Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.07.2021Norm
FSG 1997 §8Rechtssatz
Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 4 letzter Satz FSG setzt insbesondere die Rechtskraft des Bezug habenden Aufforderungsbescheides voraus und ist demnach vor einer Entziehung einer Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle lediglich zu prüfen, ob der betreffende Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist – bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung; amtsärztliche Untersuchung; Verfahrensrecht; Zustellung; Hinterlegung; Rechtskraft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1041.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021