Entscheidungsdatum
21.04.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W118 2223937-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13066081010, betreffend Direktzahlungen 2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 17.04.2018 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck eine Reihe von Flächen in der Feldstücksliste.
2. Mit Datum vom 10.10.2018 führte der BF ebenfalls elektronisch eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2018 durch und ergänzte seinen Antrag um das Feldstück (FS) 5 („ XXXX “) im Ausmaß von 3,8017 ha.
3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11722369010, gewährte die AMA dem BF Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 im Ausmaß von EUR 15.358,63. Dabei ging die AMA von einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 48,9290 ha und 46,8856 verfügbaren Zahlungsansprüchen aus. Dementsprechend erfolgte die Prämiengewährung für 46,8856 ha.
4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13066081010, gewährte die AMA dem BF Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 im Ausmaß von EUR 14.884,74 und forderte einen Betrag in der Höhe von EUR 473,89 zurück. Dabei ging die AMA nunmehr von einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 45,1272 ha und 46,0000 verfügbaren Zahlungsansprüchen aus. 0,8856 Zahlungsansprüche wurden für verfallen erklärt. Dementsprechend erfolgte die Prämiengewährung nur mehr für 45,1272 ha. Begründend wurde ausgeführt, das FS 5 sei nach dem 11.06.2018 ausgeweitet bzw. nachgereicht worden. Aus diesem Grund würden für diese Fläche keine Prämien gewährt und keine Zahlungsansprüche zugewiesen (Art. 13 Abs. 3 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO).
5. Mit elektronisch gestellter Beschwerde vom 03.06.2019 führte der BF im Wesentlichen aus, bei der Übernahme der Vor-Ort-Kontrollergebnisse bei der Abgabe des Mehrfachantrages 2018 sei irrtümlich das FS 8 („ XXXX “, nach erfolgter Korrektur das FS 5) nicht übernommen bzw. aus dem Mehrfachantrag gelöscht worden. Erst im Rahmen der Abgabe des Herbstantrages 2018 am 10.10.2018 sei aufgefallen, dass dieses FS im Ausmaß von 3,8017 ha im Mehrfachantrag nicht beantragt worden sei. Dieses FS sei bei den Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2017 und 2018 immer Bestandteil der Kontrolle und auch im Jahr 2018 ganzjährig in der Bewirtschaftung gewesen. Der BF ersuche, das Fehlen der Fläche als offensichtlichen Irrtum anzusehen, die Prämie im Jahr 2018 zu gewähren und die Zahlungsansprüche nicht zu kürzen.
6. Im Rahmen der Aktenvorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, gemäß Art. 4 der VO (EU) 809/2014 könne ein Beihilfeantrag jederzeit berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handle, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt worden seien, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die zuständige Behörde könne offensichtliche Irrtümer aber nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den Unterlagen unmittelbar festgestellt werden könnten. Eine grundsätzliche Voraussetzung sei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffällt.
Eine sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung des Mehrfachantrages-Flächen 2018 ergebende Widersprüchlichkeit sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Nicht-Beantragung des FS „ XXXX “ mache den Antrag nicht widersprüchlich. Auch bleibe der Antrag in sich schlüssig. Das Vorbringen des BF könne aus Warte der AMA nicht berücksichtigt werden. Angemerkt werde, dass keine Kontrolle des Mehrfachantrags-Flächen 2018 stattgefunden habe. Der Antrag sei zwar unglücklich, bleibe aber in sich schlüssig und könne daher auch keine Anerkennung als offensichtlicher Irrtum erfolgen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 17.04.2018 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck eine Reihe von Flächen in der Feldstücksliste.
2. Mit Datum vom 10.10.2018 führte der BF ebenfalls elektronisch eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2018 durch und ergänzte seinen Antrag um das FS 5 im Ausmaß von 3,8017 ha.
Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11722369010, gewährte die AMA dem BF Direktzahlungen für eine beantragte und ermittelte beihilfefähige Fläche von 48,9290 ha und 46,8856 verfügbare Zahlungsansprüche, im Ergebnis also für 46,8856 ha beihilfefähige Fläche. Dies, obwohl das FS 5 im Ausmaß von 3,8017 ha erst am 10.10.2018 in den Mehrfachantrag-Flächen aufgenommen wurde.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13066081010, gewährte die AMA dem BF Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 im Ausmaß von EUR 14.884,74 und forderte einen Betrag in der Höhe von EUR 473,89 zurück, der zuvor für das FS 5 gewährt worden war. Dementsprechend erfolgte die Prämiengewährung nur mehr für 45,1272 ha.
Im Antragsjahr 2018 wurden 0,8856 Zahlungsansprüche zum zweiten Mal nicht mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche genutzt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[…].“
„Artikel 31
Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:
[…];
b) einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind. Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang;
[…].
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[…].“
„Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
a) Anbaudiversifizierung;
b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.
[…].“
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) im Ausmaß der beihilfefähigen Hektarfläche gewährt.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
„Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“
„Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[…].“
„Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[…].“
„Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen
(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.
[…].
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.
Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.
[…].“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[…].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[…].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
„Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.“
[…].
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[…].“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 und die Nutzung („Aktivierung“) dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche in den Folgejahren; vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013.
Die beihilfefähige Fläche ist im Rahmen des Sammelantrages (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) anzugeben; vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 809/2014. Änderungen eines eingereichten Mehrfachantrages-Flächen sind bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen selbst möglich; vgl. Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014.
Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 bis zum 15.05.2018 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 am 11.06.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der BF das fehlende FS ohne Kürzung ergänzen können. Dies war jedoch nicht der Fall.
Vom Erfordernis der fristgerechten Beantragung von Flächen kann grundsätzlich nur im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 abgesehen werden.
Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher beschrieben.
Nach Ansicht der EK hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des „offensichtlichen Irrtums“ anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden.
Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offenlegt.
Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind.
In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden.
Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:
a) Simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen:
- nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben;
- falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.
b) Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben):
- Rechenfehler;
- widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben);
- Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen);
- Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter, Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen).
Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat.
Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel:
a) umgedrehte Ziffernfolgen („Ziffernsturz“) (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);
b) fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl;
c) die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers.
Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als einmal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können.
Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die EK einen durchaus strengen Maßstab anlegt, wenngleich festzuhalten ist, dass den Arbeitsdokumenten der EK keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt.
Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums in Art. 4 VO (EU) 809/2014 im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus „Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Sinn des angeführten Arbeitsdokuments, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte.
Im vorliegenden Fall war der Antrag des Beschwerdeführers vollständig und in sich schlüssig. Der Umstand, dass der Mehrfachantrag-Flächen des BF unvollständig war, musste der AMA nicht auffallen. Zusätzliche Informationen/Unterlagen, die einen Rückschluss auf die Unvollständigkeit des Antrags zugelassen hätten, waren im Antrag nicht enthalten. Ein offensichtlicher Irrtum im Sinn von Art. 4 VO (EU) 809/2014 liegt daher gegenständlich nicht vor und die Korrektur des Antrages vom 10.10.2018 konnte nicht berücksichtigt werden. Auf die Durchführung einer allfälligen Vor-Ort-Kontrolle (die nach den Angaben der AMA auch nicht stattgefunden hat), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen zur Vorabprüfung von Anträgen gemäß Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 liegen nicht vor. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Vorabprüfung können fehlerhafte Anträge ohne Kürzungen innerhalb bestimmter Fristen nach Hinweis durch die Behörde korrigiert werden. Die AMA war jedoch nicht dazu verpflichtet, den BF darauf hinzuweisen, dass die beantragte Fläche nicht der Zahl der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht. Dies folgt bereits daraus, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 640/2014 ohnedies eine kürzungsfreie Anpassung der beantragten Fläche an die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche vorsieht, sofern die beantragte Fläche die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche übersteigt.
Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich allfälliger Zinsen verpflichtet. Gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 809/2014 gilt allerdings keine Verpflichtung zur Rückzahlung, wenn die Zahlung – wie offensichtlich im vorliegenden Fall - auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt die zuletzt angeführte Bestimmung jedoch nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Rückforderung des irrtümlich gewährten Betrages in weniger als zwölf Monaten, weshalb schon aus diesem Grund keine Möglichkeit für die Abstandnahme von der Rückforderung besteht.
Da darüber hinaus 0,8856 Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2018 zum zweiten Mal nicht zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an - fristgerecht beantragter - beihilfefähiger Fläche genutzt wurden, waren diese gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 1307/2013 für verfallen zu erklären und der nationalen Reserve zuzuführen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine wirklich einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Bei der Beurteilung von offensichtlichen Irrtümern handelt es sich jedoch um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Irrtum Mehrfachantrag-Flächen Nachfrist Nachreichung von Unterlagen offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Rückzahlung Verfall Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W118.2223937.1.00Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021