Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
13.07.2021Norm
KFG 1967 §4 Abs2aRechtssatz
Sofern die verletzte Vorschrift mehrere Ge- oder Verbote enthält, ist schon wegen der Notwendigkeit, die Tat richtig zu bezeichnen, anzuführen ist, gegen welches dieser Ge- oder Verbote verstoßen wurde (vgl VwGH 87/02/0073; Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG1 § 44a Rz 5).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Verfahrensrecht; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.483.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021