Entscheidungsdatum
21.01.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W168 2131786-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Zl. 1079066606/191061123 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unberechtigt nach Österreich ein und stellte am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde und wurde ihm unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 18.11.2017 erteilt.
Begründend wurde insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt II die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zusammenfassend ausgeführt, dass Afghanen, die außerhalb des Familenverbandes oder nach einer langjärigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren auf große Schwierigkeiten stoßen. Dem BF fehle das notwendige soziale und familäre Netzwerk, sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse in Afghanistan. Der BF selbst habe keine Familienangehörigen in Afghanistan, da die Familie im Iran leben würde. Aus diesem Grund wäre der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich allein gestellt und jedenfalls gezwungen nach einem Wohnraum zu suchen. Dies jedoch ohne ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich wäre, wäre die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familären Rückhalt nicht möglich, zudem auch keine staatliche Unterstützung zu erwarten wäre. Im konkreten Fall würde das BFA davon ausgehen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der BF bei einer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK unterliegen würde.
3. Eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde in Folge vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
4. Am 10.05.2017 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 01.07.2019 verlängert.
Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkumfststaat des BF in Verbindung mit dem Vorbringen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung vorliegen würden.
6. Am 14.05.2019 stellte der Beschwerdeführer unter Anschluss mehrerer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
7. Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2019 vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab hierbei zusammenfassend unter Anderen an, dass er nach wie vor keine Angehörigen im Herkunftsstaat habe. Die Familie würde sich im Iran aufhalten. Bei einer Rückkehr würde der BF befürchten, dass dieser als Shiite, bzw. als Rückkehrer aus Europa bedroht werden würde. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, jedoch keine Prüfungen abgelegt. Derzeit würde der BF den Pflichtschulabschluss nachholen. Er habe in Österreich nur gelernt, gearbeitet habe er noch nicht
8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 01.07.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Verlängerung vom 14.052019 gem. §8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. (Spruchpunkt V.) Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten aktuell nicht vorliegen würden. Der BF habe eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor einer Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen können. Die positiven persönlichen Eigenschaften (Flexibilität, rasche Auffassungsgabe, Anpassungsfähigkeit, Anpassungswilligkeit, Kommunikationsgabe, bzw. keien Berührungsängste mit Menschen zu sprechen) lagen bei der Zuerkennung der Schutzgewährung vor, waren der Behörde jedoch nicht bekannt. Es länge eine Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Heimatprovinz vor, nicht jedoch für Afghanistan allgemein. Der BF könne eine IFA in Mazar – e Sharif oder Herat in Aspruch nehmen.
Dem BF wäre subsidiärer Schutz zuerkannt worden, da dieser zum Entscheidungszeitpunkt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hatte und somit nicht vom Vorliegen einer IFA ausgegangen werden hat können. Es wäre nunmehr klar ersichtlich, dass der BF auch allein außerhalb seines Heimatlandes leben könne. Dass der BF diese nicht könne hätte dieser im gegenständlichen Verfahren nicht angegeben.
Dem BF wäre eine Neuansiedelung in Mazar – e Sharif oder Herat zuzumutben. Dies, da es sich bei dem BF um einen jungen und gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handeln würde. Der BF würde über eine vierjährige Schulbildung in Österreich verfügen und der BF habe an Lebenserfahrung zugewonnen. Der BF könne für seine Lebenserhaltung bei einer Rückkehr aufkommen. Auch ein fehlender sozialer bzw. familiärer Background würde nicht dazu führen, dass der BF aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften nicht selbst hierfür sorgen könne. Auch könne der BF auf dieverse Unterstützungsnetzwerke von NGOs zur Hilfe bei einer Rückkehr zurückgreifen.
Da es dem BF in Österreich schließlich gelungen wäre den Lebensunterhalt zu bestreiten, sowie die im Alltag immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in diversen Bereichen zu bewältigen, ist es dem gesunden BF nun sehr wohl zuzumuten, mit der (neu gewonnenen) Lebenserfahrung auf in Afghanistan, insb. in Mazar – e Sharif oder Herat, bzw. auch der viejährigen Schulbildung in Österreich zumutbar leben und seinen Lebensunterhalt auch mit Gelegenheitsarbeiten auch ohne familiären Hintergrund auch dort bestreiten zu können. Der BF verfüge nun über die Lebenserfahrung und die hierfür erforderlichen Fähigkeiten, um sich ein Überleben in Afghanitan zu sichern.
Das BFA wäre zum Zeitpunkt der Zuerkennung davon ausgegangen, dass der BF seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Nunmehr habe der BF jedoch eine Arbeitsbestätigung in Vorlage gebracht. Dieser wäre zu entnehmen, dass der BF zielstrebig arbeiten würde. Somit wäre es dem BF auch in Afghanistan zumutbar dort eine Arbeit zu suchen und könne eine solche auch finden.
Aufgrund der Länderberichte und der Schulbildung würde kein Grund mehr feststellbar sein, warum dem BF eine Rückkehr nach Afghansitan nunmehr nicht mehr zumutbar wäre.
9. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass insbesondere nicht ausreichend dargelegt worden wäre wodurch der BF massivst an Lebenserfahrung dazugewonnen hätte, sodass diesen nunmehr eine Rückker nach Afghanistan zumutbar wäre. Auch hätte das BFA nicht dargelegt, welche Schverhaltselemente sich derart geändert hätten, sodass dem BF nunmehr eine Rückkehr zumutbar und möglich wäre. Der BF würde nach wie vor über kein soziales Netzwerkt mehr in Afghanistan verfügen, wäre selbst im Iran aufgewachsenen und würde über keine Ortskenntnis in Afghanistan verfügen. Auch hätte sich die SIcherheits – als auch Versorgungslage weder in Mazar – e Sharif noch in Herat maßgeblich im Vergleich mit den Bescheiden aus den Jahren 2016 und 2017 geändert, bzw. verbessert. Ebenso wären keine persönlichen Merkmale hinzugetreten, sodass der BF sich bei einer Rückkehr nunmehr dort ein Leben ohne „real risk“ aufbauen könne. Es wäre Fakt, dass seit der letzten Verlängerung des subsidiären Schutes keine persönlichen Umstände hinzugetreten die eine Änderung aufzueigen. Das BFA hätte nicht ausreichend begründet, worin die Änderung der persönlichen Situation gelegen sei. Der Behörde wäre es insgesam nicht gelungen aufzueigen, dass ein veränderter Sachverhalt vorliegen würde, der eine Aberkennung rechtfertigen würde. Aus diesem Grund wäre der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der BF ist im Iran aufgewachsen. Die gesamte Familie des BF ist im Iran aufhältig.
Mit Bescheid des BFA vom 01.07.2016 wurde dem Beschwerdefürher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 01.07.2019 verlängert.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 01.07.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Verlängerung vom 14.052019 gem. §8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. (Spruchpunkt V.) Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wesentliche, bzw. grundlegende und dauerhafte Änderungen jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. auch zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes im Jahr 2017 geführt haben ausreichend begründet nicht dargelegt, bzw. ist das BFA seiner diesbezüglichen Begründungspflicht im gegenständlichen Verfahren in unzureichendem Ausmaß nachgekommen.
Ausreichend konkrete Feststellungen zu maßgeblichen wesentlichen Änderungen der persönlichen als auch der allgemeinen Lage auf Sachverhaltsebene, sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhalts, der ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, bzw. auch zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung geführt haben, sind dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Eine, wie auch in der Rechtsprechung geforderte wesentliche, langfristige und maßgebliche Veränderung der allgemeinen Sicherheitslage, oder auch der persönlichen oder individuellen Umstände verglichen zu den relevanten Vergleichszeitpunkten kann aus einem konkreten Vergleich der jeweiligen Länderfestsstellungen im gegenständlichen Verfahren durch das BVwG nicht erkannt werden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. §9 Abs. 1 AsylG wurde durch das BFA im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet nicht dargelegt, bzw. ist ein Vorliegen dieser Voraussetzungen durch das BVwG aufgrund des gesamten Inahaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner familiären Situation im Iran und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellungen das das Vorliegen einer nachhaltigen und wesentlichen Veränderung der Lage zum Positiven im Vergleich zu den verfahrenswesentlichen Vergleichszeitunkten nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus einem Vergleich der diesbezüglichen Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, bzw. dem Zeitpunkt der Verlängerung des subsidiären Schutzes mit den nunmehr aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ausreichend belegt und begründet im gegenständlichen Verfahren durch das BFA insgesamt nicht aufgezeigt worden ist, dass sich die Lage in Afghanistan verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung insbesondere in Bezug auf die Gründe die im gegenständlichen Verfahren zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für den BF geführt haben.
Die Feststellungen dass das Vorliegen einer nachhaltigen und wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erkannt werden konnte ergeben sich aus einem Vergleich der Gründe die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im konkreten Einzelfall geführt haben mit dem gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen des BF.
Es ist fallbezogen zudem festzuhalten, dass der BF selbst angibt, dass dieser in Österreich nur gelernt habe, jedoch noch nicht gearbeitet habe. Warum aus alleine dieser Zugewinn an Bildung ein derartig wesentlicher Zugewinn an Lebenserfahrung zu vermuten wäre, sodass dem BF nunmehr alleine hieraus eine Rückkehr im Unterschied zu den wesentlichen Vergleichszeitpunkten zumutbar sein soll, wurde ausreichend begründet nicht dargelegt.
Auch ist festzuhalten, dass alleine ein Zugewinn als Alter nach höchstgerichtlicher Judikatur allein als Zugewinn an Alter für eine Aberkennung noch keine ausreichende Grundlage darstellt und für sich selbst gesehen auch keine ausreichende Grundlage bildet hieraus auf einen substantiellen Zugewinn an Lebenserfahrung zu schließen, sodass ohne weitere konkrete Erahreungselemte hieraus eine verfahrensrelevant wesentliche und nachhaltige Veränderung der persönlichen Voraussetzungen die zur Zuerkennung geführt haben abzuleiten wäre.
Auch worin konket hieraus eine wesentliche Änderung der persönlichen Voraussetzungen zu erblicken ist, sodass hieraus eine wesentliche Änderung der persönlichen Voraussetzungen erkannt werden kann, wird ausreichend begründet nicht dargelegt. Dass der BF nunmehr selbsterhaltungsfähig wäre, bzw. sich auch in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit bzw. auf auch im Herkunftsstaat verwertbaren Arbeitserfahrungen wesentliche Veränderungen ergeben hätten, kann aus dem vorliegenden Verwaltugsakt insgesamt nicht erschlossen werden.
Führt das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid auch aus, dass in casu auch aufgrund der aktuellen Sicherheits- als auch Versorgungslage dem BF eine Rückkehr und Niederlassung in insbesondere Mazar – e Sharif oder Herat möglich und auch zumutbar wäre, so wird durch das BFA nicht dargelegt, dass nunmehr eine wesentliche Verbesserung der objektiven Situation in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes im Jahre 2016, bzw. auch der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes im Jahre 2017 festzustellen ist. Hierauf bezogene konkrete Darlegungen und Ausführungen können dem gegenständlichen Bescheid nicht entnommen werden können.
Aufgrund welcher sonstigen wesentlichen konkret neuen Entwicklungen oder welchen nunmehr nachweislich eingetretenen substantiellen Veränderungen die gegenwärtige Situation in Afghanistan im Vergleich zu dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2016, bzw. der Verlängerung im Jahre 2017 als wesentlich verbessert bzw. geändert anzusehen wäre ist aus dem angefochtenen Bescheid selbst ausreichend begründet insgesamt nicht erschließlich. Aus einem Vergleich der vorliegenden Länderberichte des BFA mit Stand 2016, bzw. auch zum Zeitpunkt der Verängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung 2017 mit der gegenwärtigen Lage im Herkunftsstaat kann eine solche relevante, nachhaltige und wesentliche Veränderung der Gesamtsituation jedenfalls unmittelbar nicht erschlossen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Das Bundesamt hat verfahrenswesentliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, hat einen validen Vergleich der persönlichen Lage des BF, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben mit der aktuellen persönlichen Situation des BF nicht durchgeführt und hat begründet nicht aufzuzeigen vermocht, dass sich die asylrelevante Lage für den BF sich in Afghanistan verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung wesentlich und nachhaltig positiv verändert hat.
Basierend auf diesen Ausführungen des BFA, als auch aufgrund des gesamten Inhaltes des vorliegenden Akteninhaltes kann in casu durch das BVwG nicht auf das Vorliegen einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der allgemeinen Sicherheits- als auch Versorgungslage, als auch der persönlichen Voraussetzungen die zur Zuerkennung geführt haben im gegenständlichen Verfahren geschlossen werden, bzw. kann alleine hieraus noch auf keine wesentliche und nachhaltige Veränderung der objektiven, als auch der subjektiven Situation des BF bei einer Rückkehr geschlossen werden.
Ebenso ist festzuhalten, dass nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur das Aufzeigen von wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen sich nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, sondern auch auf den Zeitpunkt einer allfällig erfolgten Verlängerung des Aufenthaltsrechtes zu beziehen hat.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf mehrere aktuelle Entscheidungen des VwGH betreffend des Prüfungsmaßstabes bei Aberkennungen zu verweisen. (etwa Ra 2019/18/0262-14, Ra 2019/18/0367-11, Ra 2019/14/0153, Ra 2019/18/0353).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).
Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).
Das BFA im gegenständlichen Verfahren diesen durch die höchstgerichtliche Judikatur aufgezeigten Prüfungsmaßstab betreffend den Voraussetzungen für eine Aberkennung begründet insgesamt nicht darzulegen vermocht.
So ist in casu zusammenfassend festzuhalten, dass eine wesentliche und nachhaltige Sachverhaltsänderung, weder betreffend die persönliche Situation des BF, als auch der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan ausreichend begründet aufgezeigt wurde.
Das BFA hat somit im angefochtenen Bescheid insgesamt ausreichend begründet die wesentlichen Voraussetzungen für eine Aberkennung, nämlich das Vorliegen von wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung, bzw. auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes begründet nicht dargelegt und in casu können diese Voraussetzungen aufgrund des Unterlassens der diesbezüglichen Ermittlungen und Abklärungen nicht aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes durch das BVwG erschlossen werden.
Der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen und war im Umfang der Beschwerde zu beheben.
Aus diesen Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und dem gestellten Verlängerungsantrag war stattzugeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht...
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist....
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vgl. den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
3.3. Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen in der Herkunftsprovinz, sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind.
Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die persönliche bzw. individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde wie oben ausgeführt von der belangten Behörde auseichend begründet nicht aufgezeigt.
Auch bezüglich allfällig bestehender Netzwerke in Afghanistan ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine konkret und gänzlich geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.
Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.
Festzuhalten ist auch, dass eine (lediglich) andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
3.4. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.5. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, insgesamt nicht dargetan.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom BFA nicht dargetan, zumal das Bundesverwaltungsgericht eine finanzielle Unterstützung durch die Familie des Beschwerdeführers weder feststellen konnte noch - bei Zugrundelegung dieser Annahme - darin eine wesentliche Änderung im Vergleich zur Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu erblicken vermag.
Dasselbe gilt für die - bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus- vorliegende grundlegend bestehende Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Schulbildung, den gesamten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich etwaiger Unterstützungsmöglichkeiten durch familiäre Angehörige, Hilfsorganisationen und Angehörige einer Volksgruppe oder Glaubensgemeinschaft.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben der angefochtene Bescheid im Umfang der Beschwerde zu beheben.
3.7. Zu A) II.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Es war in einem mit der Entscheidung über die Beschwerde über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden und diese war mit einer Befristung spruchgemäß zu erteilen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten befristete Aufenthaltsberechtigung innerstaatliche Fluchtalternative Rückkehrsituation Sicherheitslage subsidiärer Schutz Verlängerung Versorgungslage wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2131786.2.00Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021