Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 3 Z 1.1.3 KFG steht nur solchen Gewerbetreibenden offen, die gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge transportieren, nicht hingegen solchen die solche Kraftfahrzeuge gewerbsmäßig auf eigener Achse von einem Ort zum anderen fahren. Entscheidend ist, dass es sich beim Bewilligungswerber um einen Gewerbetreibenden handelt, der selbst gewerbsmäßig transportiert.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Bewilligung; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.53.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021