Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
§ 45 Abs 3 Z 1 KFG normiert, welche gewerbliche bzw. betriebliche Tätigkeit betrieben werden muss, damit – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 besteht (vgl VwGH 2004/11/0192). Nichts anderes kann für den Anspruch auf Beibehaltung der Bewilligung nach Abs 1 gelten.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Bewilligung; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.53.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021