Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.07.2021Norm
KFG 1967 §4 Abs2aRechtssatz
Eine Probefahrt gem § 45 KFG mit einem vorschriftswidrig zusammengesetzten (zu langen) Kraftwagenzug kann auch die mit einer Probefahrt angestrebten Zwecke der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß erfüllen, da beispielsweise die Funktion der Bremsanlagen und das ordnungsgemäße Reagieren des Zugfahrzeuges nicht entsprechend geprüft werden können.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Verfahrensrecht; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.483.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021