RS Lvwg 2021/7/1 LVwG-AV-53/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs4

Rechtssatz

Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 3 Z 1.1.3 KFG steht nur solchen Gewerbetreibenden offen, die gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge transportieren, nicht hingegen solchen die solche Kraftfahrzeuge gewerbsmäßig auf eigener Achse von einem Ort zum anderen fahren. Entscheidend ist, dass es sich beim Bewilligungswerber um einen Gewerbetreibenden handelt, der selbst gewerbsmäßig transportiert.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Bewilligung; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.53.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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