Entscheidungsdatum
24.03.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W193 2155743-1/574E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerden der/des
1. XXXX
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7. XXXX
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9. XXXX
10. XXXX
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23. XXXX
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65. XXXX
66. XXXX )
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69. XXXX
70. XXXX
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90. XXXX
91. XXXX
92. XXXX
gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, den Beschluss:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 04.04.2017 erhoben die im Spruch genannten BF gemeinsam mit einer Vielzahl an weiteren Personen, vertreten durch Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde vom 21.02.2017, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
I.2. Nach Behebung der diesbezüglich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts vom 29.11.2017, W193 2155743-1/14E, durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013-17) wurde das Verfahren neuerlich am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
I.3.Mit Schreiben vom 01.07.2020 teilte die Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG mit, dass die Mandatsverhältnisse im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beendet wurden.
I.4.In weiterer Folge informierte das Bundesverwaltungsgericht die BF von den geänderten Vertretungsverhältnissen und ersuchte um Bekanntgabe, ob die (nunmehr als Einzeln zu behandelnden) Beschwerden weiterhin aufrechterhalten werden.
I.5. Die im Spruch genannten BF zogen daraufhin ihre Beschwerden zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die im Spruch genannten BF erhoben gemeinsam mit einer Vielzahl an weiteren Personen, vertreten durch Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde vom 21.02.2017, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.07.2020 mit, dass die Mandatsverhältnisse im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beendet wurden.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020 von den geänderten Vertretungsverhältnissen informiert und diese um Bekanntgabe ersucht, ob ihre Beschwerden weiterhin aufrechterhalten werden.
In der Folge zogen ihre Beschwerden zurück:
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 21.08.2020 der BF70, die BF77, BF82 sowie BF86;
- Mit jeweils eigenem Schreiben vom 23.08.2020 die BF40 und die BF76;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 24.08.2020 die BF21, BF33, BF35, BF52, der BF53, die BF58, der BF64, die BF69, der BF80 und BF81;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 25.08.2020 die BF32, der BF34, die BF38, BF61, der BF65, BF83, BF84, die BF85 sowie der BF89;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 26.08.2020 die BF1, BF18, BF22, BF31, BF57, der BF78 sowie die BF87;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 27.08.2020 der BF25, die BF71, der BF72 und BF73;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 28.08.2020 die BF10, BF12 und BF42;
- mit Schreiben vom 29.08.2020 der BF23;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 30.08.2020 der BF46, die BF47, BF66, der BF67 und BF74;
- Mit jeweils eigenem Schreiben vom 31.08.2020 der BF2, die BF3, der BF4, BF16, die BF17, BF19, der BF24, die BF26, BF37, der BF43, die BF48, BF49, BF59 sowie der BF88;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 01.09.2020 die BF20, der BF27, die BF28, der BF45, BF50, die BF51, der BF54, die BF55 sowie der BF68;
- mit Schreiben vom 02.09.2020 die BF11;
- mit Schreiben vom 03.09.2020 die BF30;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 06.09.2020 der BF5, die BF6, BF7 sowie der BF8;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 07.09.2020 die BF15, BF62 und BF63;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 08.09.2020 die BF44 sowie der BF79;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 09.09.2020 die BF29 und BF39;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 10.09.2020 die BF13, der BF14 sowie die BF90;
- mit Schreiben vom 15.09.2020 die BF56;
- mit Schreiben vom 17.09.2020 die BF60;
- mit Schreiben vom 01.10.2020 die BF9;
- mit jeweils eigenem Schreiben vom 10.11.2020 der BF36 und BF75;
- mit Schreiben vom 21.12.2020 die BF41.
- mit Schreiben vom 22.02.2021 die BF91 und der BF92.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
II. 3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Feststellungsverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
II.3.2. Zu A)
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG). Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 74).
Durch den in den Feststellungen angeführten Schreiben der BF1 bis BF90 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, ihre Beschwerden in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, Anm. 5, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 56f), weshalb die Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen sind (vgl. VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601; 22.11.2005, 2005/05/0320).
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 10.03.1994, 94/19/0601; 22.11.2005, 2005/05/0320) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Umweltverträglichkeitsprüfung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W193.2155743.1.18Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021