RS Lvwg 2021/7/9 LVwG-AV-1041/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

FSG 1997 §8
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §24 Abs4
ZustG §7
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 4 letzter Satz FSG setzt insbesondere die Rechtskraft des Bezug habenden Aufforderungsbescheides voraus und ist demnach vor einer Entziehung einer Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle lediglich zu prüfen, ob der betreffende Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist – bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung; amtsärztliche Untersuchung; Verfahrensrecht; Zustellung; Hinterlegung; Rechtskraft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1041.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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