RS Lvwg 2021/6/30 LVwG-AV-393/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a

Rechtssatz

Ein zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigter (Verein oder Gewerbetreibender) ist dann vertrauenswürdig, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der Verein oder Gewerbetreibende die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem genannten Verwaltungszweck ausübt. Die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten durch das geeignete Personal erschüttert die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person (hier: GmbH) auch dann, wenn die Unternehmensleitung von den Vorgängen keine Kenntnis hatte, weil sie ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist (vgl VwGH 2001/11/0061).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.393.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten