Entscheidungsdatum
07.10.2019Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G311 2223860-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019 wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt. Begründend wurde zunächst auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verwiesen. Aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied des „Staatenbundes Österreich“ sei und sein weiterer Aufenthalt in Österreich die nationale Sicherheit gefährde. Diesbezüglich liege eine nicht rechtskräftige Verurteilung vor. Weiters würden verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und Vorstrafen in der BRD vorliegen.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde.
II. Rechtliche Beurteilung:
§ 18 Abs. 3 und 5 FPG lauten:
„(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
…
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Wie sich dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass er Mitglied der staatsfeindlichen Verbindung „Staatenbund Österreich“ ist. Die sofortige Durchsetzbarkeit dieses Aufenthaltsverbotes ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2223860.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021