Entscheidungsdatum
18.11.2020Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
G314 2236273-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wird.
II. Es wird gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs 6 FPG vorliegen.
III. Die Kostenersatzbegehren werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Behörde hat den Schubhaftbescheid nicht unmissverständlich auf § 57 Abs 1 AVG gestützt, es aber trotzdem unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal der BF nicht zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zur allfälligen Möglichkeit eines gelinderen Mittels vernommen wurde. Die bisherige Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als rechtswidrig.
Die heutige Vernehmung des BF und sein bisheriges Verhalten haben aber gezeigt, dass Fluchtgefahr vorliegt, zumal zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand (§ 76 Abs 3 Z 5 FPG) und der BF in Österreich nicht sozial verankert ist (§ 76 Abs 3 Z 9 FPG). Er reiste ohne Reisedokument durch mehrere EWR-Staaten und machte bei seinen Vernehmungen zum Teil falsche Angaben. Außerdem hat er angekündigt, nach einer allfälligen Negativentscheidung über seinen Asylantrag nicht auszureisen, sondern einen Folgeantrag zu stellen. Die Anhaltung in Schubhaft ab 14.10.2020 ist noch verhältnismäßig. Es ist auch nicht unvertretbar, wenn das BFA davon ausgeht, dass mit der zeitnahen Abschiebung des BF nach (negativem) Abschluss des Asylverfahrens zu rechnen sei.
Die Voraussetzungen des § 76 Abs 6 FPG sind erfüllt, weil Gründe zur Annahme bestehen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem Zweck gestellt hat, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Er hat nicht gleich nach seiner Festnahme, sondern erst nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung internationalen Schutz beantragt und bislang keine Verfolgungsgründe iSd AsylG vorgebracht, sondern heute zugegeben, den Asylantrag nur gestellt zu haben, um in Österreich Sozialleistungen zu erhalten.
Beim Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG besteht keine Bindung an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen. Da die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs 6 vorliegen und die Einvernahme des BF zur Schubhaft nunmehr vor dem BVwG nachgeholt wurde, ist seine weitere Anhaltung in Schubhaft zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG. Keine Partei obsiegte vollständig.
Da sich das BVwG auf höchstgerichtliche Entscheidungen berufen kann und keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu klären ist, besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.
Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2236273.1.00Im RIS seit
15.09.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021