Entscheidungsdatum
20.04.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W194 2236840-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17.08.2020, GZ 0002000996, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 20.06.2020 ein am 16.06.2020 von ihm unterzeichnetes Antragsformular hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Auf dem Antragsformular wurde unter Punkt 3 „Die Zuschussleistung werde ich bei folgender Gesellschaft einlösen (bitte den Namen des Betreibers eintragen)“ der Punkt 3 angekreuzt. Das vorgesehene Feld für den Betreiber wurde nicht befüllt, und das davor zum Ankreuzen vorgesehene Feld wurde nicht angekreuzt. Weiters wurde unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt und angegeben, dass keine weitere Person im gemeinsamen Haushalt leben würde (vgl. AS 2f). Dem Antrag war ua. ein an den Beschwerdeführer adressierter Bescheid über die Zuerkennung von Mindestsicherung beigeschlossen.
2. Am 01.07.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag […] auf
? Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Bitte nennen Sie uns Ihren Betreiber, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll.
Zur Auswahl stehen derzeit:
[…]
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
3. Hierzu langte keine Antwort des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Betreiber, bei dem die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll, nicht bekannt gegeben habe. Insbesondere wurde festgehalten: „Es wurde kein Betreiber bekannt gegeben.“
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da „solch ein Antrag nie gestellt“ worden sei. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei zur Gänze rechtswidrig, da ihm ein Antrag mit falscher Rechtsgrundlage unterstellt worden sei. Außerdem könne Antragsgrundlage für den hier genannten Bescheid nur der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 sein. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, die „Behörde möge, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend berichtigen, dass die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio und Fernsehgeräte gegeben ist, rückwirkend ab Mai 2020!“
6. Mit Schreiben vom 11.11.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und teilte unter einem mit, dass dem ebenfalls am 20.06.2020 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mit Bescheid vom 01.07.2020 entsprochen worden sei. Dem vorlegten Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit am 19.08.2020 eingelangtem Antragsformular vom 10.08.2020 neuerlich eine Befreiung von den Rundfunkgebühren, jedoch keine Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beantragte (vgl. AS 14f).
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines Vorbringens in der Beschwerde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, ob er seinen Antrag vom 16.06.2020 hinsichtlich der Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt weiterhin aufrechterhalten wolle oder nicht.
8. Mit Schreiben vom 25.02.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass zu „relevieren [sei], dass das Original zu der übermittelten Kopie des BVwG – Ordnungsnummer 2 noch beim BF aufliegt, dieses nie als Antrag übermittelt wurde, außerdem auch aus dieser Kopie ersichtlich ist, dass Pkt. 3 nie angekreuzt wurde, die Nummerierung der aufgelisteten Posten wo die 3 zwar angezeichnet sei, dennoch das darunterliegende Ankreuzfeld leer ist.“
9. Mit Schreiben vom 08.03.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Zuschussleistung gestellt habe, indem er den Punkt 3. im vorliegenden Antragsformular angekreuzt habe. Für die belangte Behörde sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass es sich um keinen Antrag auf Zuschussleistung handle; ganz im Gegenteil habe sie dem Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht verwehren wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.
Insbesondere ist zusammenfassend festzustellen:
Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 20.06.2020 ein am 16.06.2020 von ihm unterzeichnetes Antragsformular hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular wurde unter Punkt 3 „Die Zuschussleistung werde ich bei folgender Gesellschaft einlösen (bitte den Namen des Betreibers eintragen)“ der Punkt 3 angekreuzt. Das vorgesehene Feld für den Betreiber wurde nicht befüllt, und das davor zum Ankreuzen vorgesehene Feld wurde nicht angekreuzt. Diese Angaben wurden von der belangten Behörde als Antrag auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gewertet.
Während dem Antrag auf Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2020 stattgegeben wurde, wurde der Antrag auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.08.2020 zurückgewiesen.
Die vorliegend zu behandelnde Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 17.08.2020 über die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.1.1. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG):
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
[…]
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
[…]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
[…]“
3.2. Das FeZG enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 5 FeZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
3.3. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.4. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:
3.4.1. Im Rahmen der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der der Beschwerdeführer nie einen Antrag auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der belangten Behörde gestellt habe.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Wie festgestellt, übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 20.06.2020 ein am 16.06.2020 von ihm unterzeichnetes Antragsformular hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular wurde unter Punkt 3 „Die Zuschussleistung werde ich bei folgender Gesellschaft einlösen (bitte den Namen des Betreibers eintragen)“ der Punkt 3 angekreuzt. Das vorgesehene Feld für den Betreiber wurde nicht befüllt, und das davor zum Ankreuzen vorgesehene Feld wurde nicht angekreuzt.
Schon da der Punkt 3 im Antragsformular angekreuzt war, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer neben der Befreiung von den Rundfunkgebühren auch eine Zuschussleistung beantragt hat, und in weiterer Folge den Beschwerdeführer aufforderte, den Betreiber, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll, bekanntzugeben.
Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass die belangte Behörde von einem aufrechten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung einer Zuschussleistung ausging, und hätte dieser Gelegenheit gehabt, der belangten Behörde konkret mitzuteilen, dass er keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt begehre. Er ließ jedoch die Aufforderung der belangten Behörde unbeantwortet.
Es ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als unrechtmäßig zu erkennen, dass die belangte Behörde weiterhin von einem aufrechten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Zuschussleistung ausging, zumal der Beschwerdeführer – trotz Gelegenheit – im Verfahren vor der belangten Behörde seine Angaben im Antragsformular nicht weiter präzisierte und zB darlegte, dass er Punkt 3 unabsichtlich bzw. irrtümlich ankreuzte. Für die belangte Behörde war daher – wie sie zutreffend geltend macht – zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass es sich gegenständlich um keinen Antrag auf Zuerkennung einer Zuschussleistung handle.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weder klar und deutlich anführte, dass er Punkt 3 des Antragsformulars irrtümlich ankreuzte (vielmehr bestätigte er, dass Punkt 3 „angezeichnet sei“), noch, dass er den Antrag nunmehr zurückziehen wolle.
3.4.2. Auch darüber hinaus vermag das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen: Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, gab der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde nicht bekannt, bei welchem Betreiber die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll.
Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde (vgl. I.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von zwei Wochen um Bekanntgabe ersuchte, bei welchem Betreiber die beantragte Zuschussleistung eingelöst werden soll (arg. „Bitte nennen Sie uns Ihren Betreiber, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll. Zur Auswahl stehen derzeit: […]“), war somit erforderlich.
Dieser war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).
Hierauf gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Betreiber, bei dem die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll, nicht bekannt.
Der belangten Behörde lagen daher (auch nach Ergehen des Verbesserungsauftrags am 01.07.2020) keine entsprechenden Informationen des Beschwerdeführers vor, die ihr eine Beurteilung des gegenständlichen Antrags ermöglicht hätten.
Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie (ca. eineinhalb Monate nach Ergehen des von Seiten des Beschwerdeführers unbeantwortet gebliebenen Mängelbehebungsauftrags) den angefochtenen Bescheid erließ.
In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer auch gar nicht geltend, den Betreiber, bei welchem die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll, im Verfahren vor der belangten Behörde bekanntgegeben zu haben.
Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2020 mangels Bekanntgabe des entsprechenden Betreibers zu Recht zurück.
3.5. Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen.
3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist Bekanntgabepflicht Fernsprechentgeltzuschuss Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Verbesserungsauftrag Vertragsverhältnis Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2236840.1.00Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021