Bremsenmessungen von Fahrzeugen der Klasse L festgestellt; die Bremsenprüfstrecke war nicht ordnungsgemäß markiert gewesen.

Mit Schreiben vom 1.August 2017, ergingen daher Anordnungen.“

Weiters nahm die Kraftfahrbehörde das Gutachten über die Revision am 26. Jänner 2021 in ihre Entscheidungsbegründung auf und verwies darauf, dass der Rechtsmittelwerber zum Ergebnis der Revision keine Stellungnahme abgegeben habe.

Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 ging die belangte Behörde von folgender rechtlicher Beurteilung aus:

„Hinsichtlich der Überprüfung der Fahrzeuge wurden vom Amtssachverständigen mehrere grobe Fehler festgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs.2 des KFG 1967 vor, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der Gewerbetreibende die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2002/E/0061).

Innerhalb der letzten 12 Jahre, seitdem Sie also die Ermächtigung besitzen, sind mehrmals verschiedene Anlassfälle zutage getreten, welche auf eine mangelhafte Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung durch Sie zurückzuführen sind.

In Betrachtung der Ergebnisse der Revisionen vom 16.Februar 2015, vom 21.Juni 2017 und vom 26.Jänner 2021 fällt auf, dass es mehrheitlich immer dieselben Mängel waren, welche die Amtssachverständigen feststellen mussten:

Mit der Überprüfung von Fahrzeugen der Klasse L7e hatten das Problem, dass Sie 2015, 2017 und 2021 trotz Hinweisen bzw. Erklärungen der die Revision durchführenden Amtssachverständigen, jedes Mal Werte für die Hinterradbremse eingetragen hatten, obwohl diese Fahrzeuge über Integralbremsen verfügten.

Sowohl 2017 als auch 2021 war die Bremsenprüfstrecke für die Messung der Bremswerte für Fahrzeuge der Klasse L nicht vorhanden.

Anlässlich der Revision im Jahre 2017 wurde dies mit Ihnen besprochen, dennoch war auch eineinhalb Jahre später diese (noch immer?) nicht vorhanden.

Die Revision im Jahre 2015 und diejenige im Jahre 2021 zeigte auf, dass hinsichtlich der Überprüfung der Fahrzeuge der Klasse O2 von Ihnen wiederholt derselbe Fehler gesetzt worden ist: Sie haben nicht das (fiktive) Prüfgewicht eingegeben, sodass sich jedes Mal völlig unrealistische Bremsverzögerungswerte ergeben haben, was Sie offenbar – neben der inkorrekten Eingabe durch Sie - offenbar auch als richtig angesehen haben. Es hätte Ihnen als geschultes Überprüfungsorgan auffallen müssen, dass diese Werte nicht stimmen konnten.

Auch hier haben die Überprüfungen und die Anordnungen bei Ihnen keine andere Vorgangsweise bewirkt.

Im Jahre 2021 kamen noch andere Mängel bei der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung Ihrer Prüfstelle hinzu:

Die Eintragung völlig unrealistischer Bremsverzögerungswerte bei Fahrzeugen der Klasse L3e sowie eine Vielzahl unkorrekter Abgasmessungen von Dieselmotoren.

Sie als geeignete Person und Firmeninhaber haben die Weiterbildung um ein Jahr (!) versäumt.

Obwohl die Revisionen aus den Jahren 2015 und 2017 bereits zahlreiche Mängel aufgezeigt hatten, wurden offenbar in der Folge keine zielführenden Maßnahmen seitens der Firmenleitung ergriffen, zeigt doch die Revision 4 Jahre später, also am 26. Jänner 2021, eine eklatante Qualitätsverschlechterung in der wiederkehrenden Begutachtung durch Sie. Es muss leider festgestellt werden, dass hier von Ihrer Seite her offenbar keine (oder zu wenige) Maßnahmen zur Qualitätssicherung unternommen worden sind.

Es liegen zum Teil unterschiedliche und zum Teil auch mehrere wiederkehrende Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in Ihrem Betrieb vor, sodass diesmal nicht mit der Verfügung von bloßen Anordnungen (dies wäre das 3.Mal!) gem. § 57a Abs.2a KFG 1967 das Auslangen gefunden werden konnte, da es eindeutig ist, dass diese zu keiner Verbesserung Ihrer Tätigkeit als gem. § 57a Abs.2 KFG ermächtigte Stelle geführt haben.

Aus diesen Gründen war der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Auffassung der Kraftfahrbehörde unumgänglich.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der vom Widerruf Betroffene erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:

„Zu Revision vom 26.01.2021 möchte Ich ihnen folgende Punkte zur Erleuterung mitteilen:

1.Formelle Voraussetzungen

- Nichteinhaltung der Einschränkungen: Abgelaufener Bildungspass.

Ich muß mich entschuldigen da Ich das Datum mit der letzten ADR-Führerscheinverlängerung verwechselt habe.

Die periodische Weiterbildung habe Ich mit schnellstmöglichen Termin an 25.03.2021 an der Automotiven Akademie absolviert.

3.Gutachten

-Unrichtige Eintragungen

Bei der Revision festgestellte Eintragefehler bei O2-Tandemanhänger habe Ich zur Kenntnis genommen,da die EBV automatisch das Eigengewicht annimmt und dadurch erhöhte Bremswerte herauskommen. Bitte Ich um Nachsicht,mit der Begründung das diese Fehler nicht mehr vorkommen.

- Auffälligkeit bei Messwerten bei L3 Fahrzeugen:

Nach Absprache mit den Ing. bei der Revision Könnte es passiert sein das bei der Bremsprobe schon vor der Bremslinie mit der Abbremsung begonnen wurde.Dadurch können höhere Bremsverzögerungen hauskommen. Das nahe Ich zur Kenntnis genommen,und wird hicht mehr vorkommen.

Bei den L7e Fahrzeugen mit Integralbremse habe Ich teilweise in der EBV vergessen Integralbremse anzuhaken,dadurch habe Ich eine Hinterradabbremsung vorgenommen und eingetragen. Ich wurde darauf angesprochen und habe das zur Kenntnis genommen und werde in nächster Zeit darauf achten daß das nicht mehr vorkommen.

-Abgasmessung nicht ordnungsgemäß

Bei manchen Abgasmessungen wurde beanstandet,das die Nenndrehzahl nicht erreicht wurde,das dürfte am Drehzahlabnehmer,weil Ich immer das Gaspedal ganz durchtrete.Habe Ich ebenfalls mit den Kolegen der Revision besprochen,und bei der Abgastesterüberprüfung am 01.03.2021 überprüfen und instandsetzen lassen. Drehzahlschwankungen dürften nicht mehr vorkommen.

4.Technische Einrichtungen

Die fehlenden Markierungen der Motorradprüfstrecke nach Asphaltierungsarbeitenwurden ebenfalls nach der Revision nachgezogen, erneuert.

Möchte Mich nochmals für meine Fehler entschuldigen und bitte um Nachsicht,da Ich diese Tätigkeit seit 1998 ausübe und noch nie Schwierigkeiten gehabt habe.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 09. Juni 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der belangten Behörde unbesucht blieb. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Rahmen dieser Verhandlung durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. ***, sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-746-2021 Beweis erhoben, auf deren Verlesung seitens des Beschwerdeführers verzichtet wurde. Ebenso erfolgte die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers, sowie des Zeugen B.

Zu den ihm in der öffentlichen mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen (Beilage ./1: Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 durch das Amt der Wiener Landesregierung am 15. März 2019, Gutachten-Nr. ***, Beilage ./2 Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 durch den Beschwerdeführer vom 04. März 2019, Gutachten-Nr. ***) und zum Gutachten-Nr. *** gab der Rechtsmittelwerber per E-Mail vom 12. Juni 2021 folgende Stellungnahme ab:

„Zu Vorfall vom 07.05,2018,möchte Ich nochmals dazu Aussagen,dass das angeführte Fahrzeug,bei meinen Betrieb an Vortag den 06.05.2018 am späteren Nachmittag angeliefert wurde zur Begutachtung.

Ich kontrollierte das Fahrzeug noch am selben Tag,und teilte gegen Abend dem Kunden/Besitzer mit,das es div.Mängel zu beheben gibt.Der Kund teilte mir mit das er eine Werkstätte habe und diese Mängel zu beheben.

Ich sollte ihm das Fahrzeug auf die Straße stellen und den Autoschlüssel hinterlegen an eien ausgemachten Platz,und er würde am nächsten Tag wieder vorbeikommen mit dem reparierten Fahrzeug und Ich könnte das Gutachten im gutem Glauben fertig machen.

Seit dem hatte der Kunde sich bei mir nicht mehr gemeldet,und ich hatte das fertige Gua.bei mir versperrt liegen.Tel.natte ich vom Kunden nicht,sonst hätte ich Kontakt aufgenommen.Darum ist es zu einer Doppelbegutachtung ohne meines Wissens gekommen,sonst hätte ich das Gua.storniert.

Zu Vorfall vom 15.03.2019 möchte ich sagen,das die Gesamtabbremsung des Fahrzeuges bei knapp 59% liege,und die Abbremsung der Feststellbremse bei 19% nahe der Toleranzgrenze ist,und sich noch im unteren Grenzwert befinde,und das die Abgasanlage(Endrohr) stark verrostet,bzw.nahe Durchrostung ist. Beide Mängel waren Grenzwertig aus meiner Sicht,und wurden dem Kunden mitgeteilt das diese demnächst zu erneuern währen.Noch dazu gehe Ich davon aus ,das der Kund/Chauffeur mit angezogener handbremse gefahren ist,weil zum Zeitpunkt der meiner Begutachtung die Feststellbremse noch im Rahmen war.

Noch dazu möchte Ich mitteilen,das Ich die Fahrzeugüberprüfungen immer im besten,vollsten Gewissen durchgeführt habe.

Um die Qualität meines Betriebes und Prüfstelle auf einen hohen Niveau zu halten,erbitte Ich um Nachsicht/Verständnis.“

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. April 2008, ***, wurde A die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen für den Standort ***, ***, für näher bestimmte Fahrzeugkategorien erteilt. Mit Bescheid vom 01. Juli 2008, ***, wurde diese Ermächtigung erweitert.

Es liegt der Verdacht nahe, dass die wiederkehrende Begutachtung durch den Rechtsmittelwerber am 19. November 2010 am LKW Mercedes mit dem Kennzeichen ***, Fahrzeuggestell-Nr. ***, nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Aufgrund des Revisionsergebnisses vom 16. Februar 2015 (mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen bezüglich der Begutachtung von Fahrzeugen der Fahrzeugklasse L7e, unrichtige Eintragungen in einem Gutachten bezüglich eines Anhängers der Fahrzeugkategorie O2, Nichtvorhandensein eines aktuellen Mängelkataloges, kein Abnahmebefund für zwei Säulenhebebühnen, kein aktueller Eichnachweis für das Bremsverzögerungsmessgerät) erging an den Rechtsmittelwerber mit Schreiben der Kraftfahrbehörde vom 10. April 2015, Zl. ***, folgender Mängelbehebungsauftrag:

„Aufgrund der in Ihrer Begutachtungsstelle festgestellten Mängel werden gemäß
§ 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende

A N O R D N U N G E N

zur Behebung von Mängeln

getroffen:

?    Bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten ist mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen, insbesondere Bremswerte.

?    Positive Gutachten für Fahrzeuge dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

?    Ein aktueller Mängelkatalog ist im Betrieb aufzulegen und zu verwenden.

?    Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der § 57a KFG Überprüfung erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung entsprechen und aktuell gewartet sind.

Sollten Sie diesen Anordnungen nicht nachkommen, würde dieser Umstand schwerwiegende Bedenken gegen Ihre Vertrauenswürdigkeit begründen und müssen Sie mit einem Widerruf der Ihnen erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG rechnen.“

Die verfahrensinkriminierte Begutachtungsstelle wurde am 21. Juni 2017 neuerlich durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen überprüft und wurden dabei folgende Mängel festgestellt:

„Der Ermächtigte hat die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) im Begutachtungsprogramm in einigen wenigen Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 KFG 1967 mit der Ziffer „0“ ergänzt, wenn die FIN aus weniger als 17 Stellen bestand. Bei Fahrzeugen der Klasse L7e mit Integralbremsanlage wurde im Bemerkungsfeld nicht „Integralbremssystem“ angeführt. Am 21. Juni 2017 war die Bremsprüfstrecke aufgrund der Bodenmarkierungen nur eingeschränkt funktionsfähig.“

In weiterer Folge erging an den Rechtsmittelwerber aufgrund der Überprüfung seiner Begutachtungsstelle am 21. Juni 2017 mit Schreiben der Kraftfahrbehörde vom 01. August 2017, Zl. ***, folgende Anordnung:

„Aufgrund der bei der Revision am 21. Juni 2017 festgestellten Mängel werden Ihnen gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 die folgenden

A N O R D N U N G E N

zur Mängelbehebung

erteilt:

1.) Sie haben darauf zu achten, dass zum Auffüllen von FIN mit weniger als 17 Stellen keine Füllzeichen verwendet werden, welche die FIN verfälschen würden (Ziffern oder Buchstaben). Die fehlenden Stellen im Begutachtungsprogramm sind vor der FIN mit Punkten zu ergänzen.

2.) Sie haben die Vorgaben des Mängelkatalogs in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Insbesondere haben Sie darauf zu achten, bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen der Klasse L mit Integralbremsanlage im Bemerkungsfeld: „Integralbremssystem“ einzutragen.

3.) Sie haben zu gewährleisten, dass die für die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erforderlichen Einrichtungen und Geräte vor Ort vorhanden und voll funktionsfähig bzw. einsatzbereit sind.

 

Sollten Sie den vorstehenden Anordnungen nicht nachkommen, würde dies schwerwiegende Bedenken gegen Ihre Vertrauenswürdigkeit begründen und hätten Sie gegebenenfalls mit einem Widerruf der Ihnen erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu rechnen, zumal Ihnen bereits mit ha. Schreiben vom 10. April 2015 Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt werden mussten.

Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den zur Ausstellung von Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 Befugten Beamteneigenschaft zukommt, die Begutachtung von Fahrzeugen eine hoheitliche tigkeit darstellt und ihre missbräuchliche Ausübung den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Strafgesetzbuch – StGB) herstellt.

Durch die Anzeige einer KFZ-Werkstätte steht fest, dass die vom Rechtsmittelwerber am 06. Mai 2018 durchgeführte wiederkehrende Begutachtung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen Type 3C, ***, nicht den Bestimmungen des Mängelkataloges entsprechend durchgeführt wurde, weil dieses Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt eine defekte Antriebswellenmanschette aufwies, sowie Verbindungselemente schadhaft korrodiert waren, insofern als rechts vorne die Koppelstange zu erneuern gewesen wäre, weshalb der Beschwerdeführer zu Unrecht ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 sowie eine Begutachtungsplakette am 07. Mai 2018 ausgestellt hat.

Zwar wurde die Begutachtungsplakette in weiterer Folge dem Zulassungsbesitzer nicht übergeben, doch stellte der Rechtsmittelwerber dennoch am 07. Mai 2018 um 13:21 Uhr ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 aus, ohne sich zu vergewissern, dass die bei der Überprüfung bereits vorhandenen schweren Mängel beseitigt wurden. Er tat dies, weil er mit dem Kunden vereinbart hatte, dass dieser eine andere Werkstätte habe und nach Reparatur des Fahrzeuges zur Abholung des positiven Gutachtens wiederkommen würde.

Bei einer durch das Amt der Wiener Landesregierung gemäß § 58 KFG 1967 durchgeführten Überprüfung wurde festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber am 04. März 2019 in seiner Begutachtungsstätte das Fahrzeug der Marke Mitsubishi Typ FB634, Fahrgestell-Nr. ***, gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 überprüft hat und lediglich leichte Mängel attestiert und ein positives Gutachten ausgestellt hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug schwerwiegende Mängel aufgewiesen hat, die zu einer negativen Begutachtung führen hätten müssen. Insbesondere war das Auspuffrohr vor der Hinterachse abgerostet, das hintere Auspuffrohr fehlte, weiters wies die Feststellbremse Mängel auf, welche Gefahr in Verzug bewirkten. Ebenso war die linke Heckleuchte gesprungen und wies eine Verschmutzung sowie einen Feuchtigkeitseintritt auf. Der Beschwerdeführer hat den Zulassungsbesitzer lediglich informiert, dass die Feststellbremse zu reparieren und das Endrohr der Abgasanlage demnächst zu erneuern wäre und gab den Tipp, dass man das Endstück abschneiden könne, ohne sich mit den lärmtechnischen Auswirkungen dieser Maßnahme auseinanderzusetzen und den Kunden darauf hinzuweisen, dass eine Änderung gemäß § 33 KFG 1967 beantragt werden müsse. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Zulassungsbesitzer die notwendige Reparatur nicht in seinem Betrieb vornehmen lassen wird.

Obwohl die Schulung seiner Person bereits seit 06. Oktober 2019 gemäß PBStV fällig war, wurde diese vom Beschwerdeführer erst am 25. März 2021 absolviert.

Bei sieben Anhängern, nämlich 2-achsige Anhänger der Fahrzeugklasse O2, wurden im Revisionszeitraum 31. Dezember 2018 bis 26. Jänner 2021 die Abbremswerte der Betriebsbremse falsch errechnet als unzureichende Prüfgewichte der Berechnung zugrunde gelegt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der gesetzliche Mindestabbremswert von 43 % bei diesen Begutachtungen tatsächlich bei richtiger Berechnung erreicht worden wäre, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest das Fahrzeug, welches dem Gutachten mit der Nr. *** zugrunde liegt, zu Unrecht positiv begutachtet wurde (insbesondere, als unter Berücksichtigung unzureichender Prüfgewichte bei diesem Gutachten ein Abbremswert von lediglich 72,14 % erreicht wurde, der bei richtiger Berechnung zu halbieren wäre).

Im Revisionszeitraum 31. Dezember 2018 bis 26. Jänner 2021 wurden bei elf Gutachten bezüglich der Fahrzeugklasse L3 technisch nicht erreichbare Hinterradbremswerte eingetragen. Bei sieben Gutachten der Fahrzeugklasse L7e wurden Bremsverzögerungswerte in der EBV falsch eingegeben, als diese Fahrzeuge über Integralbremsen verfügen (müssten).

Bei sieben Gutachten wurden im Revisionszeitraum 31. Dezember 2018 bis 26. Jänner 2021 bei der Abgasmessung Abregeldrehzahlen vermerkt, welche unterhalb der erforderlichen Nenndrehzahl lagen. Die Abgasmessung wurde somit nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es kann nicht festgestellt werden, ob dadurch zu Unrecht ein positives Gutachten ausgestellt wurde. Durch den zwischenzeitlichen Einbau einer neuen Drehzahlabnahme in den Abgastester müsste dieser Fehler künftig vermieden werden können.

Der Zustand der Motorradprüfstrecke war am 26. Jänner 2021 insofern mangelhaft als Teile der Markierung aufgrund von Asphaltierungsarbeiten des Vermieters des Rechtsmittelwerbers gefehlt haben. Dieser Mangel wurde behoben und fanden in den Wintermonaten keine Motorradbegutachtungen statt.

Beschwerdeführerseits bestehen Bemühungen die Qualitätssicherung zu verbessern.

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Revision am 26. Jänner 2021 und wurden im Übrigen beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt. Zudem hat der kraftfahrtechnische Amtssachverständige bei seiner zeugenschaftlichen Aussage vor dem erkennenden Gericht fachlich fundiert sein Gutachten erörtert.

Die Feststellungen zur Begutachtung des LKW Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen *** gründen sich auf das kraftfahrtechnische Gutachten vom 20. Mai 2011. Die Anlassfälle für die festgestellten Mängelbehebungsaufträge ergeben sich aus den im behördlichen Akt inneliegenden Anordnungen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Bezüglich des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** beruhen die Feststellungen auf dem Gutachten mit der Nr. ***, sowie aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. in seinem E-Mail vom 12. Juni 2021. Die Feststellungen zum Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** beruhen auf dem Gutachten des Amtes der Wiener Landesregierung, Gutachten Nr. ***, auf dem Gutachten des Beschwerdeführers mit der Nr. ***, auf den Aussagen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen B in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, sowie auf den Aussagen des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer dem Zulassungsbesitzer geraten habe, das Endrohr abzuschneiden, hat dieser gegenüber dem Verwaltungsgericht bei seiner Einvernahme glaubhaft versichert. Im Hinblick auf die vom Rechtsmittelwerber geäußerten Umstände bei dieser Begutachtung, insbesondere dass er wusste, dass der Zulassungsbesitzer die notwendigen Reparaturen sowieso nicht in seiner Werkstätte machen lassen werde, weil ihm diese zu teuer sei, lassen den Schluss zu, dass im zwischen den beiden Begutachtungen gelegenen Zeitraum keinesfalls mit angezogener Feststellbremse gefahren wurde (wie vom Beschwerdeführer behauptet und was im Übrigen jedweder Lebenserfahrung widerspricht) und deshalb die mangelhafte Bremsanlage entsprechend dem Gutachten gemäß § 58 KFG 1967 im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Rechtsmittelwerber bereits vorgelegen hat.

Die Feststellungen zum Revisionsergebnis wurden vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.

6.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026 mwN). Davon ist die Erstellung mangelhafter Gutachten, insbesondere solcher, welche aus mangelnder Sorgfalt unrichtige Daten enthalten oder unvollständig erstellt wurden, zu unterscheiden, wie wohl auch eine nicht ausreichende Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Ausübung der übertragenen Aufgaben die Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten erschüttern kann.

Werden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten durch einen zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigten Gewerbetreibenden erstellt, kann von einem „einmaligen“ Fehlverhalten nicht die Rede sein (LVwG NÖ 29.11.2016, LVwG-AV-808/001-2016).

Gemäß § 10 Abs. 3 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998, ist ein negatives Gutachten auszustellen, wenn im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt werden, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.

Gemäß § 10 Abs. 4 PBStV hat die Fahrzeugbegutachtung entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern – entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck – eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/11/0270

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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