Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2021Norm
KFG 1967 §4 Abs2aRechtssatz
Die Beförderung von Personen oder Gütern auf Probefahrten gem § 45 KFG ist insoweit zulässig, als dies der Charakter der Probefahrt erfordert oder zumindest insbesondere auch hinsichtlich der Verkehrssicherheit zulässt. Bei Probefahrten im Rahmen des Geschäftsbetriebes kann auch ein schleppendes Fahrzeug mit einem Probefahrtkennzeichen versehen werden, sofern beim Abschleppen die übrigen Vorschriften eingehalten werden. Wird mit einer Fahrzeugkombination (zB LKW mit Anhänger) eine Probefahrt durchgeführt, sind zwei Probefahrtbewilligungen erforderlich, die eine für Kraftwagen, die andere für Anhänger (vgl Nedbal-Bures/Pürstl, KFG11 § 45 Anm 1).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Verfahrensrecht; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.483.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021