TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/1 LVwG-AV-53/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2021
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Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 22. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung einer Probefahrtbewilligung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.   Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 04. Dezember 2012, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichen Verkehr als Inhaber eines Handelsgewerbes, im Konkreten eines Kleinhandels mit KFZ, erteilt. Es wurde ihm dafür das Probefahrtkennzeichen „***“ zugewiesen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.12.2020 Zl. ***, wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.12.2012 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichen Verkehr aufgehoben, und die Abgabe des Probefahrtkennzeichens *** und des Probefahrtscheins aufgetragen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Grundlage für die Erteilung, das Handelsgewerbe am 14.10.2013 vom Gewerbeinhaber beendigt worden sei. Es würden sohin die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 45 Abs. 3 KFG nicht mehr vorliegen, sei der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG erfüllt, weswegen die Bewilligung aufzuheben sei.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass er seit 1997 Inhaber einer Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe im grenzüberschreitenden Verkehr, freiwillig eingeschränkt auf das Transportieren von Fahrzeugen, sei. Aus diesem Grund sei er nach § 45 Abs. 3 Z. 1 berechtigt, Probekennzeichen zu führen. Im Zeitpunkt der Antragsstellung der Probekennzeichen sei er Inhaber eines Handelsgewerbes und gleichzeitig auch Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe eingeschränkt auf das Transportieren von Kraftfahrzeugen gewesen. Die belangte Behörde verkenne, dass er die Voraussetzungen nach § 45 KFG auch nach Beendigung des Handelsgewerbes weiterhin erfülle. Es sei ihm damals von der zuständigen Beamtin mitgeteilt worden, dass es einfacher sei, dass Probekennzeichen auf Grund des Handelsgewerbes zu erlangen, als auf Grund anderer Bestimmungen, habe § 45 KFG zum damaligen Zeitpunkt einen eingeschränkteren Text als jetzt gehabt. Da er die Voraussetzungen für das Führen von Probekennzeichen in mehreren Bereichen des § 45 KFG erfüllt habe, sei es unerheblich, welches Gewerbe dieser Entscheidung zu Grunde gelegen sei. Im Rahmen des Entziehungsverfahrens sei aber keine Rücksicht darauf genommen worden. Die Entziehung werde mit § 45 Abs. 6a KFG begründet, obwohl er keine einzige Beanstandung nach § 45 Abs. 6 gehabt habe. Dies sei aber Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 6a. Die erstinstanzliche Behörde erkenne auch nicht an, dass eine Überstellungsfahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes auch von einem Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt werden könne. Diese Überstellungsfahrten dürften nach dieser Rechtsansicht nur Geschäftsbetriebe nach Abs. 3 Z. 1. Z. 1, Z. 1. 2, in 1. 4 und Z. 1. 5 durchführen, jedoch nicht nach Abs. 3 Z. 1. 3, dies sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er ersuche den Bescheid aufzuheben.

3.   Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen, durch Verlesung des Verwaltungsaktes, darin einliegend eine Kopie eines Auszuges aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, wonach der Beschwerdeführer seit 07.03.1997 Inhaber des konzessionierten Gewerbes „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern“ mit einem Kraftfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf das Abschleppen und Transportieren von Kraftfahrzeugen, ist. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung aus, dieses Gewerbe seit 07.03.1997 zu betreiben. Die Einschränkung seiner Gewerbeberechtigung sei damals auf seinen Wunsch erfolgt.

Im Zuge des Verfahrens betreffend Entziehung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, habe er sich entschlossen diese Einschränkung betreffend das Abschleppen und Transportieren von Kraftfahrzeugen zu streichen, wurde ihm seitens der Abteilung Anlagenrecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, sondern sei ein derartiges Ansuchen als Konzessionserweiterung zu qualifizieren, weswegen ein formales antragspflichtiges Verfahren durchzuführen sei. Er habe einen entsprechenden Antrag gestellt und sei seit dem 02. April 2021 Inhaber der „Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit einem Kraftfahrzeug.“ Er habe den Gewerbewortlaut deswegen ändern wollen, damit er alle Fahrzeuge transportieren könne, nicht nur Kraftwägen, damit er bei den Fahrzeugtransporten keinerlei Einschränkungen habe.

Die Notwendigkeit zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ergebe sich in seinem Fall daraus, dass er Fahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge auf einem bis zu 11 Meter langen Anhänger transportiere, mit welchem er nicht alle Zielorte erreichen könne, weswegen die transportierten Fahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge eben mit dem Probefahrtkennzeichen zum Zielort gebracht werden müssten.

Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Verwendung der Probefahrtkennzeichen vom Güterbeförderungsgewerbe nicht erfasst sei, sei auch die Notwendigkeit für die Probefahrtkennzeichen nicht gegeben, da die Berechtigung lediglich für die Güterbeförderung mit einem Kraftfahrzeug erteilt worden sei.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde:

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 04. Dezember 2012, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung der Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als Inhaber eines Handelsgewerbes erteilt. Es wurde ihm dafür das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen. Am 14. Oktober 2013 wurde das Handelsgewerbe des Beschwerdeführers beendigt. Der Beschwerdeführer war von 07. Dezember 2012 bis 1. April 2021 Inhaber des konzessionierten Gewerbes „Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug im Fernverkehr (Güterfernverkehr), eingeschränkt auf das Abschleppen und Transportieren von Kraftfahrzeugen. Seit dem 02. April 2021 ist der Beschwerdeführer Inhaber einer Konzession gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit einem Kraftfahrzeug.

5.   Rechtslage und Erwägungen:

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) lauten:

§ 45 Abs 1 KFG:

Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1.

Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2.

Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3.

Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4.

das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

§ 45 Abs 3 KFG:

Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.

der Antragsteller

1.1.

sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

1.2.

mit solchen Handel treibt,

1.3.

solche gewerbsmäßig befördert,

1.4.

eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,

1.5.

ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, oder

1.6.

ein für eines oder mehrere Fachgebiete

17.01

– Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse,

17.11

– Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung,

17.14

– Kfz-Lackierung,

17.15

– Kfz-Elektronik,

17.40

– Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern,

17.45

– Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17.46

– Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17.47

– Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung

in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,

2.

die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3.

für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

4.

der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.

§ 45 Abs 4 KFG:

Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

Der Beschwerdeführer war vom 23.04.1996 bis 14.10.2013 Inhaber eines Handelsgewerbes. Für dieses Handelsgewerbe wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 04.12.2012 die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichen Verkehr erteilt und ihm das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen. Der Beschwerdeführer war des Weiteren von 07.03.1997 bis 01.04.2021 Inhaber des konzessionierten Gewerbes „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr“ (grenzüberschreitender Güterverkehr) eingeschränkt auf das Abschleppen und Transportieren von Kraftfahrzeugen. Seit 02.04.2021 ist der Beschwerdeführer Inhaber des konzessionierten Gewerbes „Beförderung von Gütern im grenzüberschreitendem Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen.“

§ 45 Abs. 1 KFG 1967 legt fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als „Probefahrten“ im Sinne dieser Bestimmung gelten.

Demgegenüber wird in § 45 Abs. 3 KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 erfüllen muss. Nicht jede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung, Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z. 2 bis Z. 4 genannten Erfordernisse) ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1. Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Z. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht.

Die belangte Behörde hat die Entziehung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten im Wesentlichen damit begründet, dass das Handelsgewerbe des Beschwerdeführers, welches die Grundlage für die Bewilligung war, im Jahr 2013 erloschen sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Inhaber des konzessionierten Gewerbes der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug (bereits seit März 1997) eingeschränkt auf das Abschleppen und Transportieren von Kraftfahrzeugen war, lässt die belangte Behörde unberücksichtigt.

Dem Beschwerdeführer ist in seiner Rechtsauffassung, dass er die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 KFG auch nach Beendigung seines Handelsgewerbes nach wie vor erfüllt, beizupflichten, da er im Rahmen seines Güterbeförderungsgewerbes, Fahrzeuge gewerbsmäßig befördert und daher die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen auf öffentlichen Verkehr gemäß § 45 Abs. 3 Z.1.1.3. KFG vorliegen.

§ 45 Abs. 3 Z. 1 KFG 1967 normiert, welche gewerbliche bzw. betriebliche Tätigkeit betrieben werden muss, damit – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 besteht (vgl. VwGH 2004/11/0192 vom 27. September 2007), nichts Anderes kann für den Anspruch auf Beibehaltung der Bewilligung nach Abs. 1 gelten.

Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 3 Z.1.1.3 KFG 1967 steht nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur solchen Gewerbetreibenden offen, die gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge transportieren, nicht hingegen solchen die solche Kraftfahrzeuge gewerbsmäßig auf eigener Achse von einem Ort zum anderen fahren.

Entscheidend ist, dass es sich beim Bewilligungswerber um einen Gewerbetreibenden handelt, der selbst gewerbsmäßig transportiert.

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass ein Inhaber einer Güterbeförderungskonzession, welcher das Gewerbe mit nur einem Kraftfahrzeug ausübt, die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 45 Abs 3 Z 1.1.3 KFG nicht erfüllt, findet im Gesetz keine Deckung.

Zumal der Beschwerdeführer Inhaber eines derartigen Güterbeförderungsgewerbes, war und ist, war die Entziehung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten als rechtswidrig zu beurteilen, demgemäß der angefochtene Bescheid aufzuheben.

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Bewilligung; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.53.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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