Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.07.2021Norm
VwGVG 2014 §13Rechtssatz
Ist ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgt und ist die Beschwerde sowohl rechtzeitig als auch zulässig, kommt ihr bereits kraft § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher zurückzuweisen (vgl VwGH Ra 2016/11/0027, sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach dem AVG VwGH 99/11/0007).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1210.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021