RS Lvwg 2021/7/1 LVwG-AV-53/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs4

Rechtssatz

§ 45 Abs 3 Z 1 KFG normiert, welche gewerbliche bzw. betriebliche Tätigkeit betrieben werden muss, damit – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 besteht (vgl VwGH 2004/11/0192). Nichts anderes kann für den Anspruch auf Beibehaltung der Bewilligung nach Abs 1 gelten.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Bewilligung; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.53.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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