Entscheidungsdatum
06.07.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. März 2021, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Mai 1990, Zl. ***, wurde Frau B die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle in ***, ***, erteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Mai 2020, Zl. ***, wurde die der B erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, wegen fehlender
Vertrauenswürdigkeit mit sofortiger Wirkung widerrufen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer am 11. Mai 2020 durchgeführten unangekündigten Revision eine Vielzahl – zum Teil schwerer - Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt worden seien. Als geeignete Personen, welche im verfahrensgegenständlichen Revisionszeitraum wiederkehrende Begutachtungen durchführten, waren Frau B und A namhaft gemacht worden.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Jänner 2021,
LVwG-AV-680/001-2020, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 beantragte Herr A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 hinsichtlich des Standortes ***, ***.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. März 2021, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen und begründend ausgeführt, dass dem Antragsteller als geeignete Person (hinsichtlich der der Frau B erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen) maßgeblicher Einfluss auf die in deren Prüfstelle festgestellten schweren Mängel zugekommen sei. Frau B sei aufgrund des Widerrufes der Ermächtigung seit 28. Mai 2020 nicht mehr berechtigt, in der Prüfstelle in ***, ***, Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellen. In Anbetracht der Kürze der seither verstrichenen Zeit (nicht einmal ein Jahr) und der Verstrickungen des Antragstellers in jene Umstände, die zum Widerruf der Ermächtigung geführt haben, sei grundsätzlich, unabhängig von allenfalls in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen, davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 4 KFG 1967 anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass der Antragsteller Landmaschinenmechaniker und KFZ-Mechanikermeister sei. Er verfüge über 40 Jahre Berufserfahrung und habe beim früheren Landesinnungsmeister als Meister und Prüfer gearbeitet. Er habe ein einwandfreies Leumundszeugnis, einen gültigen Bildungspass gemäß § 57a KFG und seien alle Geräte in einwandfreiem Zustand. Der Grund für die Ablehnung der beantragten Erteilung der Ermächtigung sei nicht mangelnde Vertrauenswürdigkeit, sondern „Verstrickungen“ gewesen. Er habe aber keine Schuld, keine gerichtliche Mitschuld an irgendetwas. Durch diese Vorgangsweise sehe er sich als Vorverurteilter ohne Grund und Schuld.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der C Baugesellschaft m.b.H vom 3. Mai 2021 vor, wonach die Montagegrube in der Werkstatt der Fa. D besichtigt worden sei. Es sei ein Foto vorgelegt worden, worauf zu sehen sei, dass die Montagegrube teilweise mit einer Flüssigkeit gefüllt sei. Es sei zu erkennen, dass die Montagegrube bis zur Oberkante der untersten Stufe mit einer Flüssigkeit gefüllt sei. Der Flüssigkeitsstand werde ca. 10-15 cm betragen haben.
Weiters wurde die Stellungnahme des Sachverständigen-Büros E vom 26. April 2021 vorgelegt, in welchem die Aussage getroffen wird, dass die erforderliche Fahrbremsprobe bei zweirädrigen Krafträdern der Klasse L3e aufgrund verschiedener Faktoren (Tachoungenauigkeit, Ableseungenauigkeiten durch den Fahrer, nicht exakte Bestimmbarkeit der Bremsschwellphase, Nichtberücksichtigung des Gewichts des Prüfers) ungenau und fehlerbehaftet sei. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte seien die sich aus den vorliegenden drei Gutachten (Nr. *** und ***) ergebenden Bremswerte aus verkehrstechnischer Sicht durchaus nachvollziehbar, derartige Werte könnten in Prüfgutachten von Motorrädern immer wieder beobachtet werden. Aufgrund der dargestellten Problematik der Messmethodik könnten daher die vom Programm errechneten Abbremsungen der Betriebsbremse in den gegenständlichen Gutachten nicht als Fehlmessungen interpretiert werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 18. Juni 2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, den Gerichtsakt sowie den Akt
LVwG-AV-680/001-2020 (B).
Der Beschwerdeführer gab Folgendes an:
„Wenn ich noch einmal befragt werde zum Revisionsgutachten vom 12. Mai 2020, Bremsenprüfungen bei den einspurigen Kraftfahrzeugen *** und ***, so habe ich damals die Fahrbremsproben gemacht. Ich habe diese Fahrbremsproben richtig gemacht und beweist das auch die Stellungnahme des F vom 26.04.2021. Auch die Fahrbremsprobe beim Anmeldegutachten KTM EXCEFI mit späterem Kennzeichen *** habe ich 100%-ig richtig gemacht. Ich kenne mich mit Motorrädern aus und bin schon ganz viele verschiedene Geräte gefahren.
Befragt zur weiteren Eingabe der Stellungnahme der Firma C gebe ich an, dass das, was ich damals in der Verhandlung gesagt habe, nämlich, dass der Flüssigkeitsstand nur ca. 10-15 cm betragen hat richtig war. Das ergibt sich jetzt auch aus der Stellungnahme der Firma C.
Diese Prüfgrube, die eben mit Wasser befüllt war, wurde einige Tage deshalb auch nicht verwendet, der Traktor wurde wie ich auch schon im Verfahren betreffend des Widerrufs der Ermächtigung von Frau B gesagt habe, auf der zweiten Prüfgrube begutachtet.
Befragt zur Scheinwerfereinstellung bzw. zur Kontrolle der Scheinwerfereinstellung gebe ich an, ich habe damals bei der Revision nur das Scheinwerferüberprüfungsgerät getragen, ich habe keinesfalls eine Scheinwerfereinstellung damals kontrolliert. Der Vorwurf, es sei die Kontrolle der Scheinwerfereinstellung auf einer nicht ebenen Fläche erfolgt, ist deshalb verfehlt.
Als Beweis sage ich, dass ich da auf dem Foto ja gar kein Werkzeug in der Hand habe.
Wenn ich jetzt befragt werde, dass immer die maximale statt der mittleren Bremsverzögerung in den Gutachten eingetragen war, so gebe ich an, dass das ja nicht wirklich ein Fehler ist, weil man ja von der maximalen Bremsverzögerung auf die mittlere Bremsverzögerung herunterrechnen kann. Das ist kein Problem.
Dass die Abgasmessschriebe nicht zuordenbar aufgehoben wurden, sondern den Kunden mitgegeben wurden, das war ein Fehler von Frau B, sie wollte halt den Kunden entgegenkommen. Ich hätte es nicht zugelassen, dass diese Abgasmessschriebe den Kunden mitgegeben werden, ich weiß das diese aufzuheben sind. Ich hätte es nicht zugelassen, wenn ich davon gewusst hätte, ich habe aber erst im Verfahren davon erfahren.
Ich habe die Abgasmessschriebe immer nach der Abgasmessung ins Büro hineingetragen, für alles Weitere war dann Frau B zuständig, sie war ja die Chefin und für das Organisatorische verantwortlich.
Wenn mir wieder vorgeworfen wird, dass trotz 4.500 im Jahr erstattete Gutachten kein einziges negatives Gutachten dabei war, so gebe ich an, wie auch im Verfahren bezüglich Frau B, das war auch die richtige Vorgangsweise so und ist auf jeden Fall verkehrssicherer als ein negatives Gutachten auszustellen und die Person, den Zulassungsbesitzer, wieder wegfahren zu lassen. Wir haben einfach die Mängel immer gleich behoben und deshalb keine negativen Gutachten ausgestellt. Ich bin auch heute noch der Überzeugung, dass dies die richtige Vorgangsweise ist. Das ist ja trotzdem ein negatives Gutachten mit positivem Ausgang.
Ich bilde mich immer fort, ich mache immer die verpflichtenden periodischen Weiterbildungen nach § 57a KFG 1967. In der Zwischenzeit habe ich aber keine freiwilligen Weiterbildungsmaßnahmen oder Schulungen besucht, das war wegen Corona nicht möglich. Ich lese aber viel nach und interessiere mich grundsätzlich für die Technik. Deshalb bin ich immer auf dem neuesten Stand und sagen alle Kunden die zu uns kommen „der Hans kennt sich wirklich aus“. Ich hatte nie eine Reklamation, weil ich keine Pfuscharbeit mache. Die Fahrzeuge, wo man auf den ersten Blick sieht, dass sie nicht verkehrstüchtig sind, weil sie z.B. völlig durchgerostet sind, die nehmen wir erst gar nicht an, sondern sagen den Leuten, dass sie sich ein neues Auto kaufen sollen.
Ich war immer ein guter Mechaniker und möchte das jetzt auch, wenn ich selber eine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung habe, weiterhin so fortführen. Ich habe jedenfalls ein neues Bremsverzögerungsgerät gekauft, welches automatisch die mittlere Verzögerung ausrechnet.
Ich ersuche daher um Abweisung des Bescheides und Zuerkennung der Vertrauenswürdigkeit.“
Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen:
Am 11. Mai 2020 wurden bei einer unangekündigten Revision in der Begutachtungsstelle D zahlreiche Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der Prüfstelle festgestellt:
Etliche Fehlleistungen und Falschbegutachtungen wurden durch die geeignete Person A getätigt und sind von diesem zu verantworten:
- Die Prüfstelle hat am 30.4.2020 zwei Puch Motorräder (*** und ***) positiv begutachtet. Auf beiden Gutachten (Nr. ***: Gutachten erstellt durch A, Nr. ***: Gutachten erstellt durch B) sind exakt gleiche Werte für die Abbremsung der Betriebsbremsanlage von 74,01% und der Hinterradbremse von 32,21% vermerkt. Aus kraftfahrtechnischer Sicht sind die Werte viel zu hoch und reell nicht erreichbar, exakt gleiche Werte bei unterschiedlichen Fahrzeugen sind unglaubwürdig.
- Anmeldegutachten KTM EXC EFI, FIN: ***: Das Fahrzeug wurde am 18.4.2020 positiv begutachtet. Am Gutachten (Nr. ***: Gutachten erstellt durch A) wurde ein Wert für die Abbremsung der Betriebsanlage von 96,84% und der Hinterradbremse von 37,31 % vermerkt). Aus kraftfahrtechnischer Sicht sind diese Werte viel zu hoch und reell nicht erreichbar.
Sämtliche Fahrbremsproben wurden von Herrn A durchgeführt.
- Auf sämtlichen Gutachten von Fahrzeugen der Klasse „T“ (Zugmaschinen), bei welchen die Bremsverzögerung mit einem Bremsverzögerungsmessgerät zu ermitteln ist, wurden nicht korrekte Bremswerte auf den Gutachten vermerkt. Es wurde auf allen vorgelegten Messstreifen lediglich die maximale Bremsverzögerung ermittelt und in die Gutachten eingetragen, obwohl der Wert der mittleren Verzögerung am Gutachten anzugeben ist.
Zahlreiche Gutachten wurden von Herrn A erstattet.
- Beide im Betrieb vorhandenen Prüfgruben wurden seit längerer Zeit nicht mehr geöffnet, Fahrzeuge der Klasse T (Traktoren) wurden nicht im notwendigen Ausmaß von unten begutachtet, so am 11.5.2020 kurz vor der Revision ein Traktor (Begutachtung durch Herrn A).
- Die Scheinwerfereinstellung wurde von Herrn A für ein Fahrzeug geprüft und in Ordnung befunden, welches sich während der Revision für eine Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 in der Werkstätte befunden hat. Die Scheinwerfereinstellung wurde nicht auf einer ebenen Fläche, sondern während das Fahrzeug mit den Rädern auf einer Seite auf den leicht erhöhten Holzbalken der Prüfgrube stand, geprüft. Solchermaßen ist die Beurteilung der Scheinwerferhöhe nicht korrekt.
- Trotz einer Vielzahl von über 4.000 jährlich ausgestellten Gutachten wurde kein einziges negatives Gutachten erstattet, was aus technischer Sicht auszuschließen ist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt LVwG-AV-680-2020 (B) einliegenden Revisionsgutachten vom 12. Mai 2020 in Verbindung mit der glaubwürdigen Zeugenaussage des G sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen im dortigen Beschwerdeverfahren wegen Widerrufs der Ermächtigung der B zur widerkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***.
Wenn der Beschwerdeführer zu den unrichtigen Bremswerten in den Gutachten Nr. ***, *** und *** die Stellungnahme des Sachverständigen F vom 26. April 2021 vorlegt, so trifft diese lediglich die Aussage, dass derartige Werte in Prüfgutachten immer wieder beobachtet werden könnten, aufgrund der dargestellten Problematik der Messmethodik (ungenaue Tachometer, Ableseungenauigkeiten durch den Fahrer, ungenaue Ermittlung des Bremsweges, Nichtberücksichtigung des Gewichtes des Prüfers) die vom Programm errechneten Abbremsungen der Betriebsbremse in den gegenständlichen Gutachten nicht als Fehlmessungen interpretiert werden könnten.
In dieser Hinsicht wird in dieser Stellungnahme mit keinem Wort auf die Argumentation des fachkundigen Revisionsbeamten sowie die gutachterlichen Schlussfolgerungen des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen eingegangen, wonach es sehr unwahrscheinlich ist, bei zwei unterschiedlichen Motorrädern (Gutachten Nr. *** und ***) bei insgesamt vier Fahrbremsproben die exakt gleichen Bremswege zu erzielen, weiters aufgrund der Bauart dieser Fahrzeuge (Erstzulassungen 1955 und 1956, rein mechanische Bremsanlage) derart hohe Bremswerte technisch nicht erreichbar sind. Auch hinsichtlich des Gutachtens Nr. *** wurde auf die Ausführungen des Revisionsbeamten, dass ein Wert von nahezu 97% Abbremsung der Betriebsbremsanlage mit einem derartigen Fahrzeug technisch nicht erreicht werden kann, nicht eingegangen.
Die vorgelegte Stellungnahme ist daher nicht geeignet, auf gleicher fachlicher Ebene dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten entgegen zu treten.
Die Stellungnahme der C Baugesellschaft m.b.H, wonach der Flüssigkeitsstand in der Montagegrube 10-15 cm betragen habe, ist nicht geeignet, die Feststellung im Widerrufsbescheid, dass die Prüfgrube in der Montagehalle (und auch die andere Prüfgrube in der Garage) schon länger nicht geöffnet worden waren, zu entkräften. (Die Höhe des Wasserstandes in der Prüfgrube ist für die Annahme, dass diese nicht in Verwendung steht, irrelevant.) In dieser Hinsicht wurde bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Jänner 2021, LVwG-AV-680/001-2020, ausgeführt, dass es dem sachverständigen Zeugen G aufgrund seiner Fachkenntnis und Erfahrung zugemutet werden kann, zutreffend zu erkennen und wiederzugeben, ob eine Prüfgrube am Tag der Revision geöffnet wurde oder dies seit längerer Zeit nicht der Fall war. So hat der Zeuge darüber hinaus glaubhaft ausgeführt, dass anlässlich der Revision gesagt wurde, dass die Prüfgrube in der Garage nicht mehr in Verwendung ist. Weiters hat der Zeuge G glaubhaft ausgeführt, dass ihm gegenüber im Zuge der Revision die nunmehrige Verantwortung, es sei vor einer Woche Kühlwasser in die Prüfgrube in der Werkstätte gelangt, welches noch nicht entsorgt werden konnte und es sei stattdessen die zweite Prüfgrube in der Garage verwendet worden, nicht behauptet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur erfahrungsgemäß die Erstangaben der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 28.2.1985, 85/02/0098), sodass die zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellte Behauptung, es sei vor einer Woche Kühlwasser in die Prüfgrube in der Werkstätte gelangt, welches noch nicht entsorgt werden konnte und es sei stattdessen die zweite Prüfgrube in der Garage verwendet worden, nicht glaubhaft ist.
Die mangelhafte Durchführung der Scheinwerfereinstellungsprüfung auf unebenem Untergrund ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen G im Beschwerdeverfahren B in Zusammenhalt mit dem bei der Revision angefertigten Lichtbild sowie den diesbezüglichen gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen. Die beschwerdeführerseits vertretene Auffassung, das Lichtbild zeige gar nicht die Prüfung der Scheinwerfereinstellung, indem diese bereits früher an einem anderen Ort stattgefunden habe, steht im Widerspruch mit der glaubhaften Zeugenaussage des G, welcher nachvollziehbar angab, dass er Herrn A bei der Scheinwerfereinstellungsprüfung beobachtet und fotografiert hat, dieser in diesem Zusammenhang gesagt hat, dass die Scheinwerfereinstellung in Ordnung ist und diese Angabe dann in das Gutachten übertragen hat.
II. Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lauten:
§ 57a. (2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
III. Rechtliche Beurteilung:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.1994, 94/11/0221).
Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).
Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist.
Im Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle *** (Ermächtigungsinhaberin: B) wurde eine Vielzahl von gravierenden Mängeln bei der Begutachtungstätigkeit festgestellt, zahlreiche Mängel und Falschbegutachtungen waren vom Beschwerdeführer zu vertreten, welcher als geeignete Person tätig war.
Hinsichtlich der festgestellten Mängel beschränkte sich der Beschwerdeführer sowohl im Widerrufsverfahren der B als auch im gegenständlichen Verfahren entweder auf hartnäckiges Leugnen oder stellte gravierende Fehlleistungen verharmlosend dar (die stetige Eintragung der maximalen statt der mittleren Bremsverzögerung „ist ja nicht wirklich ein Fehler, weil man ja von der maximalen Bremsverzögerung auf die mittlere Bremsverzögerung herunterrechnen kann“ – Verhandlungsschrift Seite 2 3. Absatz) oder verkennt die Rechtslage komplett (kein einziges negatives Gutachten bei etwa 4.500 jährlich erstatteten Gutachten – „das war auch die richtige Vorgangsweise so und ist auf jeden Fall verkehrssicherer als ein negatives Gutachten auszustellen.“ „Ich bin auch heute noch der Überzeugung, dass die die richtige Vorgangsweise ist. Das ist ja trotzdem ein negatives Gutachten mit positivem Ausgang.“ – Verhandlungsschrift Seite 3 2. Absatz).
Die beharrliche Auffassung des Beschwerdeführers, als geeignete Person im Betrieb D im Zusammenhang mit der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen stets alles richtig gemacht zu haben, trotzdem die zahlreichen eklatanten Fehlleistungen zum Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen geführt haben, zeichnet ein mit einer zuverlässigen Begutachtungstätigkeit nicht vereinbares Persönlichkeitsbild und lässt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher zusammenfassend zur Ansicht gelangen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Eine zwischenzeitige Qualitätsverbesserung etwa durch Absolvierung freiwilliger Weiterbildungen oder Schulungen hat der Beschwerdeführer nicht in Angriff genommen, auch konnte er kein Konzept vorlegen, wie er in Hinkunft schwere Mängel bei der Begutachtungstätigkeit vermeiden wolle. Die Vertrauenswürdigkeit ist derzeit nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem eindeutigen Wortlaut der bezogenen Gesetzesbestimmungen (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.503.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021