TE Lvwg Beschluss 2021/7/21 LVwG-AV-1210/001-2021

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Entscheidungsdatum

21.07.2021

Norm

VwGVG 2014 §13
KFG 1967 §45

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über den Antrag des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, der gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24. Juni 2021, Zl. ***, betreffend Aufhebung einer Probefahrtbewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS:

1.      Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.      Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung:

1.   Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1.  Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht; ansonsten im Original):

„Die [belangte Behörde] hebt gemäß § 45 Abs. 6a Kraftfahrgesetz (KFG 1967) die […] erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf.

Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 haben Sie die Probefahrtkennzeichen *** und den dazugehörigen Probefahrtschein unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides der hs. Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

1.2.  Mit der gegen diesen Bescheid rechtzeitigen und näher begründeten Beschwerde wurde der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.   Rechtliche Erwägungen:

2.1.1.  Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 13 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerde“) aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

2.1.2.  Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde nicht ausgeschlossen:

Zunächst ist festzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids von einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht die Rede ist und schon dies gegen die Deutung des Spruchs spricht, es sei mit dem angefochtenen Bescheid auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen worden.

Gestützt wird diese Überlegung dadurch, dass sich auch der Begründung des angefochtenen Bescheids keine Bezugnahme auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, geschweige denn auf die dafür erforderlichen Gründe iSd § 13 Abs. 2 VwGVG („Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten“) entnehmen lässt; auch eine Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 VwGVG als Rechtsgrundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen (zur Relevanz der Begründung einer Erledigung iZm der Frage, ob ein normativer Abspruch erfolgt ist Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 11 [Stand 1.7.2005, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unzweifelhaft normativ die Bewilligung des Beschwerdeführers zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben. Die daran anschließende Wendung betreffend die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung der Probefahrtkennzeichen und des Probefahrtscheins stellt hingegen eine nicht normative Wiedergabe des Wortlauts des § 45 Abs. 6a letzter Satz KFG 1967 im Sinne einer Rechtsbelehrung dar.

2.1.3.  Da ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgt ist und die Beschwerde sowohl rechtzeitig als auch zulässig ist, kommt ihr bereits kraft § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027, sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach dem AVG VwGH vom 24. März 1999, 99/11/0007).

2.2.  Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel ist im Regelfall auch die hier sonst vorliegende Frage, ob eine Erledigung als Bescheid (hier: mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wird) zu beurteilen ist (zB VwGH vom 21. Dezember 2020, Ra 2020/12/0076).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1210.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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